Fischereigesetz
1 923.11 Fischereigesetz (FiG) vom 21.06.1995 (Stand 01.12.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei 1 ) Artikel 699 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 2 ) (ZGB) sowie in Ausführung von Artikel 31 Absatz 2 und 52 Absatz 1 Buchstabe d der Kantonsverfassung 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1 Die Vorschriften dieses Gesetzes bezwecken, a die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen, b bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräume zu schützen, c eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände zu gewährleis ten, d das Fischereiregal des Kantons zu regeln und e die Berufs- und Angelfischerei sowie die Fischereiforschung zu fördern.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 so wie abweichender interkantonaler Vereinbarungen für alle Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse aus offenen Gewässern auf natürliche Weise nicht gelan gen können, gelten nur die Bestimmungen über die fremden Arten, Rassen und Varietäten.
1) SR 923.0
2) SR 210
3) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-110
923.11 2
3 Für Fischzuchtanlagen gelten zusätzlich die Bestimmungen über technische Eingriffe.
Art. 3
Begriffe
1 Nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf gestützten Ausfüh rungsvorschriften gelten Neunaugen als Fische.
2 Als Berufsfischerin oder Berufsfischer gilt, wer den Fischfang im Haupt- oder Nebengewerbe und vorwiegend mit Netzen, Garnen und Reusen ausübt.
3 Als Angelfischerin oder Angelfischer gilt, wer den Fischfang als Freizeitbe schäftigung und zur Erholung ausübt und hierfür in der Regel nur Angelgeräte verwendet.
4 Als Fischzüchterin oder Fischzüchter gilt, wer zur Erzeugung von Speisefi schen und -krebsen oder zum Besatz offener Gewässer gewerbsmässig Zucht anstalten betreibt.
5 Als Regalgewässer gelten sämtliche Gewässer, an denen nicht Fischerei rechte Dritter nachgewiesen sind.
Art. 4
Allgemeine Pflicht der Behörden
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden berücksichtigen bei der Erfül lung ihrer Aufgaben die Anliegen der Fischerei.
2 Sie arbeiten bei der Beurteilung von Vorhaben, welche die Interessen der Fi scherei berühren, eng mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zusammen. *
2 Schutz und Nutzung
2.1 Grundsatz
Art. 5
1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und des Be standes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie für eine nach haltige Nutzung der Bestände, indem er a Schutz- und Schongebiete schafft; b Massnahmen für die Erhaltung und Verbesserung von Gewässern und Uferpartien unterstützt, die dem Laichen und Aufwachsen von Fischen und Krebsen dienen; c Massnahmen für die Wiederherstellung zerstörter Lebensräume unter stützt;
3 923.11 d geeignete Lebensräume wiederbesetzt; e einen bestandeserhaltenden Besatz unterstützt; f eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhindert und g eine Über- oder Unternutzung von Fisch- und Krebsbeständen verhindert.
2.2 Schutzvorschriften
Art. 6
Erhaltung der Arten und Rassen
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann zum Schutz der Gewässerabschnitte, in denen Fische und Krebse mit dem Ge fährdungsstatus 1 bis 3 leben, Fang- oder Bewirtschaftungsbeschränkungen und Fischereiverbote erlassen. *
2 Ist für den Schutz auch der Einbezug von Landabschnitten erforderlich, erfolgt deren Sicherung nach den Vorschriften der Naturschutzgesetzgebung.
Art. 7
Wiederherstellung und Verbesserung der Lebensräume
1 Der Kanton kann Anstrengungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die lokale Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen unterstüt zen, wenn a ein erheblicher fischereilicher Nutzen entsteht; b ein Laichgebiet geschaffen oder erschlossen wird oder c die Artenvielfalt erhöht wird.
