Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspo... (126.515.48)
Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspo... (126.515.48)
Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspolizei
1 Verordnung über die private Benützung von Dienstfahrzeugen im Korps der Kantonspolizei RRB vom 16. August 1994 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992
1 ) beschliesst:
§ 1. Zweck
Die Verordnung regelt die private Benützung von persönlich zugewiese- nen Dienstfahrzeugen durch die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offi- zierinnen sowie deren Entschädigung.
§ 2. Grundsatz
1 Den Polizei-Offizieren oder Polizei-Offizierinnen kann ein Dienstfahrzeug zur regelmässigen Benützung zugewiesen werden.
2 Sie können das zugewiesene Dienstfahrzeug gegen eine Entschädigung für private Fahrten benützen.
3 Die private Benützung des Dienstfahrzeuges kann aus betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.
§ 3. Private Fahrten
1 Als private Fahrten gelten alle Fahrten, die ausserhalb der dienstlichen Tätigkeit erfolgen.
2 Die Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort gelten als Dienstfahrten.
§ 4. Entschädigungspflicht
1 Die Entschädigung für die Benützung des Dienstfahrzeuges berechnet sich nach den privaten Fahrkilometern.
2 Die Entschädigungshöhe entspricht dem tieferen Ansatz nach § 3 der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November
1986
2 ).
§ 5. Meldepflicht und Verrechnung
Die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offizierinnen sind verpflichtet, private Fahrten im Fahrtenkontrollheft aufzuführen und dem Polizei- Departement
3 ) zu melden. Die zu entrichtende Entschädigung wird quar- talsweise mit dem Gehalt verrechnet. ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) BGS 126.511.323.
3 ) heute Departement des Innern.
2
§ 6. Versicherungspflicht
Die Polizei-Offiziere oder Polizei-Offizierinnen haben für die Benützung des Dienstfahrzeuges für private Fahrten auf eigene Kosten eine Vollkas- koversicherung abzuschliessen.
§ 7. Beurteilung von Anständen
Zu Anständen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, nimmt das Polizei-Departement
1 ) Stellung.
§ 8. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) heute Departement des Innern.