Beschluss des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen Anteils an den der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mitteln
1) (im
2) sowie auf die Art. 16 ff. des Ge-
3) ,
3. Die in einem Jahr von den Stiftungen nicht bezogenen Mittel werden zur teilweisen Finanzierung der kantonalen Zusatzrenten verwendet.
4.
1 Die Stiftungen haben die Beiträge an die in Art. 6 des Bundesbeschlus- ses genannten Personen auszurichten.
2 Über die Voraussetzungen für den Bezug und die Bemessung der Lei- stungen, die Einreichung und Behandlung der Gesuche sowie über das Abrechnungswesen mit der Gewerbedirektion haben die Stiftungen Leit- sätze aufzustellen. Die Leitsätze bedürfen der Genehmigung des Regie- rungsrates sowie des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für die Stiftungsorgane verbindlich.
5. Zuständig für die Behandlung der Gesuche sind: a) für Personen, die mehr als 65 Jahre alt sind, sowie für Witwen ohne minderjährige Kinder das Kantonalkomitee der "Stiftung für das Al- ter"; b) für Waisen und Witwen mit minderjährigen Kindern die Kantonal- kommission der "Stiftung für die Jugend".
6.
1 Die Beiträge werden durch die Organe des Kantonalkomitees der "Stif- tung für das Alter" und die Organe der Kantonalkommission der "Stiftung für die Jugend" vierteljährlich durch die Post oder gegen Quittung ausbe- zahlt.
2 Sofern der Bezüger keine Gewähr für eine richtige Verwendung der Lei- stungen bietet, kann die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 76 VV zum AHVG
4) erfolgen.
7.
1 Unrechtmässig bezogene Beiträge müssen zurückerstattet werden.
2 Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung gemäss Art. 13 des Bundesbeschlusses.
8. Das Kantonalkomitee der "Stiftung für das Alter" und die Kantonal- kommission der "Stiftung für die Jugend" haben der Gewerbedirektion ei- ne Vertretung einzuräumen.
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