2 Die Planung und Durchführung der Massnahmen erfolgt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion und der für den Wasserbau zuständigen kantonalen Stelle. *
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 14. Fe bruar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) 1 )
Art. 8
Technische Eingriffe 1. Grundsatz
1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie für Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
1) BSG 751.11
923.11 4
2 Gewässerrichtpläne und Wasserbaupläne sind der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Stadium der Vorarbeiten zur Festsetzung der fischereitechnischen Massnahmen zu unterbreiten. *
3 Gleiches gilt für Projekte betreffend a Meliorationen, b Kraftwerk- und Verkehrsanlagen, c Kies- und Wasserentnahmen und d andere erhebliche Eingriffe.
Art. 9
2. Zuständigkeit
1 Die Erteilung der Bewilligung obliegt der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zu ständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG) 2 ) . *
Art. 10
Sanierungsmassnahmen
1 Bei bestehenden Wassernutzungsanlagen, für deren Neuerstellung eine Kon zession erforderlich wäre, kann die Konzessionsbehörde Massnahmen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei 3 ) anordnen.
2 Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Betroffenen, al lenfalls nach Gewährung von Abgeltungen, tragbar sind.
Art. 11
Durchführung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion begleitet die Planung und Durchführung der fischereilichen Massnahmen im Zusam menhang mit technischen Eingriffen und Sanierungsmassnahmen. *
Art. 12
Ersatzvornahme
1 Werden die verfügten Massnahmen zur Sanierung von bestehenden Anlagen oder die Auflagen der Bewilligung für technische Eingriffe nicht vollzogen, ord net die zuständige Stelle des Kantons die Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen an.
2) BSG 724.1
3) SR 923.0
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Art. 13
Schutz vor Beeinträchtigungen
1 Die natürliche Verlaichung darf während der Dauer der Fortpflanzungsperiode nicht beeinträchtigt werden.
2 In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Ausnahmen bewilligen. *
3 Vorbehalten bleiben Notarbeiten bei Katastrophenereignissen.
Art. 14
Sportliche Aktivitäten
1 In bestimmten Gewässern oder Gewässerabschnitten kann die Ausübung von sportlichen Aktivitäten beschränkt werden, soweit der Schutz der Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interes sen dies erfordern.
2 Der Regierungsrat kann Vereinbarungen der betroffenen Kreise als allge meinverbindlich erklären.
2.3 Ausübung der Fischerei
Art. 15
Grundsatz
1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Fortpflanzung der Fische und Krebse gesichert ist und anderer seits ein nachhaltiger Ertrag erzielt wird.
2 Die Fanggeräte und -methoden sind in Art und Anzahl so einzusetzen, dass unter Wahrung der natürlichen Artenvielfalt eine übermässige Befischung und ein Überhandnehmen einzelner Arten verhindert werden.
Art. 16
Schongebiete
1 Schongebiete sind Gewässer oder Gewässerabschnitte, in denen die Aus übung der Fischerei zeitweilig oder ganzjährig verboten ist.
2 Schongebiete werden für eine ein- oder mehrjährige Dauer geschaffen.
3 Sie können nach fischereibiologischen Erfordernissen in periodischen Abstän den verlegt werden.
Art. 17
Einschränkungen
1 Die Fischereibefugnis kann zu bestimmten Tageszeiten sowie an bestimmten Wochen- und Feiertagen eingeschränkt werden.
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2 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion örtlich beschränkte Fischereiverbote oder andere, weniger weit gehende Einschränkungen erlassen. *
3 Für einzelne Fisch- und Krebsarten können für die Angelfischerei Fangzahl beschränkungen festgelegt werden.
Art. 18
Sorgfaltspflichten
1 Fische und Krebse dürfen beim Fang, Transport oder Hältern nicht unnötig verletzt, gequält oder sonstwie geschädigt werden.
Art. 19
Laichfische, Köderfische, Fischnährtiere
1 Der Laichfischfang bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren kann der Bewilligungspflicht unterstellt werden.
Art. 20
Uferbegehung
1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, das Ufer und das Flussbett zu begehen und zu betreten.
