Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung von Staatsangehörigen im Konkursverfahren
                            Völkerrechtliche Erklärung betreffend Gleichbehandlung  von Staatsangehörigen im Konkursverfahren  Vom 11. Mai 1834 (Stand 11. Mai 1834)  Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft  erklärt   in   Folge   der   zwischen   der   Königlich-Baierischen   Staatsregierung  und   den   nachstehenden   Schweizerkantonen   Zürich,   Bern,   Luzern,   Unter  -  walden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden,  Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Ap  -  penzell Ausser-Rhoden  getroffene Übereinkunft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dass   in   Insolvenzerklärungs-   und   Konkursfällen   den   Staatsangehörigen  des   Königreichs   Baiern   gleiche   Konkurrenz   und   gleiche   Klassifikations  -  rechte   mit   den   Angehörigen   jedes   der   kontrahirenden   schweizerischen  Kantone   zustehen,   und   dass   von   dem  Augenblick   der   Insolvenzerklärung  an,   in  den  genannten  Schweizerkantonen  weder  durch  Arrest,  noch  durch  sonstige   Verfügungen   das   bewegliche   Vermögen   des   Zahlungsunfähigen  zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Ange  -  hörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifi  -  kationsrecht in Baiern versichert, und daselbst überhaupt von dem Augen  -  blick   der   Insolvenzerklärung   an   weder   durch  Arrest,   noch   durch   sonstige  Verfügungen,   das   bewegliche   Vermögen   des   Zahlungsunfähigen   zum  Nachtheil der Masse beschränkt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dessen zur Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklä  -  rung gegen eine  andere damit in Einklang stehende des Königlich-Baieri  -  schen Staatsministeriums des Äussern und des Königlichen Hauses, deren  Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommen  -  den Fällen mitgetheilt werden soll, ausgewechselt, ausgestellt und mit den  üblichen Unterschriften und Siegeln bekräftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Also geschehen in Zürich, den 27.  Brachmonat 1834.  Bürgermeister und Staatsrathdes eidgenössischen Vororts Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Also geschehen in München, den 11.  Mai 1834.  Königlich-Baierisches   Staats-Ministeriumdes  Königlichen  Hauses  und  des  Äussern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.05.1834  11.05.1834  Erlass  Erstfassung  Fundstelle in Sammlung der Gesetze  für den Kanton Luzern 1833, S. 186 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.05.1834  11.05.1834  Erstfassung  Fundstelle in Sammlung der Gesetze  für den Kanton Luzern 1833, S. 186 f