Verordnung über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei
                            Verordnung  über Datenbearbeitungssysteme für die Polizei  Vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )  , sowie in Vollzie  -  hung von §§  37  ff. des Polizeigesetzes vom 30.  November 2006  2  )   und §  8  des Gesetzes über die Organisation der Polizei vom 30.  November 2006  (Polizei-Organisationsgesetz)  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der elektronischen  Datenbearbeitungssysteme für die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Systeme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verwalten Personen- und Falldaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unterstützen Geschäftskontrolle und Journal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dienen dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Die   elektronischen   Datenbearbeitungssysteme   führen   zu   rationellen  Arbeitsabläufen, stellen den zeitgerechten Informations- und Datenaus  -  tausch sicher und ermöglichen eine effiziente Datenbearbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ihnen dürfen nur Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der ge  -  setzlichen Aufgaben unerlässlich sind.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  512.1  3)  BGS  512.2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Betrieb und Anwendung
                            1  Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme werden ausschliesslich von  der Polizei betrieben und angewendet. Der Betrieb und die Anwendung  durch Dritte sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schnittstellen
                            1  Die Polizei betreibt Schnittstellen für die Fachanwendungen und regelt die  Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Lese-, Schreib-, Mutations-, Rechercheberechtigungen
                            1  Auf Antrag der Polizei bezeichnet die Sicherheitsdirektion jährlich die  Stellen und Funktionen mit Lese-, Schreib-, Mutations- und/oder Recher  -  cheberechtigungen in den Datenbearbeitungssystemen.  2. Personen- und Falldaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zweck der Personen- und Falldaten
                            1  Die Personen- und Falldaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dienen als Grundlage für Berichte und Lagebeurteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  halten Ermittlungsdaten in Arbeitskarteien fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dokumentieren polizeiliches Handeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dienen als Grundlage für die Erstellung von Täterschaftsprofilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  übermitteln Daten in Systeme des Bundes gemäss den gesetzlichen  Vorgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  übernehmen Daten aus dem Berichtverarbeitungssystem der Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  stellen die Verfügbarkeit von Daten sicher, die für Polizeiermittlungen  nötig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ermöglichen die automatisierte Akten- und Datenverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ermöglichen statistische und strategische Auswertungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Elemente für die Personen- und Falldatenverwaltung
                            1  Für die Personen- und Falldatenverwaltung stehen zur Verfügung die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personendatenbank;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Falldatenbank;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arbeitskarteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Hotelkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Waffenverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  elektronische Aktenaufbewahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Personendatenbank
                            1  Die Personendatenbank enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Daten über natürliche und juristische Personen, die in polizeilichen  Rapporten und Berichten erfasst sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Identifikationsdaten mit Detailangaben zum Signalement der erfassten  Person, insbesondere Fotoaufnahmen, DNA-Probenahmen, Fingerab  -  drücke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Haftdaten wie Haftein- und -austritt, Haftgrund und -art.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Falldatenbank
                            1  Die Falldatenbank enthält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fälle zu Straftaten mit bekannter und unbekannter Täterschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  polizeiliche Ereignisse ohne Gesetzesverstösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arbeitskarteien
                            1  Mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion erstellt die Polizei im Einzelfall  Arbeitskarteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese enthalten Ermittlungs- und Fahndungsdaten über Personen, Sachen  und Ereignisse. Diese Daten dürfen nicht in die Falldatenbank aufgenom  -  men werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommandantin oder der Kommandant informiert die Sicherheitsdirek  -  tion jährlich über die geführten Arbeitskarteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Hotelkontrolle
                            1  Die Hotelkontrolle enthält die Daten des Hotelmeldescheins gemäss Gast  -  gewerbegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei erhebt diese durch Einsammeln der Meldescheine oder ihr  durch die Logisgebenden elektronisch übermittelten Angaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Waffenverwaltung
                            1  Die Waffenverwaltung enthält Angaben über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen, die eine Waffe besitzen oder im Zusammenhang mit Waffen  ein Gesuch stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angaben zu Waffen im Sinne des Waffenrechts;  1)  BGS  943.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Waffenerwerbsscheine, Waffentragscheine und Ausnahmebewilligun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Elektronische Aktenaufbewahrung
                            1  Die elektronische Aktenaufbewahrung ist ein Dokumentenverwaltungssys  -  tem für Rapporte und Berichte, welche die Polizei über natürliche und juris  -  tische Personen erstellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufbewahrung, Archivierung, Vernichten von Daten