2 Eingefriedete Grundstücke, Hofräume sowie Gärten und Rebgelände dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers betre ten werden.
3 Schadenersatzansprüche richten sich nach den Vorschriften des Zivilrechts.
Art. 21
Neubauten, Zutrittsverbote
1 Die Erstellung von Bauten, Anlagen und Einfriedungen, welche die Begehung der Ufer von Regalgewässern erschweren oder verunmöglichen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirek tion. *
2 Erfordert das Vorhaben gleichzeitig weitere Bewilligungen, richten sich Zu ständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften des Koordinationsgesetzes.
3 Ein Zutrittsverbot, welches das Uferbegehungsrecht einschränkt, darf nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdi rektion erlassen werden. *
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Art. 22
Wettfischen
1 Die Durchführung von gewerbsmässig veranstalteten Wettfischen ist verbo ten.
2.4 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz
Art. 23
Grundsatz
1 Bewirtschaftung, Aufzucht und Besatz sind auf einen gewässergerechten und nachhaltigen Ertrag auszurichten.
Art. 24
Sonderfänge
1 Im Interesse der Bewirtschaftung und der Erhaltung der Artenvielfalt sowie der Bestände kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Um weltdirektion Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen, namentlich * a zur Laichgewinnung, b zur Bewirtschaftung von Aufzuchtgewässern, c zur Bekämpfung von Krankheiten, d zur Bestandesregulierung, e zum Abfischen vor Ausführung technischer Eingriffe, f zur Grundlagenbeschaffung, g zu Ausbildungs- oder zu wissenschaftlichen Zwecken, h zur Entfernung nicht einheimischer oder standortfremder Fische und Krebse sowie i im Falle plötzlich auftretender Ereignisse wie Fischvergiftungen, Abtrock nungen oder Hochwasser.
Art. 25
Besatz
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt jährlich für die Regalgewässer einen Besatzplan über die Art und Menge der einzusetzenden Besatzfische und -krebse. *
2 Sie kann überdies für alle Gewässer Besatzmassnahmen anordnen, einschränken, verbieten oder der Bewilligungspflicht unterstellen.
Art. 26
Mitwirkung Dritter
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Durchführung von Hegemassnahmen Berufsfischerinnen und Berufsfischer, die Fischereivereine, Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten und bei Pachtgewässern die Pächterin oder den Pächter im gegenseitigen Ein vernehmen beiziehen. *
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2.5 Grundlagenbeschaffung
Art. 27
1 Wer den Fisch- oder Krebsfang ausübt, kann zur Führung und Einsendung ei ner Fangstatistik verpflichtet werden.
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaffen. *
3 Sie kann weitere Angaben, insbesondere eine Statistik über Besatzmassnah men, verlangen. *
3 Fischereiregal und Hegebeitrag *
Art. 28
Grundsatz
1 Das Recht der Fischerei, insbesondere das Recht, in den Gewässern des Kantons Bern Fische, Krebse und Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und zu verwerten, steht dem Kanton zu.
2 Der Kanton übt dieses Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch das Erteilen von Patenten und durch Verpachtung aus.
3 Vorbehalten bleiben die bestehenden privaten Fischereirechte.
Art. 29
Freiangelei
1 Das Fischen vom Ufer aus ist am Brienzer-, Thuner- und Bielersee im Rah men der Ausführungsvorschriften ohne Patent gestattet.
Art. 30
Patente 1. Arten und Anspruch
1 Der Kanton erteilt Patente für die Angelfischerei in sämtlichen Patentgewäs sern und für die Berufsfischerei im Brienzer-, Thuner- oder Bielersee.
2 Auf die Erteilung oder Verlängerung eines Berufsfischerpatentes besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 31
2. Unübertragbarkeit, Ausnahmen *
1 Das Patent ist persönlich und unübertragbar.
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2 Für die Ausübung der Angelfischerei zu erzieherischen Zwecken, insbeson dere zum Zwecke der Jungfischerinnen- und Jungfischerausbildung sowie der Resozialisierung, können Kollektivpatente mit örtlich und zeitlich beschränkter Gültigkeit abgegeben werden.
