Verordnung über die Beiträge an das Schul- bzw. Studiengeld für den Besuch ausserkantonaler Schulen und Kurse im Bereich der Berufsbildung
1 ldbeitragsverordnung) Grundsätze der Beitragsleistung
1/2015
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 2
3)
§ 3
1 Für Lernende mit ausserkantonalem Berufsfachschulort wird das vom Schulortskanton in Rechnung gestellte Schulgeld übernom- men.
2 Für die Festlegung des ausserkantonalen Berufsfachschulortes ist das Berufsbildungsamt zuständig.
§ 4
1 Für Ausbildungsgänge der Höheren Berufsbildung wird den Trä- gern der Fachschulen die Abgeltung gemäss den Ansätzen der je- weils geltenden interkantonalen Vereinbarung geleistet, sofern der Kanton Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
2 Ist ein anerkannter Ausbildungsgang nicht von einer interkantona- len Vereinbarung erfasst, wird auf Gesuch hin ein Beitrag an das Studiengeld geleistet, der sich nach der Leistung des kostengüns- tigsten Standortkantons richtet. Die Abteilung Berufsbildung
2) ent- scheidet auf begründetes Gesuch hin in Einzelfällen über Ausnah- men.
§ 5 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
Beiträge an das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Schu- len und Kurse im Bereich der Berufsbildung (Schulgeldbeitragsver- ordnung) vom 30. Mai 1995 aufgehoben.
§ 6
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2007, S. 1023.
2) Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Januar
2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025).
3) Aufgehoben durch V vom 16. Dezember 2014, in Kraft getreten am
1. Januar 2015 (Amtsblatt 2014, S. 1871). Berufliche Grundbildung Höhere Berufsbildung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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