Vertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Ve... (0.742.140.313.66)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Verbindung der thurgauischen Seetalbahn mit der Grossherzoglich Badischen Staatsbahn

Abgeschlossen am 10. Dezember 1870 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 1870¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 30. Dezember 1870/12. April 1871 ¹ AS X 425
Der Schweizerische Bundesrat und die Grossherzoglich Badische Regierung
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Verbindung der von Romanshorn nach Kreuzlingen (Kantonsgrenze) in Ausführung begriffenen Eisenbahn (Seetalbahn) mit der badischen Staatsbahn bei Konstanz Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten ist durch die Abgeordneten der beiden Regierungen folgender Vertrag abgeschlossen worden:
Art. 1
Die in Ausführung begriffene Eisenbahn von Romanshorn nach Kreuzlingen (Kan­tonsgrenze) soll durch die Fortsetzung derselben mit der badischen Staatsbahn und dem Bahnhofe zu Konstanz in direkte Verbindung gebracht werden.
Art. 2
Jede Regierung behält sich vor, den auf ihrem Gebiete gelegenen Teil der Bahn von Kreuzlingen nach Konstanz zu erstellen. Es soll dieses in der Weise geschehen, dass der Bau auf badischem Gebiete durch die grossherzogliche Verwaltung der Staatsbahn, auf schweizerischem Gebiete durch die schweizerische Nordostbahngesellschaft nach Massgabe der ihr für die Seetalbahn verliehenen Konzession erfolgt.
Art. 3
Der Bahnhof in Konstanz wird als Wechselstation für die Seetalbahn bestimmt und von den beiden Bahnverwaltungen gemeinschaftlich benutzt.
Der Plan über die Anlage des Bahnhofes und der über dessen Benutzung zwischen den beiden Bahnverwaltungen abzuschliessende Vertrag sollen den zuständigen Regierungsbehörden zur Genehmigung vorgelegt werden.
…²
² Dritter Abs. aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./ 7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 4
Der Betrieb der Bahn von Romanshorn bis Konstanz soll ein einheitlicher sein. Die Grossherzoglich Badische Regierung überlässt für diesen Zweck der schweizerischen Regierung zuhanden des Konzessionsinhabers der Seetalbahn den Betrieb der auf badischem Gebiete gelegenen Bahnstrecke samt Zugehör. Auch für diesen Bahnteil Finden bezüglich der Taxen die in der Konzession der Seetalbahn enthaltenen Bestimmungen Anwendung.
Art. 5
Die kontrahierenden Regierungen gewähren, dass für die auf ihrem Gebiete gelegenen Bahnteile die Bahnverwaltungen weder von den Gebäuden noch vom Grund­eigentum, noch von dem Bahnbetriebe irgendeine Steuer oder Abgabe an irgendwen zu entrichten haben.
In dieser Befreiung sind jedoch die an die Feuerversicherungsanstalten zu entrichtenden Beiträge nicht inbegriffen.
Die Angestellten und Bediensteten der Eisenbahn sind der Steuergesetzgebung ihres Wohnortes unterworfen.
Art. 6
Der Betrieb auf der Bahn von Romanshorn nach Konstanz soll so eingerichtet werden, dass für den Verkehr zwischen beiden Punkten ein Wechsel der Wagen für Personen und ein Umladen der Güter in der Regel nicht stattfindet.
Die Beförderung der Personen soll in der Richtung nach Konstanz sowohl als in jener nach Romanshorn täglich mindestens 3 Male erfolgen. Bei Festsetzung des Fahr­plans für die in Konstanz zusammentreffenden Bahnen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Züge tunlichst ineinander greifen.
Die beiden Verwaltungen werden sich jeweilen ihre Fahrpläne in möglichst geraumer Zeitfrist vor deren Ausführung mitteilen.
Art. 7
Auf der Bahnlinie Romanshorn‑Konstanz sollen weder in Ansehung der Beförderung noch hinsichtlich der Abfertigung der Personen Unterschiede gemacht und die aus dem Gebiete des einen Staates in dasjenige des andern übergehenden Transporte auf keine Weise ungünstiger behandelt werden als diejenigen, welche die Landesgrenze nicht überschreiten.
Art. 8
Die Handhabung der Bahnpolizei im ganzen Umfange des Konstanzer Bahnhofes wird von den Angestellten der badischen Eisenbahnverwaltung ausgeübt; ebenso ist daselbst das Fahrpersonal der Seetalbahn rücksichtlich des Fahrdienstes den Anordnungen der badischen Bahnverwaltung und deren Organe unterworfen.
Im übrigen bleibt jeder Bahnverwaltung die Dienst‑ und Disziplinargewalt über ihr im Bahnhofe zu Konstanz verwendetes Personal vorbehalten.
Art. 9 ³
³ Aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 10
Der Verwaltung der Seetalbahn ist gestattet, für den Bahndienst eine Telegrafenleitung anzulegen und diese im Telegrafenbüro des Bahnhofes zu Konstanz mit einem besondern Apparate zu versehen.
Art. 11
