Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I. Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kanton Appenzell Innerrhoden Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell I.Rh. und Aargau über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 22. Juni 1982 (Stand 1. Januar 1997) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. und der Regierungsrat des Kantons Aargau vereinbaren:
Art. 1
1 Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden befreit: a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie ihre öffentlichrechtlichen Anstalten und Institutionen; b) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden; c) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllen.
Art. 2
1 Diese Steuerbefreiung wird jedoch nur in dem Umfang gewährt, a) in dem die betreffende Körperschaft in ihrem Sitzkanton steuerfrei ist, und b) in dem der zur Erhebung der Steuer berechtigte Kanton vergleichba - re Körperschaften mit Sitz in seinem Kanton von der Steuer befreit.
Art. 3
1 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar: a) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b) im Kanton Aargau auf die vom Kanton und von den Einwohnerge - meinden erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Art. 4
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach dem 1. Januar
1982 zugeflossenen Vermögensanfälle und Zuwendungen.
Art. 5
1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, unter Beobachtung einer Kündi - gungsfrist von 6 Monaten auf Beginn eines Kalenderjahres von der vorlie - genden Vereinbarung zurückzutreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
22.06.1982 22.06.1982 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 01.01.1997 Art. 3 Abs. 1, a) geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.06.1982 22.06.1982 Erstfassung - Art. 3 Abs. 1, a) 12.08.1996 01.01.1997 geändert -
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