3 An Jahrespatentinhaberinnen und -inhaber können unpersönliche Gastpaten te abgegeben werden. *
Art. 32
* 3. Patentausgabe
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erteilt die Patente. *
Art. 33
4. Pflichten der Patentinhaberinnen und -inhaber
1 Die Inhaberinnen und die Inhaber eines Angelfischerpatentes sind verpflich tet, bei der Ausübung der Fischerei Patent, Fangstatistik und die weiteren er forderlichen Ausweise auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Auffor derung hin vorzuweisen. *
Art. 34
5. Jugendliche, Auszubildende *
1 Jugendlichen wird bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 16. Altersjahr erreichen, eine Jugendkarte erteilt.
2 Jugendkarteninhaberinnen und -inhaber unter zehn Jahren dürfen die Fische rei nur in Begleitung einer Person ausüben, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und selbst im Besitze eines Patentes ist.
3 Diese Einschränkung gilt nicht für die Ausübung der Freiangelei.
4 Auszubildenden wird ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 17. Altersjahr er reichen, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 25. Altersjahr errei chen, eine Ausbildungskarte erteilt. *
Art. 35
Pacht
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion be stimmt die Gewässer, die in Pacht gegeben werden. *
2 Der Pachtvertrag wird in der Regel mit derjenigen Person oder Personenge meinschaft eingegangen, welche die grösste Gewähr für eine ordnungsgemäs se und fachkundige Ausübung der Fischerei sowie eine angemessene Bewirt schaftung und Pflege des Gewässers bietet.
3 Auf Abschluss und Verlängerung eines Pachtvertrages besteht kein Rechts anspruch.
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4 Zuschlag und Abweisung ergehen in Form einer Verfügung.
Art. 36
* Information
1 Personen, die ein Patent beziehen oder einen Pachtvertrag abschliessen, werden die massgeblichen Fischereivorschriften zugänglich gemacht.
Art. 37
Regalgebühren 1. Grundsatz
1 Der Kanton erhebt für die von ihm erteilten Patente Regalgebühren.
2 Von Jugendlichen und Auszubildenden wird ein ermässigter Ansatz erho ben. *
3 Für Kollektivpatente werden lediglich Verwaltungsgebühren erhoben.
Art. 38
2. Angelfischerpatent
1 Die Gebührenhöhe für Angelfischerpatente richtet sich nach der Gültigkeits dauer, wobei folgende Ansätze gelten: * a * für ein Kalenderjahr: CHF 250 b * für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 280 c * für 30 Tage: CHF 180 d * für sieben Tage: CHF 100 e * für einen Tag: CHF 32 f * Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton entrichten für Angelfischerpatente nach Absatz 1 Buchstaben a bis c die doppelten Gebühren. *
3 Die Gebühren für die Jugendkarten betragen für alle Bewerberinnen und Be werber * a * für ein Kalenderjahr: CHF 72 b * für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 96 c * für 30 Tage: CHF 48 d * für sieben Tage: CHF 34 e * für einen Tag: CHF 20
3a Die Gebühren für die Ausbildungskarten betragen für alle Bewerberinnen und Bewerber * a für ein Kalenderjahr: CHF 125 b für ein Kalenderjahr (einschliesslich Köderfischfang): CHF 140 c für 30 Tage: CHF 90 d für sieben Tage: CHF 50
11 923.11 e für einen Tag: CHF 26 f Gastpatent während eines Kalenderjahres: CHF 85
4 Aus besonderen Gründen, namentlich für Organe der Fischereiaufsicht und zu Promotionszwecken, können Gratispatente abgegeben werden. *
Art. 39
3. Gegenrechtsklausel
1 Personen mit Wohnsitz in anderen Kantonen entrichten die einfachen Gebüh ren, wenn der betreffende Kanton grundsätzlich jedermann zum Fischfang in den hierzu geeigneten Gewässern zulässt und hinsichtlich Gebühren Gegen recht hält.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Gebietskörperschaften be zeichnen, für welche die Regelung gemäss Absatz 1 gelten soll.
