Gegenseitigkeitserklärung (0.211.213.232.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Gegenseitigkeitserklärung

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend «Schweiz») und der Regierung der Provinz Saskatchewan (nachfolgend «Saskatchewan») im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen Abgeschlossen am 9. Juli 2003 In Kraft getreten am 9. Juli 2003 (Stand am 17. August 2004)
In Erwägung, dass die Schweiz und Saskatchewan die Anerkennung und Voll­streckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und vollstreckbaren Unter­­haltsvereinbarungen sowie die Schaffung und Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsentscheidungen zwischen Parteien, die auf ihrem Gebiet ansässig sind, wei­testmöglich erleichtern möchten;
in Anbetracht dessen, dass das Schweizerische Zivilgesetzbuch und das Bundes­gesetz über das Internationale Privatrecht grundsätzlich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften von Saskatchewan übereinstimmen;
erklären sie zu diesem Zweck:

Geltungsbereich

1.  Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung ist anwendbar auf Urteile sowie Ent­scheidungen betreffend Vergleiche, die eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde in Bezug auf eine Unterhaltsverpflichtung aus einer Familienbeziehung, Eltern­schaft oder Ehe erlassen hat, einschliesslich einer Unterhaltsverpflichtung gegen­über einem unehelichem Kind.
Sie schliesst insbesondere auch Entscheidungen ein, die in Verfahren in Bezug auf die gerichtliche Trennung, Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung einer Ehe oder Vaterschaft erlassen wurden, sowie Vereinbarungen, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden und nach dem jeweiligen Recht voll­streckbar sind.
Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung beschränkt sich jedoch auf jene Teile der Entscheidung oder des Vergleichs, die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem Kind oder Ehegatten betreffen.
2.  Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft kann die Anerkennung und Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung beantragen, sofern sie nach dem Recht, dem sie untersteht, dazu ermächtigt ist.
3.  Waren in einer Unterhaltsentscheidung regelmässig wiederkehrende Unterhalts-zahlungen vorgesehen, wird die Vollstreckung in Bezug auf Rückstände und in Bezug auf künftige Zahlungen gewährt.

Anerkennung und Vollstreckung zwischen Saskatchewan und der Schweiz

4.  Eine in einem Staat erlassene Unterhaltsentscheidung oder Abänderung einer Unterhaltsentscheidung sowie eine in einem Staat abgeschlossene vollstreckbare Unterhaltsvereinbarung wird im anderen Staat nach dessen günstigsten Rechts­vorschriften und innerstaatlichen Verfahren anerkannt und vollstreckt.
5.  Die Behörden der Schweiz und von Saskatchewan arbeiten zusammen, um den Indexklauseln, die in anerkannten und vollstreckten Unterhaltsentscheidungen ent­halten sind, Wirkung zu verleihen.
6.  Saskatchewan und die Schweiz gewähren Rechts- und Amtshilfe in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsverpflichtungen gemäss den Gesetzen, die in den nachstehenden Ziffern 7 und 8 aufgeführt sind, ohne dass der im ersuchenden Staat ansässigen Person daraus Kosten entstehen.

Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen

7.  Die Schweiz kann beantragen, dass Saskatchewan Schritte einleitet, um in Saska­tchewan – in Übereinstimmung mit dem Inter-jurisdictional Support Orders Act von Saskatchewan, der sich auf den Erlass oder die Abänderung von Unterstützungsverpflichtungen zwischen verschiedenen Staaten bezieht – eine Unterhaltsentscheidung zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne von Ziffer 2 zu erlassen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder ‑vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Saskatchewan hat.
8.  Saskatchewan kann beantragen, dass die Schweiz Amtshilfe analog den Bestimmungen des New Yorker Übereinkommens vom 20. Juni 1956¹ über die Geltend­machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland leistet, damit ein Unterhaltsberechtigter, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Saskatchewan hat, Schritte einleiten kann, um in der Schweiz gemäss den schweizerischen Regeln zur Bestimmung des Gerichtsstands und des anwendbaren Rechts einen vollstreckbaren Unterhaltsvergleich oder eine Unterhaltsentscheidung zu erlangen oder um eine Unterhaltsentscheidung oder ‑vereinbarung abzuändern, sofern die andere Partei im Verfahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat.
9.  Versucht eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchenden Staat hat, im ersuchten Staat eine Unterstützungsverpflichtung zu erlangen oder abzuändern, erleichtern ihr Saskatchewan oder die Schweiz als ersuchte Staaten gemäss ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den Zugang zur unentgeltlichen Rechts­pflege. Falls abgeklärt werden muss, ob aus finanzieller Sicht Anspruch auf unentgelt­liche Rechtspflege besteht, benachrichtigt der ersuchte Staat den ersuchenden Staat über das entsprechende Verfahren und die Unterlagen, die für diese Abklärung notwendig sind. Erhält ein Staat ein Gesuch des anderen Staats, informiert er diesen über den Stand des Verfahrens. Verlangt ein Staat Unterlagen, so stellt ihm der andere Staat diese zur Verfügung.
¹ SR 0.274.15

Schlussbestimmungen

10.  Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung stellt die gesamte Absprache der Staaten zum hierin geregelten Gegenstand dar und ersetzt alle früheren schrift­lichen oder mündlichen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Absprachen, Diskussionen, Verhandlungen, Verpflichtungen, Erklärungen, Zusicherungen und Übereinkünfte zwischen ihnen. Die vorliegende Gegenseitigkeitserklärung kann nur durch schrift­liche Instruktion ergänzt oder abgeändert werden, die von beiden Staaten übernommen wird.
11.  Die Unterzeichner vereinbaren, bei der Anerkennung und Vollstreckung ihrer jeweiligen Unterhaltsentscheidungen und -vereinbarungen sowie bei der Schaf­fung und Abänderung dieser Entscheidungen zusammenzuarbeiten.
12.  Für die Erfüllung der Zusammenarbeitsverpflichtungen aus dieser Gegenseitig-keitserklärung sind die folgenden Behörden zuständig, die auch als Übermittlungs- und Empfangsstelle für die gegenseitigen Gesuche zur Verfügung stehen:
– in der Schweiz: Bundesamt für Justiz,
– in Saskatchewan: Ministry of Justice.
Allfällige Änderungen der zuständigen Behörde werden dem anderen Staat unverzüglich mitgeteilt.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Andreas Baum

Für die Regierung der
Provinz Saskatchewan:

Doug Moen

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