                            1  Die Polizei vernichtet Falldaten, ohne sie dem Staatsarchiv anzubieten, so  -  weit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Archivgesetz vor  -  gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Falldaten sind dem Staatsarchiv nach Ablauf der Aufbewah  -  rungsfrist gemäss Absatz  5 oder nach Eintreten der Verfolgungs- und Voll  -  streckungsverjährung anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Falldaten über  -  nommen oder die Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei  gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Person mit mehreren Delikten erfasst, so bleiben die Eintragungen  zu allen Delikten so lange in den Personen- und Falldaten gespeichert, bis  die Aufbewahrungsfristen für alle Eintragungen abgelaufen sind, gerechnet  ab dem letzten Ermittlungsdatum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personendaten werden vernichtet, wenn keine Verbindungen zu Eintragun  -  gen in der Falldatenbank, in den Arbeitskarteien und in der Waffenverwal  -  tung mehr bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen werden Personen- und Falldaten nach Ablauf der folgenden  Zeitdauer vernichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verschollene Personen: nach 120 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  aussergewöhnliche Todesfälle, Vermisstenereignisse, entwichene oder  entlaufene Personen, Grossereignisse und Katastrophen: nach 20  Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausweisverluste: nach 15 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  Suizidversuche, fürsorgerische Unterbringungen, Aufenthaltsnachfor  -  schungen, Leumunds-, Informations- und Bürgerrechtsberichte, Be  -  richte und Zuschriften und Hotelmeldedaten: nach 10 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Fundsachen ohne Delikt, Personen- und Fahrzeugmeldekarten, übrige  Berichte und Arbeitskarteieinträge: nach 5 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Geschäftskontrolle, Journal  3.1. Geschäftskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zweck und Inhalt
                            1  Die Geschäftskontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist ein Führungsinstrument;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  steuert und kontrolliert den Geschäftsablauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  regelt den Aktengang und den polizeiinternen Postverkehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  enthält Informationen zum Aktenstand und zur Ablage über Personen  und Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftskontrolle besteht aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kopfdaten zum Geschäft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vermerke zur Bearbeitungszuständigkeit, zu natürlichen und juristi  -  schen Personen, zu Fahrzeug, zu Aktivitäten, zu Aktenkopien, zu Ge  -  schäftsverbindungen und zu Weiterleitungen der Geschäftsverantwort  -  lichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Klassifizierung
                            1  Folgende Geschäfte und Akten werden als vertraulich klassifiziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Staatsschutzgeschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personalakten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere Geschäfte und Akten im Einzelfall, soweit sie die Komman  -  dantin oder der Kommandant klassifiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertraulich klassierte Geschäfte und Akten sind ausschliesslich den be  -  rechtigten Personen zugänglich.  3.2. Journal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zweck
                            1  Das Journal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dokumentiert für interne Zwecke polizeiliche Einsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  enthält polizeitaktische Einsatzinformationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unterstützt die Führung bei polizeilichen Ereignissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dient der Polizei zur Information und Orientierungshilfe über ihre Ak  -  tivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Eintragungen
                            1  Die im Journal erfassten Ereignisse werden chronologisch protokolliert  und umfassen insbesondere Aufgebote, polizeitaktische Massnahmen, erste  Ermittlungen, Kontaktinformationen sowie Angaben über die Art des Ereig  -  nisses, Örtlichkeiten, Zeit und Einsatzmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Journaleintragungen dürfen weder den Personen- noch den Fallakten bei  -  gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bekanntgabe
                            1  Journalauszüge dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Eintragungen polizeirelevante Ereignisse betreffen, kann die Kom  -  mandantin oder der Kommandant die Herausgabe zusammenfassender Be  -  richte über das Journal bewilligen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Leiterin oder den Leiter der Strafanstalt Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die gemeindlichen Sicherheitsverantwortlichen gemäss §  59  Ziff.  3  des Gemeindegesetzes  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die Mitglieder des kantonalen Führungsstabs im Ereignisfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Leiterin oder den Leiter Feuerwehr der Gebäudeversicherung Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, ob die Berichterstat  -  tung mündlich oder schriftlich erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Vernichtung der Eintragungen
                            1  Die Polizei vernichtet Journaleintragungen, ohne sie dem Staatsarchiv an  -  zubieten, soweit dies durch Rechtsvorschriften verlangt wird, die dem Ar  -  chivgesetz vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Journaleintragungen sind dem Staatsarchiv nach fünf Jahren  anzubieten. Hat das Staatsarchiv die Eintragungen übernommen oder die  Übernahme abgelehnt, werden die Daten bei der Polizei gelöscht.  4. Berichtverarbeitungssystem
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zweck und Inhalt
                            1  Das Berichtverarbeitungssystem dient zur Erfüllung der Dokumentations  -  pflicht und enthält Informationen für die Aufgabenerfüllung der Polizei.  1)  BGS  171.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Kontrolle
                            1  Die Kommandantin oder der Kommandant legt fest, wer für das Control  -  ling des Berichtsverarbeitungssystems zuständig ist und wie das Controlling  abläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Vernichtung der Daten
                            1  Die Polizei vernichtet die Daten im Berichtverarbeitungssystem zwei Jahre  nach Abschluss des Rapportes oder Berichtes.  5. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  GS 29, 1045  27.11.2012  01.01.2013  § 14 Abs. 5,  d)  geändert  GS 31, 687  27.02.2018  03.03.2018  § 19 Abs. 2,  e)  geändert  GS 2018/008  10.12.2019  01.01.2020  § 19 Abs. 2,  d)  geändert  GS 2019/089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  GS 29, 1045
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 5, d) 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, d) 10.12.2019
                            01.01.2020  geändert  GS 2019/089
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 2, e) 27.02.2018
                            03.03.2018  geändert  GS 2018/008