Die Bestimmungen, welche in dem Vertrage vom 27. Juli/11. August 1852⁴ betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, Artikel 12–15, in Hinsicht auf den Ein‑, Aus‑ und Durchgangsverkehr getroffen worden sind, sollen auch für die Bahn Romanshorn–Konstanz auf der Station Konstanz im allgemeinen zur Anwendung kommen.
Die Grenze des Konstanzer Bahnhofes auf dem Schweizer Gebiete soll als beidseitige Zollgrenze angesehen werden. …⁵
…⁶
⁴ SR 0.742.313.61
⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 12
Die Kontrahenten bewilligen den Bau von Lagerhäusern innerhalb des Bahnhofes zu Konstanz und die Verbindung derselben mit der Bahnlinie durch besondere Geleise, und zwar zugunsten der Angehörigen beider Staaten. …⁷ Rücksichtlich der Bedingung des Baues der Lagerhäuser haben sich die Unternehmer mit den Zoll‑ und Bahnverwaltungen zu verständigen. Für den Geschäftsverkehr gelten die zollamt­lichen Vorschriften.
⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 13
Wegen Entschädigungsforderungen oder sonstiger privatrechtlicher Ansprüche, welche aus Veranlassung des Betriebes der auf dem Gebiete des andern Staates befindlichen Bahnstrecke der Linie Romanshorn‑Konstanz an eine Verwaltung erhoben werden sollten, wird für die badische Bahnverwaltung Egelshofen, für die Seetalbahnverwaltung Konstanz als Wohnsitz bezeichnet.
Art. 14
Wenn im Verlaufe der Zeit von Schaffhausen in der Richtung nach Kreuzlingen, beziehungsweise Konstanz, eine Eisenbahn (untere Rheintalbahn) erstellt werden sollte⁸, sei es, dass dieselbe ganz durch schweizerisches Gebiet, oder aber, nach erlangter Konzession, teilweise durch badisches Gebiet geführt wird, gestattet die Grossherzoglich Badische Regierung, dass die genannte Bahn mit der badischen Staatsbahn und dem Bahnhofe bei Konstanz verbunden und letzterer in gleicher Weise wie für die Seetalbahn auch für die untere Rheintalbahn als Wechselstation benutzt werde. Demgemäss sollen alsdann hinsichtlich des Betriebes der Bahn, des Verkehrs…⁹ die in gegenwärtigem Vertrage für die Seetalbahn enthaltenen Bestimmungen auch für die untere Rheintalbahn im allgemeinen analoge Anwendung finden.
Für Mitbenutzung der Bahnhofanlagen und Einrichtungen auf badischem Gebiete hat der Konzessionär der untern Rheintalbahn einen nach dem Anlagekapital zu bemessenden verhältnismässigen Mietzins und zum Aufwand für Unterhaltung, Bewachung und Bedienung der für gemeinschaftliche Benutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen einen angemessenen jährlichen Beitrag an die badische Bahnverwaltung zu leisten.
Bei Festsetzung dieses Mietzinses beziehungsweise Unterhaltungsbeitrages der untern Rheintalbahn soll der Verkehr, welcher sich auf der Wechselstation Konstanz für sämtliche dort anschliessenden Eisenbahnen ergibt, zugrunde gelegt und hienach die Verteilung bewirkt werden, insofern die betreffenden Eisenbahnverwaltungen sich nicht über einen andern Verteilungsmassstab vereinbaren.
Die Kosten für die infolge des Anschlusses der untern Rheintalbahn notwendigenVeränderungen, Erweiterungen oder Neuherstellungen an dem auf badischem Gebiete gelegenen Teile des Konstanzer Bahnhofes hat der Konzessionär der untern Rheintalbahn allein zu tragen.
⁸ Siehe den Staatsvertrag vom 24. Mai 1873 zwischen der Schweiz und dem Gross­herzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Singen und bei Konstanz ( SR 0.742.140.313.65 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
Art. 15 ¹⁰
Im übrigen haben die in den Artikeln 1, 9, 21, 23, 24, 26, 27, 33, 40 und 41 des Staatsvertrages vom 27. Juli/11. August 1852¹¹ befindlichen Bestimmungen und Vorbehalte, soweit nicht durch die gegenwärtige Übereinkunft ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, für beide Teile gegenseitige und analoge Geltung.
¹⁰ Soweit er sich auf die Art 25 und 40 Abs. 2 des Vertrages vorn 11. Aug. 1852 bezieht, aufgehoben durch Ziff. II 19 der Anlage zum Notenaustausch vom 21. Febr./7. Okt. 1985 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung gegenstandsloser zoll‑ und eisenbahnrechtlicher Bestimmungen ( AS 1985 1618 ).
¹¹ SR 0.742.140.313.61
Art. 16
Es bleibt für den vorstehenden Vertrag die höhere Genehmigung vorbehalten, und es sollen die Ratifikationsurkunden spätestens bis zum 1. Mai 1871 ausgewechselt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterschrieben und besiegelt.
So geschehen in Bern, am zehnten Dezember eintausendachthundertundsiebenzig.

Die Bevollmächtigten für die Schweiz:

Die Bevollmächtigten für Baden:

Stämpfli
F. Anderwert

Muth
Hardeck

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