Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (416.932.1)
CH - SO

Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule

1 Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV-Verordnung) RRB vom 5. März 1996 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachse- nenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) und § 10 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992
2 ) beschliesst:

1. Grundlagen, Ziele

§ 1. Rechtsform

Die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV in Olten (im folgen- den HWV) ist eine unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kan- tons Solothurn.

§ 2. Sitz

Sitz der HWV ist Olten.

§ 3. Zielsetzung

Die HWV: a) bildet Betriebsökonomen und Betriebsökonominnen mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss aus; b) bildet Wirtschaftsinformatiker und Wirtschaftsinformatikerinnen mit eidgenössisch anerkanntem Diplomabschluss aus; c) bietet Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sowie weitere Veran- staltungen zur beruflichen Fort- und Weiterbildung an; d) betreibt anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung; e) erbringt Dienstleistungen für Dritte.

2. Personelles

§ 4. Anstellung

1 Das Personal wird zivilrechtlich angestellt. ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 126.1.
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2 Die Arbeitszeit, die Besoldung und die Sozialleistungen richten sich nach den Besoldungsordnungen des Kantons. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Weisungen.
3 Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt die Einreihung in die Besoldungsklassen vor, die der Genehmigung durch das Personalamt be- darf.
4 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag, wenn diese Verordnung nichts anderes normiert.
5 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Gesetzgebung über die Gerichts- organisation und die Zivilrechtspflege. Vorbehalten bleiben die Bestim- mungen des Verantwortlichkeitsgesetzes
1 ).

§ 5. Auftragsverhältnis

Für einzelne zeitlich befristete Aufgaben insbesondere in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung können Personen im Auftragsverhält- nis beigezogen werden.

§ 6. Verantwortlichkeit

Der Direktor beziehungsweise die Direktorin schliesst für die HWV eine Versicherung für die Haftungsfolgen ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversicherung des Kantons sein.

§ 7. Personal

Das Personal der HWV besteht aus: a) voll- und nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen; b) voll- und nebenberuflichen Assistenten und Assistentinnen; c) nebenberuflichen Tutoren und Tutorinnen; d) dem Verwaltungspersonal.

§ 8. Dienstpflichten

a) Dozenten und Dozentinnen
1 Dozenten und Dozentinnen sind grundsätzlich in den Bereichen Ausbil- dung, Fort- und Weiterbildung sowie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung tätig.
2 Die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere die Unterrichtserteilung, Betreuung von Studierenden, Vorbereitung und Durchführung von Prü- fungen, Tätigkeiten in der Weiterbildung oder in der Forschung und Ent- wicklung sowie eigene Fortbildung werden im Rahmen des Arbeitsvertra- ges und der Funktionsbeschreibung geregelt.
3 Die Unvereinbarkeit der Dozententätigkeit mit der Ausübung von Tätig- keiten ausserhalb der HWV sowie die Aufnahme von Nebentätigkeiten richtet sich nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzgebung.

§ 9. b) Assistenten und Assistentinnen

1 Assistenten und Assistentinnen sind Personen, die für die Unterstützung des Unterrichts, für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, im Technolo- gie- und Wissenstransfer sowie für den Betrieb und den Unterhalt der technischen Einrichtungen eingesetzt werden. _______________
1 ) BGS 124.21.
3
2 Ihre Aufgaben und Befugnisse werden im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Funktionsbeschreibung geregelt.
3 Für die Ausübung von Tätigkeiten ausserhalb der HWV gilt § 8 Absatz 3 sinngemäss.

§ 10. c) Tutoren und Tutorinnen

1 Tutoren und Tutorinnen sind Personen, die als Studierende an der HWV eingeschrieben sind.
2 Sie werden als Hilfskräfte für die Unterstützung des Unterrichts, für For- schungs- und Entwicklungsaufgaben, im Technologie- und Wissenstransfer sowie für den Betrieb und den Unterhalt der technischen Einrichtungen eingesetzt, soweit dies nicht im Rahmen der üblichen Ausbildung erfolgt.
3 Ihre Aufgaben und Befugnisse werden im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Funktionsbeschreibung geregelt.

