Kinderbetreuungsgesetz (IV B/1/13)
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Kinderbetreuungsgesetz

IV B/1/13 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) Vom 1. Mai 2022 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 38 der Kantonsverfassung 1 ) , erlässt: 1. Allgemeiner Teil

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, die Betreuung der Kinder im Vorschul- und Schulalter zu fördern, um sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit zu erhöhen.

Art. 2 Gegenstand

1 Das Gesetz regelt:
a. die Bewilligungspflicht und die Aufsicht über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung;
b. die Leistungen der öffentlichen Hand an die familien- und schuler - gänzende Kinderbetreuung;
c. die frühkindliche Sprachentwicklung.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf:
a. Kinderkrippen zur Betreuung der Kinder im Vorschulalter;
b. Tagesstrukturen zur Betreuung der Kinder ab Eintritt in die Schul - pflicht;
c. Tagesfamilien zur Mitbetreuung fremder Kinder;
d. Spielgruppen zur Aufnahme von Kindern im Vorschulalter während bestimmter Wochentage für wenige Stunden.

Art. 4 Aufsicht

1 Die zuständige Fachstelle beaufsichtigt die familien- und schulergänzen - den Betreuungsangebote, soweit diese:
a. gemäss Bundesrecht einer Aufsichtspflicht unterstehen; oder
b. gemäss diesem Gesetz finanzielle Leistungen der öffentlichen Hand beziehen.
2 Sie kann bestimmte Aufgaben an Dritte übertragen. 1) GS I A/1/1 SBE 2022 61 1
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Art. 5 Betriebsbewilligung

1 Das zuständige Departement erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die An - bieter in struktureller, fachlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr für ein Angebot in ausreichender Qualität bieten. 2. Leistungen der öffentlichen Hand

Art. 6 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinsam die familien- und schuler - gänzende Kinderbetreuung im institutionellen Rahmen.

Art. 7 Beiträge

1 Kanton und Gemeinden richten Anbietern von Kinderkrippen, Tagesstruk - turen und Tagesfamilien für jedes betreute Kind jährlich einen einkommens - abhängigen Pauschalbeitrag an die Betreuungskosten aus, wenn sie:
a. über eine Betriebsbewilligung verfügen; und
b. die Abdeckung des Grundangebots gemäss Normkostenmodell gewährleisten.
2 Sie können weitere Beiträge leisten.

Art. 8 Unterstützung der Spielgruppen

1 Die Gemeinden unterstützen Spielgruppen im Rahmen von Leistungsver - einbarungen, namentlich:
a. mit finanziellen Beiträgen;
b. durch das Bereitstellen von Räumlichkeiten.

Art. 9 Normkostenmodelle und Grundangebot

1 Normkostenmodelle beschreiben ein Grundangebot in Tagesfamilien, Kin - derkrippen und Tagesstrukturen und zeigen standardisierte Betriebskosten und ihre Finanzierung durch die Eltern und die öffentliche Hand auf.
2 Der Regierungsrat legt das Grundangebot fest und bestimmt damit die Art der Betreuung und die Dauer des Angebots.

Art. 10 Bemessung der Pauschalbeiträge

1 Der Landrat legt den Maximalwert der Pauschalbeiträge fest. Er orientiert sich an den Kosten für ein Grundangebot gemäss Normkostenmodell und der Zielgrösse für die Höhe der Elternbeiträge.
2 in Anspruch genommenen Betreuung und nach der wirtschaftlichen Leis - tungsfähigkeit der Eltern gemäss Sozialtarif.
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3 Der Regierungsrat kann die Festlegung der Pauschalbeiträge in verein - fachter Form vorsehen, wenn damit ein unverhältnismässiger Verwaltungs - aufwand vermieden wird.

Art. 11 Sozialtarif

1 Der Regierungsrat legt mit dem Sozialtarif die Höhe der Pauschalbeiträge in Abhängigkeit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern fest.
2 Er legt fest, bis zu welcher Einkommensgrenze ein Anspruch auf einen ma - ximalen Pauschalbeitrag besteht und ab welcher Einkommensgrenze der Anspruch auf einen Pauschalbeitrag entfällt. Zwischen diesen Einkommens - grenzen sinkt der Pauschalbeitrag mit steigendem Einkommen der Eltern proportional.
3 Massgebend für die Berechnung des Anspruches ist das anrechenbare Einkommen der Eltern. Dieses basiert auf dem steuerbaren Einkommen.
4 Steuerrechtlich zulässige Abzüge sind zu kompensieren, wenn sie die tat - sächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verzerren.
5 Der Sozialtarif wird zusätzlich erhöht, wenn mehrere Kinder der gleichen Familie betreut werden.
6 Die Anbieter weisen bei der Rechnungsstellung für die Elternbeiträge den Anteil der Reduktion gemäss Sozialtarif aus.

Art. 12 Erweiterte Angebote

1 Die Gemeinden können mit Anbietern Vereinbarungen abschliessen, na - mentlich über zeitlich erweiterte oder örtlich und inhaltlich spezifizierte Betreuungsangebote.

Art. 13 Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden

1 Kanton und Gemeinden finanzieren die Pauschalbeiträge für die Betreuung im Vorschulbereich je zur Hälfte.
2 Die Gemeinde des Wohnorts trägt den Gemeindeanteil.
3 Der Kanton übernimmt die Kosten für die Pauschalbeiträge im Bereich der schulergänzenden Betreuung. 3. Unterstützung der frühkindlichen Sprachentwicklung

Art. 14 Erhebung des Entwicklungsstandes; Förderangebote

1 Kanton und Gemeinden erheben im Rahmen von regelmässigen, systema - tischen Befragungen den sprachlichen Entwicklungsstand von vorschul - pflichtigen Kindern.
2 Sie weisen Erziehungsberechtigte, deren Kinder insbesondere bei den Deutschkenntnissen erhebliche Rückstände aufweisen, auf entsprechende Förderangebote hin. 3
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Art. 15 Verpflichtung zum Besuch von Förderangeboten

1 Die Gemeinden können Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen ein Jahr vor Kindergarteneintritt verpflichten, geeignete Förderangebote zu be - suchen.
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