Art. 40
* 4. Berufsfischerpatent
1 Die Jahresgebühren für Berufsfischerpatente betragen a für ein Patent der Kategorie I: CHF 1350 b für ein Patent der Kategorie II: CHF 675
Art. 41
5. Teuerungsanpassung
1 Der Regierungsrat passt die Ansätze periodisch der Teuerung an.
Art. 42
6. Rückerstattung
1 Bei Verhinderung an der Ausübung der Fischerei besteht kein Rechtsan spruch auf Rückerstattung der Gebühren.
Art. 43
7. Zweckbindung
1 Mindestens fünf Prozent der Gebühreneinnahmen sind für Renaturierungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen Dritter zu verwenden.
Art. 43a
* Hegearbeit und Hegebeitrag
1 Beim Erwerb eines Angelfischerpatentes gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buch staben a und b ist der Nachweis für geleistete Hegearbeit zu erbringen.
2 Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist zusätzlich zur Regalgebühr ein Hege beitrag geschuldet.
3 Der jährliche Hegebeitrag beträgt mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken.
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Art. 44
Private Fischereirechte 1. Besitzstand, Erstehungs- und Enteignungsrecht
1 Nachgewiesene private Fischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
2 Der Kanton kann diese Rechte freihändig erwerben.
3 Der Regierungsrat kann private Fischereirechte in Patentgewässern nach den Vorschriften der Enteignungsgesetzgebung enteignen, wenn ein überwiegen des öffentliches Interesse vorliegt.
Art. 45
2. Vorkaufsrecht
1 Bei der Veräusserung eines privaten Fischereirechts steht dem Kanton ein Vorkaufsrecht zu.
2 Die Veräusserung ist der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion anzuzeigen. *
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des ZGB 1 )
4 Förderung der Fischerei
Art. 46
Abgeltungen
1 Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlags Abgeltungen gewähren a für Sanierungsmassnahmen bei konzessionsbedürftigen Anlagen, welche die Fischwanderung erschweren oder verhindern, falls diese Massnah men ohne die Abgeltung wirtschaftlich nicht tragbar wären, b für die Aufwendungen der Trägerschaft der Wasserbaupflicht für die Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume, sofern diese Massnahmen ausschliesslich im Interesse der Fischerei liegen, c * für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausgabe von Angelfischerpa tenten sowie der Erfassung und Auswertung der Fischfangstatistik.
Art. 47
Finanzhilfen
1 Der Kanton kann für die Aufwendungen der von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vertraglich beigezogenen Dritten Fi nanzhilfen bis zu 80 Prozent der Kosten gewähren. *
2 Er kann überdies Finanzhilfen bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren für a Forschungsarbeiten,
1) SR 210
13 923.11 b die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt in Gewässern, c die Ausbildung der Jungfischerinnen und Jungfischer, d Massnahmen zur Förderung des Absatzes inländischer Fische und Kreb se und e weitere gemeinnützige Bestrebungen der Berufsfischerei sowie von Priva ten oder Personengemeinschaften, die sich mit den Anliegen der Fische rei befassen.
Art. 48
Nebenbestimmungen
1 Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen wer den.
Art. 49
Rückforderung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verwei gert die Auszahlung zugesicherter Beiträge oder fordert gewährte Beiträge ganz oder teilweise zurück, falls die Beitragsempfängerin oder der Beitrags empfänger die Bedingungen und Auflagen missachtet. *
2 Sie kann in gleicher Weise vorgehen, falls die von der Beitragsempfängerin oder vom Beitragsempfänger erwartete Leistung nur teilweise oder nicht zeit gerecht erbracht wird.