§ 11. Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Dozenten und

Dozentinnen
1 Die Arbeitsverhältnisse der voll- und nebenberuflichen Dozenten und Dozentinnen können unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfri- sten beidseitig in der Regel jeweils auf das administrative Ende eines Stu- dienjahres aufgelöst werden.
2 Seitens der HWV ist der Direktor beziehungsweise die Direktorin zustän- dig für die Auflösung.
3 Das Studienjahr beginnt administrativ jeweils am 1. August.

3. Leitung und Organisation der HWV

§ 12. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

Die HWV wird nach den Grundsätzen der wirkungsorientierten Verwal- tung mit einem Leistungsauftrag und einem Globalbudget geführt.

§ 13. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die HWV aus.
2 Er wählt den Schulrat und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsiden- tin.
3 Er kann den Schulrat aus wichtigen Gründen, insbesondere bei mangel- hafter Erfüllung des Leistungsauftrages oder bei Nichteinhaltung der finanziellen Vorgaben, jederzeit absetzen.
4 Er legt die Entschädigung der Mitglieder des Schulrates fest.
5 Auf Vorschlag des Schulrates a) stellt er den Direktor beziehungsweise die Direktorin an; b) genehmigt er die Funktionsbeschreibung des Direktors beziehungswei- se der Direktorin; c) legt er die Schulgelder für das Grundstudium fest; d) erlässt er Weisungen über den Abschluss von Verträgen, insbesondere betreffend die Abwicklung von Dienstleistungs- und Forschungsauf- trägen;
4 e) erlässt er für die Diplom- und für die Nachdiplomstudien Bestimmun- gen über:

1. die Zulassung, die Promotion und die Abschlussprüfungen;

2. die Schulordnung;

3. das Absenzenwesen;

4. das Disziplinarwesen.

§ 14. Erziehungs-Departement

1 Die HWV ist dem Erziehungs-Departement unterstellt. Dieses ist zustän- dig für die Anträge an den Regierungsrat.
2 Es bereitet die Kontrakte nach § 19 vor und überprüft deren Einhaltung.

§ 15. Schulrat

a) Zusammensetzung und Wahl
1 Dem Schulrat gehören höchstens 11 Mitglieder an.
2 Im Schulrat sollen der Kanton, die Wissenschaft und die Wirtschaft fach- kundig vertreten sein.
3 Der Direktor beziehungsweise die Direktorin nimmt an den Verhandlun- gen des Schulrates mit beratender Stimme teil.
4 Wenn es die zu behandelnden Geschäfte als angezeigt erscheinen lassen, können mit beratender Stimme auch Vertreter und Vertreterinnen des Personals und der Studierenden zu den Verhandlungen des Schulrates beigezogen werden. Der Schulrat regelt die Einzelheiten.

§ 16. b) Aufgaben

1 Der Schulrat ist gegenüber dem Erziehungs-Departement verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Global- budgets. Er erstattet dem Erziehungs-Departement regelmässig Bericht gemäss den Weisungen des Regierungsrates.
2 Der Schulrat hat zudem folgende Verantwortlichkeiten und Aufgaben : a) Er ist verantwortlich für die Entwicklung der HWV, den Auf- und Aus- bau von fachlichen Spezialisierungen und Schwerpunkten. Er beauf- tragt die Schulleitung mit der strategischen Planung und genehmigt die Strategiepläne; b) Er stellt dem Regierungsrat Antrag für den Leistungsauftrag und das Globalbudget; c) Er regelt die Organisation der Schule; d) Er erlässt Bestimmungen über die Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Vorbehalten bleibt § 13 Absatz 5 li- tera e; e) Er ist verantwortlich für die Überwachung der operativen Führung der Schule; f) Er überwacht die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung der HWV. g) Er verabschiedet die Berichte über die Tätigkeit der HWV; h) Er genehmigt die Standard- Arbeitsverträge und die Standard- Auftragsverhältnisse sowie davon abweichende Verträge im Einzelfall; i) Er stellt Anträge in den Fällen von § 13 Absatz 5;
5 j) Er regelt die Zeichnungsberechtigungen und die Finanzkompetenzen im Rahmen der geltenden Finanzgesetzgebung; k) Er übernimmt weitere, ihm vom Regierungsrat und vom Erziehungs- Departement übertragene Aufgaben.

