Verordnung über die Fuss- und Wanderwege (VII C/11/9)
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Verordnung über die Fuss- und Wanderwege

VII C/11/9 Verordnung über die Fuss- und Wanderwege Vom 15. Februar 2006 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat, gestützt auf Artikel 89 Buchstabe d der Kantonsverfassung 1 ) und das Bun - desgesetz über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985, verordnet:

Art. 1 Kantonale Fachstelle, Fachorganisationen

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Fachstelle für Fuss- und Wan - derwege.
2 Die Fachstelle kann einzelne Aufgaben geeigneten Fachorganisationen übertragen.

Art. 2 Netzpläne

1 Die Fuss- und Wanderwege werden in Wegnetzplänen festgehalten. Diese Pläne enthalten einerseits die erstellten und anderseits die vorgesehenen Wege.
2 Die Wegnetzpläne sind mindestens alle zehn Jahre der Entwicklung anzu - passen.

Art. 3 Fusswegnetzpläne

1 Im Rahmen der Nutzungsplanung gemäss den Bestimmungen des kanto - nalen Raumplanungs- und Baugesetzes 2 ) erstellen die Gemeinden Pläne über die Fusswegnetze innerhalb der geschlossenen Ortslage.

Art. 4 Wanderwegnetzpläne

1 Die kantonale Fachstelle erarbeitet zusammen mit den Gemeinden und den Fachorganisationen die Entwürfe für die Wanderwegnetzpläne.
2 Der Regierungsrat genehmigt die Entwürfe und eröffnet das Mitwirkungs - verfahren, in das die Öffentlichkeit einbezogen ist.
3 Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens überarbeitet die kantonale Fachstelle die Entwürfe zuhanden des Regierungsrates. Der Regierungsrat erlässt die Wanderwegnetzpläne; diese sind für die Behörden verbindlich.
Art. 5
1 Fuss- und Wanderwege sind öffentlich begangene Strassen im Sinne des Strassengesetzes. 1) GS I A/1/1 2) GS VII B/1/1 SBE IX/6 305 1
VII C/11/9
2 In den Netzplänen aufgenommene, bestehende Fuss- und Wanderwege stehen unter der unmittelbaren Aufsicht der Gemeinderäte. Diese sorgen da - für, dass der Gemeingebrauch im Rahmen des Strassengesetzes sowie die Markierung gewährleistet sind.
3 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen die Gemeinden auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht.
4 Erhebliche Änderungen der Linienführung, die Änderung der Belagsart so - wie die Aufhebung von Wanderwegen, die im Netzplan enthalten sind, be - dürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.
5 Der Ersatz eines in den Netzplänen enthaltenen Fuss- und Wanderweges ist Sache des Verursachers des Ersatzgrundes.

Art. 6 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton kann Beiträge bis 45 Prozent an die Erstellungs-, Markierungs- und Unterhaltskosten von Wanderwegen leisten, die im Netzplan enthalten sind.
2 Er kann Beiträge an private Fachorganisationen ausrichten, sofern diesen Aufgaben gemäss Artikel 1 Absatz 2 übertragen werden.
3 Über die Zusprechung von Beiträgen entscheidet bis 25 000 Franken das zuständige Departement, über höhere Beiträge beschliesst der Regierungs - rat. *

Art. 7 Beschwerderecht

1 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Organisationen zu, welche sich statutengemäss mit Fuss- und Wanderwegen befassen.

Art. 8 Kantonale Aufsicht

1 Die kantonale Aufsicht über die in den Netzplänen enthaltenen Wanderwe - ge obliegt dem zuständigen Departement.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
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VII C/11/9 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 31.08.2022 01.01.2023 Art. 6 Abs. 3 geändert SBE 2022 39 3
VII C/11/9 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 6 Abs. 3 31.08.2022

01.01.2023 geändert SBE 2022 39
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