Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und dem Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen
1 SR 916.40
2 SR 916.401
3 SGS 981.1, GS 24.431
28 - 1.1.1985 vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, betreffend die Vernichtung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen Vom 1. Februar 1971 GS 24.545 In Vollziehung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz) vom 1. Juli 1966
1 und der Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchenverordnung) vom 15. Dezem- ber 1967
2 und im Bestreben, die regionale Zusammenarbeit und Koordination bei der Beseitigung von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen zu fördern, sowie gestützt auf § 18 der basellandschaftlichen Kantonalen Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 1. Februar
1971
3 vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft folgendes:
1. Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle Im Kanton Basel-Landschaft anfallende Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle werden in der Tierkörperverwertungsanlage Basel (TKV Basel) verwertet oder vernichtet.
2. Annahmesperren Durch Betriebsstörungen, Revisionsarbeiten oder ähnliche Umstände bedingte vorübergehende Sperren oder Beschränkungen in der Annahme von Kadavern, Schlacht- und Metzgereiabfällen sind durch Umdisposition der Zufuhr möglichst zu umgehen.
3. Antransport Der Transport der Kadaver, Schlacht- und Metzgereiabfälle zur TKV Basel ist Sa- che der Gemeinden. Die Transportmittel und Transportgefässe haben den Anforderungen der TKV Ba- sel, der allgemeinen Hygiene und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu entspre- chen.
1 Vom Grossen Rat am 2. Juli 1971 genehmigt.
2 Vom Landrat am 3. Mai 1971 genehmigt.
4. Vernichtungsgebühr Zur Deckung der Vernichtungskosten (bestehend aus Verzinsung, Amortisation, Betrieb und Unterhalt der TKV Basel) erhebt die TKV Basel eine Vernichtungs- gebühr. Die Vernichtungsgebühr wird aufgrund der Betriebsrechnung des Vorjahres und der angelieferten Mengen jeweils per 1. April für das laufende Betriebsjahr festgelegt. Allfällige Gewinne oder Verluste des Vorjahres sind bei der Festset- zung der Gebühren zu berücksichtigen. Die Rechnungsstellung der TKV Basel erfolgt an die einzelnen Gemeinden.
5. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages sind anderslautende Abmach ungen der basellandschaftlichen Gemeinden mit der Wasenmeisterei Basel aufgehoben.
6. Vertragsdauer, Kündigung Dieser Vertrag wird auf die Dauer von fünfzehn Jahren abgeschlossen. Mit dem Ablauf von zehn Jahren seit Inkrafttreten kann der Vertrag jeweils auf Jahresende unte r Beachtung einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. Wird die Kündi- gungsmöglichkeit nicht benützt, so gilt der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr zuzüglich Kündigungsfrist verlängert.
7. Inkrafttreten Dieser Vertrag wird für beide Parteien je dreifach ausgefertigt. Er tritt mit seiner Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel- Stadt 1 und den Landrat des Kantons Basel-Landschaft 2 in Kraft.
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