Vertrag und Tarif über die Vermietung von apparativen Atemhilfen
1 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
2 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
22 - 1.7.1982 Vom 11. April 1974 GS – Die Schweizerische Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten und die Union Schweizerischer Krankenkassenverbände vereinbaren:
Artikel 1 Grundsätzlicher Geltungsbereich
1 Der vorliegende Vertrag gilt für alle kantonalen Ligen gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten bzw. Tuberkulose und anderen langdauernden Krankheiten, die dem Vertrag beitreten.
2 Er gilt ferner für alle Krankenkassen derjenigen Kantonalverbände, die dem Vertrag beitreten und für jene Krankenkassen, die dem Konkordat, der Fédération roma nde und der Federazione ticinese direkt angeschlossen sind, soweit sie ihren Beitritt zum Vertrag erklären. Nicht dem Konkordat, der Fédération romande und der Federazione ticinese angeschlossene Kassen können diesem Vertrag ebenfalls beitreten.
Artikel 2 Anwendbarkeit auf Krankenpflegekassen
1 Der Vertrag ist anwendbar auf die für Krankenpflege versicherten genussbe- rechtigten Mitglieder der unter Artikel 1 Absatz 2 genannten Kassen, die auf eine den besonderen fachmedizinischen Normen gemäss Anhang entsprechende ärztliche Verordnung hin einer regelmässigen Hausbehandlung mit einer ap- parativen Atemhilfe (Inhalations- und Beatmungsapparate, Sauerstoffspender und -konzentratoren) bedürfen.
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2 Während des Heilanstaltsaufenthaltes eines versicherten Mitgliedes ist dieser Vertrag nicht anwendbar.
Artikel 3 Leistungspflicht der Kasse
1 Mit Beginn der Behandlung tritt grundsätzlich auch die Haftung der Kassen ein. Ist eine Kasse aus irgendeinem Grunde nicht leistungspflichtig, so hat sie dies der betr effenden Liga innert 10 Tagen nach Eingang der Meldung über die Vermie-
1 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
2 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
3 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982. Benachrichtigung bestehen.
2 Soweit es sich um Leistungen handelt, die von den Kassen im Rahmen der vertraglich vorgesehenen Leistungspflicht honoriert werden, und die Kasse zah- lungsfähig ist, ist das Forderungsrecht der Liga dem einzelnen Patienten gegen- über aufgehoben.
3 Die dem Vertrag angeschlossenen Kassen sind nur soweit leistungspflichtig, als nicht andere Versicherungsträger (IV, EMV, Suva, private Unfall- oder Haftpflicht- versicherungen usw.) für die betreffenden Kosten aufzukommen haben.
Artikel 4 Vorbehalt
Unter die Leistungspflicht der Krankenkassen fällt nur die Apparatemiete für Behandlungsmethoden, die wissenschaftlich anerkannt sind.
Artikel 5 Mietgebühr
Die dem Vertrag angeschlossenen Kassen bezahlen den Ligen für die für Kran- kenpflege (Arzt und Arznei) versicherten Mitglieder zu Lasten der Krankenpfle- geversicherung tägliche Mietgebühren gemäss Tarifanhang zu diesem Vertrag.
Artikel 6 Kontrolle und Instandhaltung der Apparate
Die Apparate bleiben Eigentum der Ligen. Die Ligen verpflichten sich, über die Ausmietung, den Verbleib und die Benützung der Apparate eine ständige und genaue Kontrolle zu führen und insbesondere nicht mehr benützte Apparate zu- rückzuverlangen. Sie sorgen auch für deren laufende Instandhaltung.
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Artikel 7 Meldung der Verordnung eines Apparates
1 Die unter Artikel 3 hievor genannte Meldung der Ligen an die Kassen über die Vermietung einer apparativen Atemhilfe hat u.a. folgende Angaben zu enthalten: 3
a. Name und Praxisort des verordnenden Arztes,
b. Nennung des ausgeliehenen Apparattyps sowie dessen Anschaffungspreis,
c. näh ere Erkrankungsbezeichnung (Diagnose), insbesondere ob Tbc oder nicht,
d. Behandlungsbeginn.
2 Die Kassen haben jederzeit das Recht, sich über die ärztliche Verordnung und die Notwendigkeit der weiteren Verwendung des Apparates näher orientieren zu lassen.
1 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
2 Ergänzung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
22 - 1.7.1982 menden Mietgebühren. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.
