Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch
                            Verordnung  über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen  Datenaustausch  (Online-Verordnung)  Vom 24. Juni 2008 (Stand 28. Juni 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  7  Abs.  2 des Datenschutzgesetzes vom 28. September 2000  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt das Bewilligungsverfahren für den elektronischen  Zugriff auf Daten im Abrufverfahren (Online-Zugriff).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt für die dem Datenschutzgesetz unterstellten Organe. Für Organe,  die für den Kanton oder die Gemeinden öffentliche Aufgaben erfüllen, ist  sie nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Bewilligungspflicht
                            1  Der elektronische Zugriff auf Daten im Abrufverfahren ist bewilligungs  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine   Bewilligung   ist   erforderlich,   wenn   der   elektronische   Zugriff   bei  gewöhnlich   schützenswerten   Daten   in   einem   Gesetz   im   materiellen   Sinn  und   bei   besonders   schützenswerten   Daten   in   einem   Gesetz   im   formellen  Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutz  -  stelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig in Kenntnis zu set  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
                            1  Die Erteilung einer Bewilligung setzt den Nachweis eines berechtigten In  -  teresses am elektronischen Datenzugriff voraus.  1)  BGS  157.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu muss das Gesuch insbesondere folgende Angaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Datensammlung und Daten auf die zugegriffen werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu erfüllende öffentliche Aufgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verwendungshäufigkeit der Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zugriffsberechtigte Organe und deren Berechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  technische Machbarkeit und Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Stellungnahme der kantonalen Datenschutzstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat verabschiedet das generelle Bewilligungsformular.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungsinstanz
                            1  Bewilligungsinstanz für elektronische Zugriffe auf Datensammlungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Zivil- und Strafrechtspflege ist das Obergericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Verwaltungsgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kantonaler Organe einschliesslich der Zuger Polizei und der gemeind  -  lichen Polizeiämter der Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  gemeindlicher Organe die gemeindliche Exekutive.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsinstanz stellt den Entscheid den am Verfahren beteiligten  Organen sowie der kantonalen Datenschutzstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sperrung
                            1  Für Wartungsarbeiten und bei datensicherheits- oder datenschutzrelevanten  Gefahren kann das für die Datensammlung verantwortliche Organ die Ein  -  stellung der Online-Verbindung veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsregelung
                            1  Für eine bestehende Online-Verbindung, für die keine gesetzliche Grund  -  lage gemäss § 2 Abs. 2 besteht, ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkraft  -  treten dieser Verordnung ein Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   am   Tage   nach   der   Publikation   im   Amtsblatt   in  Kraft  1  )  .  1)  Inkrafttreten am 28. Juni 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.06.2008  28.06.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.06.2008  28.06.2008  Erstfassung  GS 29, 801