Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen
                            Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im  Bereich Messwesen  (Messwesen-Vereinbarung)  Vom 2. November 2006 (Stand 1. Januar 2007)  Die Regierungen der Kantone Luzern, Schwyz und Zug,  gestützt auf Art.  4  Abs.  3 der Verordnung vom 15.  Februar 2006 über Auf  -  gaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen  1  )  ,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dieser Vereinbarung streben die Vereinbarungskantone in bestimmten  Bereichen eine engere Zusammenarbeit an, um einen effektiven und effizi  -  enten Vollzug des Messwesens in der Zentralschweiz sicher zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regeln dazu Grundsätze der Stellvertretung, der gegenseitigen Aushilfe  mit Material und Personal, der Übertragung von Aufgaben sowie der dafür  zu leistenden Entschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Vertretung aus jedem Eichamt bildet eine Koordinationsgruppe. Sie  konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Stellvertretung und Mithilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, ver  -  pflichten   sich   die   Vereinbarungskantone   zur   gegenseitigen   Unterstützung  und Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Mithilfe bei der Eichtätigkeit kann ein Kanton einen anderen Kanton  beiziehen.  1)  941.292  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung umfasst eine Zeitaufwandentschädigung von Fr.  85.–/h  sowie eine Kilometerentschädigung von Fr.  0.90/km. Diese wird jeweils ab  dem ausübenden Eichamt gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Stellvertretung   verwendet   die   Eichzeichen   des   vertretenen   Partners  und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss  der Stellvertretung Bericht über die erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  vertretene  Kanton haftet nach  eigenem  Recht  gegenüber   Dritten für  den   Schaden,   den   die   Stellvertreterin/der   Stellvertreter   in   Ausübung   der  Stellvertretung zugefügt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der   stellvertretende   Kanton   haftet   gegenüber   dem   vertretenen   Kanton  nach eigenem Recht für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellver  -  treter   in   Ausübung   der   Stellvertretung   dem   vertretenen   Kanton   zugefügt  oder ihm verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungspartnern sind gemäss Streitbei  -  legungsverfahren der IRV beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt auf den 1.  Januar 2007 in Kraft, sofern sie von al  -  len Kantonsregierungen genehmigt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Genehmigung ist gegenüber dem ZRK-Sekretariat mitzuteilen; es no  -  tifiziert   den   Vereinbarungspartnern   die   Mitteilungen   und   das   Inkrafttreten  der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von jedem Kanton mit einer Frist von 12 Monaten per Ende eines  Kalenderjahres, erstmals per Ende 2010, gekündigt werden. Die Kündigung  ist gegenüber beiden Partnern auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kündigung durch einen Kanton bewirkt das Ausserkrafttreten der Ver  -  einbarung.  Durch den Regierungsrat Luzern genehmigt am 28.  November 2006  Durch den Regierungsrat Schwyz genehmigt am 14.  November 2006  Durch den Regierungsrat Zug genehmigt am 21.  November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  02.11.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  GS 29, 791
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  02.11.2006  01.01.2007  Erstfassung  GS 29, 791