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Artikel 9 Verzeichnis der Vertragspartner
Diejenige n kantonalen Ligen, die sich dem Vertrag anschliessen, werden in ei- nem separaten Verzeichnis zu diesem Vertrag namentlich genannt. Darin werden auch die Kantonalverbände aufgeführt, die dem Vertrag für die ihnen angeschlos- senen Kassen beitreten, und jene Krankenkassen, die dem Konkordat, der Fédération romande und der Federazione ticinese direkt angeschlossen sind, soweit sie ihren Beitritt zum Vertrag erklären.
Artikel 10 Verbot von günstigeren Drittverträgen
Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine anderen Verträge zu günstigeren Bedingungen abzuschliessen.
Artikel 11 Paritätische Kommission
1 Sämtliche Anstände zwischen Ligen und Krankenkassen, die nicht gütlich unter den Beteiligten beigelegt werden können, sind vorgängig der schiedsgerichtlichen Erledigung einer paritätischen Kommission als Schlichtungsstelle zu unterbreiten.
2 Die paritätische Kommission setzt sich aus je drei Vertretern der Schweizeri- schen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten und der drei Krankenkassenverbände zusammen. Weitere Vertreter können in gegenseitigem Einverständnis beigezogen werden.
3 Die paritätische Kommission versucht, den Streitfall gütlich zu schlichten. Sie entscheidet über die Interpretation des Vertrages und des Tarifs. Sie führt auch beratende Funktionen gegenüber den Ligen und den Krankenkassen aus.
4 Der paritätischen Kommission ist eine Fachkommission von Spezialärzten für Lungenkrankheiten beigeordnet, die aus drei auf gemeinsamen Vorschlag der Vertragspart eien ernannten Ärzten besteht. Diese Fachkommission hat alle Fachfragen, die ihr von der paritätischen Kommission unterbreitet werden, zu behandeln.
5 Führt das Verfahren vor der paritätischen Kommission zu keinem Erfolg, steht den Streitparteien die Anrufung des Schiedsgerichts gemäss Artikel 25 KUVG offen.
6 Die paritätische Kommission tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
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1 Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 16. Juli 1974 genehmigt.
2 Fr kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweilen auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Einzelne Kassen wie auch ein- zelne Ligen können unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist von der Verein- barung zurücktreten.
1 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
2 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
3 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
4 Fassung vom 31. Dezember 1981 (GS 28.68), in Kraft seit 1. Januar 1982.
22 - 1.7.1982 Besondere fachmedizinische Normen bei der Vermietung von Inhala- tions- und Beatmungsapparaten (Artikel 2)
1 Ziffer 1 Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Hauptvertrages sind bei der ärztlichen Empfeh- lung von Behandlungen mit apparativen Atemhilfen die Normen zu berücksichti- gen, welche in einem Merkblatt, erarbeitet durch die Schweizerische Gesellschaft der Lungen- und Tuberkuloseärzte, enthalten sind.
2 Bei der Empfehlung zur häuslichen Behandlung mit Beatmungsgeräten sind insbesondere die im betref- fenden Anmeldungsformular aufgeführten Untersuchungsbefunde zu nennen. Merkblätter und Anmeldeformulare stehen dem empfehlenden Arzt bei den Institutionen, die dem Vertrag beigetreten sind, zur Verfügung. Bei der Beur- teilung der Anmeldung fungieren die von den Ligen gegen Tuberkulose und Lun- genkrankheiten als verantwortlich bezeichneten Ärzte als Vertrauensärzte. Ziffer 2 Dieser Anhang bildet einen ergänzenden Bestandteil des Hauptvertrages. Die Dauer seiner Gültigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Hauptvertrages. Sollten während der Dauer des Vertrages neue medizinische Erkenntnisse oder Behandlungsmethoden eintreten, mit denen der Inhalt dieses Anhanges nicht mehr übereinstimmt, so verpflichten sich die Vertragsparteien, auf Antrag der Schweizerischen Vereinigung gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten oder der unter Artikel 11 Absatz 4 des Hauptvertrages vorgesehenen Fachkommission von Spezialärzten für Lungenkrankheiten über eine Revision dieses Anhanges zu verhandeln, ohne Rücksicht auf die Kündigungsbestimmungen des Hauptver- trages. Anhang 2: Mietgebühren für apparative Atemhilfen (Artikel 5)
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1 Bezüglich der Mietgebühren für die Benützung von lnhalations- und Beatmungs- apparaten wird folgendes vereinbart:
2 Die tägliche Mietgebühr beträgt 0,85‰ des Anschaffungspreises des Apparates, aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen, im Maximum 7 Fr. pro Tag.
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3 Mit den täglichen Gebühren sind sämtliche Kosten für Amortisation, Unterhalt
12 des Hauptvertrages anwendbar sind.
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