Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum
Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum: Verordnung Verordnung über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum (VAZW) Vom 17. Juni 2014 (Stand 8. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum gemäss Gesetz über die Wohnraumförderung (WRFG).
§ 2 Vollzugs- und Bewilligungsbehörden (§ 7 und § 8 WRFG)
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat vollzieht die Bestimmungen über den Abbruch und die Zweckentfremdung von Wohnraum.
2 Bei richt- und nutzplanerischen Fragen holt es die Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde ein. II. Definitionen und Beurteilungsgrundlagen
§ 3 Vorwiegender Wohnzweck (§ 7 Abs. 1 WRFG)
1 Ein Gebäude dient vorwiegend Wohnzwecken, wenn mehr als die Hälfte seiner Geschosse zum Wohnen genutzt wird.
2 Weisen Geschosse eine gemischte Nutzung auf, stellt die Behörde auf Geschossteile, Wohnungen oder Einzelräume ab.
§ 4 Gemeinnütziger Wohnungsbau (§ 7 Abs. 2 WRFG)
1 Ein Abbruch ist aufgrund des gemeinnützigen Wohnungsbaus erforderlich, wenn er im Rahmen der Tätigkeit einer Organisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus erfolgt.
§ 5 Gleich viel Wohnraum (§ 7 Abs. 3 lit. a WRFG)
1 Mindestens gleich viel Wohnraum entsteht, wenn die Hauptnutzfläche des Neubaus gleich oder grös - ser ist als diejenige des abzureissenden Gebäudes.
2 )
§ 6 Gleichbleibender Anteil der Wohnnutzung (§ 7 3 lit.
1 Der Anteil der Wohnnutzung bleibt gleich, wenn der Neubau dasselbe Verhältnis zwischen Wohn- und Arbeitsflächen vorsieht wie das abzureissende Gebäude.
1) SG 861.500 .
2) Fassung vom 27. Februar 2018, in Kraft seit 8. März 2018 (KB 03.03.2018)
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Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnraum: Verordnung
§ 7 Zeitgemässer Wohnstandard (§ 7 Abs. 4 lit. a WRFG)
1 Wohnungen entsprechen einem zeitgemässen Wohnstandard, wenn sie insbesondere über eine Zentralheizung, sanitäre Einrichtungen in der jeweiligen Wohnungseinheit und die für einen Kochbe - reich notwendigen Anschlüsse für Energie, Wasser und Abwasser verfügen.
§ 8 Angemessener Aufwand (§ 7 Abs. 4 lit. b WRFG)
1 Der Aufwand zum Erhalt eines bestehenden Gebäudes ist angemessen, wenn die Kosten für die Sa - nierung gleich oder kleiner sind als diejenigen für einen Abbruch und Neubau. III. Gebühren
§ 9 Gebühren
1 Für die Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zum Abbruch oder zur Zweckent - fremdung von Wohnraum kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat eine Gebühr bis Fr. 1'000 erhe - ben. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10 Übergangsbestimmung
1 Bei Wirksamwerden der neuen Vorschriften hängige erstinstanzliche Verfahren unterstehen dem neuen Recht.
2 Rechtsmittelverfahren unterstehen dem Recht, das für den erstinstanzlichen Entscheid massgebend war.
§ 11 Änderung anderer Erlasse
3 )
1 Die Bau- und Planungsverordnung (BPV) vom 19. Dezember 2000
4 ) wird wie folgt geän - dert: Die Verordnung betreffend den Wohnflächenanteil vom 20. Juni 1995
5 ) wird wie folgt geän - dert: Der Anhang 2 der Verordnung über die Durchführung des polizeilichen Ermittlungsverfah - rens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010
6 ) wird wie folgt geändert:
§ 12 Aufhebung anderer Erlasse
1 Die Verordnung über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 5. November 1991 wird aufgehoben. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Juli 2014 wirksam.
3) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
4) SG 730.110.
5) SG 861.250.
6) SG 257.110.
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