Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (822.101)
CH - SH

Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

1 nd zum Bundesgesetz
1) , Art. 79
3) , Art. 106 f. der Verordnung
4) so-
5) , Kantonale Behörde
1/2012 Zuständigkeit des Kantons: a) Kantonales Arbeits- inspektorat
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) die Durchführung von Kontrollen in den Betrieben über die Ein- haltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnungen; e) die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, Bauher- ren, Planern und anderen mit Aufgaben des Arbeitsgesetzes betrauten Personen in Fragen der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen; f) die Information von Arbeitgebern, Arbeitnehmenden, deren Or- ganisationen sowie weiterer Fachorganisationen und anderer interessierter Stellen über aktuelle Fragen und Entwicklungen; g) die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen wegen Nichtbe- folgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung; h) die Vorkehren bei Nichtbefolgung der Vorschriften; der Erlass von Verfügungen und Massnahmen des Verwaltungszwangs mit Ausnahme von Betriebsschliessungen; i) die Führung eines Informations- und Dokumentationssystems für industrielle Betriebe im Rahmen der Aufsichts- und Vollzugs- tätigkeit; j) die Antragstellung in den Geschäften, die dem Volkswirtschafts- departement obliegen.
2 Im Bereich der Unfallversicherungsgesetzgebung überwacht das kantonale Arbeitsinspektorat die von den Arbeitgebern zur Verhü- tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffenden Massnahmen. Es trifft die Verfügungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG.

§ 3 Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen:

a) die Stellungnahme im Bereich der Arbeitsgesetzgebung zuhan- den des Bundesrates betreffend Erlass von Verordnungs- und Ausführungsbestimmungen sowie zuhanden des SECO betref- fend Erlass von Richtlinien; b) die Berichterstattung über den Vollzug des Arbeitsgesetzes an den Bundesrat; c) die Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 52 Abs. 2 ArG); d) die Aufsicht über den Vollzug der Unfallversicherungsgesetz- gebung.
§ 4
1 Das kantonale Arbeitsinspektorat kann die Schaffhauser Polizei gemäss Art. 2 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes
6) zur Mit- wirkung beim Vollzug heranziehen. b) Departement c) Schaffhauser Polizei und weitere kan- tonale Stellen
3
8)
.
9) erho- d) Ausgleichs- kasse Zuständigkeit der Gemeinden Feiertage Rechtsmittelver- fahren a) nach ArG
1/2015 Rechtsmittelver- fahren b) nach UVG
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen Be- schwerde beim Obergericht als kantonalem Versicherungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften von Art. 56 – 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
9) in Verbindung mit den Vorschrif- ten des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
8)
.
3 Die Ausnahmen nach Art. 105a und Art. 109 UVG bleiben vorbe- halten.

§ 10 Streitigkeiten gemäss Art. 57 UVG entscheidet das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Verwaltungsrechtspflege- gesetz
8) ).
§ 11
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
11) a) für Plangenehmigungen 150 bis 2'000 Fr. b) für Betriebsbewilligungen 150 bis 1'000 Fr. c) für Arbeitszeitbewilligungen 150 bis 300 Fr. d) für Bewilligungen zur Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren 150 bis 300 Fr.
2 Grössere Barauslagen werden besonders verrechnet.
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
10) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesge- setzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1973 und die Verord- nung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 23. Ok- tober 1984. Schiedsgericht in Sozialversi- cherungs- sachen Gebühren Inkrafttreten
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