Abkommen über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit ... (0.946.293.811)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Handel, die Investitionen und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea

Abgeschlossen am 26. April 1962 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1962² In Kraft getreten am 29. Juli 1963 (Stand am 29. Juli 1963) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1963 739
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Guinea
haben im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
folgendes vereinbart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Guinea verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten, insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet, gemäss ihrer Gesetz­gebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Art. 2 Meistbegünstigung
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meist­begünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarifarischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen worden,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt für die Einfuhr der Erzeugnisse guineischen Ursprungs und guineischer Herkunft, insbesondere für diejenige, die auf der beiliegenden Liste G aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Art. 4 Einfuhrregelung in Guinea
Die Regierung der Republik Guinea bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingente teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.
Art. 5 Handelsauskünfte
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jegliche Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beidseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 6 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Guinea, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, wickeln sich in frei konvortierbaren Währungen ab.
Art. 7 Schutz der Investitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern, auch wenn sie indirekt im Besitze der Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften sind, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeführten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen von Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei, auch wenn sie indirekt im Besitze der Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften sind, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Vorzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein, noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 9 Gemischte Kommission
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.
Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag³ verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung
Dieses Abkommen ist gültig bis zum 31. Dezember 1963. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsmässigen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen beobachtet habe.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während fünfzehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 26. April 1962.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Paul R. Jolles

Für die Regierung
der Republik Guinea:

Moussa Diakité

Liste G

Guineische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz importiert werden können ⁴

⁴ Nicht einschränkende Liste.
Bauxit, Tonerde, Aluminiumoxyd
Edelsteine, Diamanten
Eisenerz
Rohholz
Kaffee
Palmkerne
Zitrusöle
Sesamsamen
Erdnüsse
Bienenwachs
Honig
Rohleder und Rohfelle
Pimenta
Ingwer (trocken)
Pfeffer
Bananen
Ananas, Ananassaft, Ananaskonserven
Quinarinde
Indigo
Naturkautschuk

Liste S

Einfuhr von schweizerischen Waren in die Republik Guinea ⁵

⁵ Nicht einschränkende Liste.

Ordnungs‑Nr.

Bezeichnung der Waren

Jahreskontingente in 1000 sFr.

  1

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw.

  500

  2

Hartkäse, einschliesslich Schachtelkäse

    50

  3

Nahrungsmittelzubereitungen, Kindermehle, Schokolade

  150

  4

Chemische und pharmazeutische Produkte (Medikamente, Farbstoffe usw.)

2500

  5

Diverse Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe, Taschentücher, Stickereien, Wirk‑ und Konfektionswaren

  500

  6

Diverses mechanisches und elektrisches Material

1000 + s. b.⁶

  7

Röhrenverbindungsstücke

  200

  8

Haushaltnähmaschinen, Schreib- oder Rechenmaschinen, Registrierkassen

  100

  9

Kinematographische Apparate, Projektoren, Kameras, Grammophone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler usw.

  100

10

Uhren, Bestandteile zu Reparaturzwecken

  400

11

Verschiedenes

  600

⁶ s. b. = gemäss Bedarf
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