§ 17. Direktion

1 Der Direktor beziehungsweise die Direktorin ist für die Führung der HWV zuständig und dem Schulrat für die Geschäftsführung verantwortlich.
2 Er beziehungsweise sie ist gegenüber dem Schulrat für die Einhaltung des Leistungsauftrages und des Globalbudgets verantwortlich und erstattet dem Schulrat regelmässig Bericht gemäss den Weisungen des Regierungs- rates.
3 Er beziehungsweise sie stellt das Personal mit einem schriftlichen Ar- beitsvertrag an. Vorbehalten bleiben §§ 4 und 16 litera h.
4 Die weiteren Aufgaben und Befugnisse werden in der Funktionsbeschrei- bung festgelegt.

4. Finanzen

§ 18. Grundsatz

Der HWV wird jeweils ein befristeter Leistungsauftrag erteilt, der mit einem entsprechenden Globalbudget verknüpft ist.

§ 19. Leistungsauftrag

1 Der Leistungsauftrag legt im einzelnen fest, welche Leistungen in quanti- tativer, qualitativer und zeitlicher Hinsicht die HWV in der betreffenden Periode zu erbringen hat.
2 Der Leistungsauftrag nennt insbesondere Zielsetzungen und Produkte der Tätigkeit der HWV.
3 Das Erziehungs-Departement schliesst mit dem Schulrat für die Dauer des Leistungsauftrages einen Rahmenkontrakt sowie einen Jahreskontrakt für die HWV ab, mit welchem die Leistungen und der entsprechende Kredit festgelegt werden.

§ 20. Globalbudget

Budgetierung, Verwendung und Abrechnung des Globalkredites richten sich nach der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981
1 ) und nach den entsprechenden Weisungen des Re- gierungsrates.

§ 21. Rechnungswesen und Revision

Für das Rechnungswesen der HWV und dessen Revision sind die Verord- nung über den Finanzhaushalt des Kantons Solothurn vom 21. Januar
1981
2 ) und die Weisungen des Regierungsrates massgebend. ________________
1 ) BGS 611.22.
2 ) BGS 611.22.
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5. Rechtspflege

§ 22. Grundsatz

Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970
1 ). Vorbehal- ten bleibt § 4 Absatz 5.

6. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

§ 23. Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975
2 ). b) Verordnung über die Organisation und Mitbestimmung der Studenten- schaft an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau- Solothurn in Olten vom 21. September 1982
3 ). c) Regierungsratsbeschluss vom 14. August 1984 betreffend Schulgeld an der HWV für Studenten mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Aargau und Solothurn
4 ).

§ 24. Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei anderen Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
5 ) wird für die Belange der HWV wie folgt geändert: a) Als § 8 Absatz 5 wird eingefügt:
5 Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV Olten sowie der Ingenieurschule HTL Oensingen erfolgt die Zustimmung gemäss Absätzen 2 und 3 sowie die Visierung gemäss Absatz 4 durch den Direktor beziehungsweise die Direktorin. b) Als § 10 Absatz 6 wird eingefügt:
6 Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der HWV Olten sowie der HTL Oensingen erteilt der Direktor beziehungsweise die Direktorin die Bewilli- gung gemäss Absatz 1.

§ 25. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 23. Mai 1996 unbenutzt abgelaufen _______________
1 ) BGS 124.11.
2 ) GS 86, 652 (BGS 416.932.1).
3 ) GS 89,183 (BGS 416.934.2).
4 ) GS 89, 512 (BGS 416.932.5).
5 ) GS 88, 265 (BGS 126.511.322).
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