Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Mas... (212.34)
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Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen

Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen vom 14. Januar 2003 (Stand 14. Januar 2003) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst: I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen 2 ) .

Art. 2 Zentrale Behörde

1 Zentrale Behörde 3 ) im Sinne des Haager Adoptionsübereinkommens 4 ) ist das Departement Inneres und Kultur.
2 übertragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kan - tonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen zu treffen.
1) KV (bGS 111.1 )
2) BG-HAÜ (SR 211.211.31 )
3) Vgl. Art. 3 Abs. 1 BG-HAÜ, Art. 316 Abs. 1 bis ZGB (SR 210 )
4) Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211 )

Art. 3 Pflegekinderaufsicht

1 Zuständig für Bewilligungen und die Aufsicht gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern
1 ) ist: a) das Departement Inneres und Kultur
2 ) für alle Pflegeverhältnisse, die mit Blick auf eine spätere Adoption eingegangen werden 3 ) ; b) die Vormundschaftsbehörde
4 ) für die übrigen Pflegeverhältnisse.

Art. 4 Auskunft über die Personalien der leiblichen Eltern

1 Als Stelle, welche das Kind auf Wunsch bei der Auskunftserteilung über die Personalien der leiblichen Eltern beratend unterstützt 5 ) , wird das Departe - ment Inneres und Kultur bezeichnet.
2 Das Departement Inneres und Kultur kann geeignete Dritte beiziehen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen zu treffen. II. Schlussbestimmungen (2.)

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zur bundesrätlichen Verordnung vom 28. März 1973 über die Adoptionsvermittlung 6 ) wird aufgehoben.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 30. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Adoption) 7 ) wird wie folgt geän - dert
8 ) :
1) PAVO (SR 211.222.338 )
2) Vgl. Art. 2 Abs. 2 PAVO
3) Vgl. Art. 316 Abs. 1 bis ZGB, Art. 11a –11m PAVO
4) Vgl. Art. 2 Abs. 1 PAVO
5) Vgl. Art. 268c Abs. 3 ZGB (SR 210 )
6) bGS 212.311 (aGS IV / 637)
7) bGS 212.31
8) Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.

Art. 7 Inkrafttreten

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