Art. 50
Öffentlichkeitsarbeit
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit zu den Anliegen der Fischerei. *
2 Sie koordiniert ihre Öffentlichkeitsarbeit mit jener von Dritten.
Art. 51
Fischzuchtanlagen
1 Der Kanton unterstützt die fischereiliche Bewirtschaftung durch die Errichtung und den Betrieb kantonaler Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Besatzfi schen und -krebsen.
2 Diese Anlagen dienen zudem der Informationsvermittlung und als Stützpunkte der Fischereiaufsicht.
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5 Aufsichtsorgane und Fischereikommission
Art. 52
Aufsichtsorgane
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch a * die kantonalen und die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und -aufseher sowie subsidiär durch die b * übrigen kantonalen und kommunalen Polizeiorgane. c–d * ...
2 Die Aufsichtsorgane vertreten sich gegenseitig, wo es die Aufgabe erlaubt oder die Situation es erfordert. *
3 Das Kantonsgebiet wird in Fischereiaufsichtskreise eingeteilt. 1 )
Art. 53
Rechte der Fischereiaufsichtsorgane
1 Die Angehörigen der Fischereiaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbe hörden.
2 Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, verfügen die kantona len Aufsichtsorgane und die von ihnen zugezogenen Sachverständigen über ein Zutrittsrecht zu Grundstücken und Anlagen und über das Recht, in allen Gewässern Abklärungen vorzunehmen oder anzuordnen.
Art. 54
Fischereiaufseherinnen und -aufseher
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die kantonalen sowie die freiwilligen Fischereiaufseherinnen und Fischereiauf seher. *
2 Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind insbeson dere verantwortlich für a die Leitung der Aufsichtskreise, b den Betrieb der kantonalen Fischzuchtanlagen und c die Überwachung der Berufs- und Angelfischerei.
3 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zieht zur Unterstützung der kantonalen Aufsichtsorgane freiwillige Fischereiaufseherin nen und Fischereiaufseher bei. *
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
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Art. 55
Fischereikommission
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von jeweils vier Jahren eine aus neun Mitgliedern bestehende Fischereikommissi on, welche die mit der Fischerei betrauten Behörden berät. *
2 Die Fischereiwissenschaft sowie die kantonalen Angelfischer- und Berufsfi scherorganisationen sollen angemessen vertreten sein.
2a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassi schen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwal tungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen. *
3 Die mit dem Vollzug der Fischereigesetzgebung beauftragten Behörden neh men an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
6 Schädigende Einwirkungen
Art. 56
Schadenberechnung
1 Die Haftpflichtbestimmungen der Bundesgesetzgebung sind anwendbar.
2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen a die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fischgewäs ser, b die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wiederher stellung des ursprünglichen Zustandes und c die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.
Art. 57
Kosten für vorsorgliche Massnahmen
1 Die Kosten der vorsorglichen Massnahmen, welche die zuständigen Behör den oder Dritte zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, sind von der Person zu tragen, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würde.
Art. 58
Recht aus Pachtvertrag
1 Pächterinnen und Pächter von kantonalen Gewässern sind berechtigt, den ih nen entstandenen Schaden selbständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet.
Art. 59
Streitigkeiten
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion macht ihre Ansprüche gegen die haftpflichtige Person durch Verfügung geltend. *
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2 Das Verwaltungsgericht beurteilt öffentlichrechtliche Ansprüche von Privatper sonen gegen den Kanton im Klageverfahren.
3 Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten aus öffentlichem Recht urteilt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter im Kla geverfahren.
7 Strafbestimmungen
Art. 60
Übertretungen
1 Mit Busse bis zu 20'000 Franken wird bestraft, wer * a die Fischerei ohne Berechtigung ausübt; b ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt; c eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fische, Krebse oder Fischnährtiere führt; d die Vorschriften über die Schongebiete und -zeiten, die Fang- und Bewirt schaftungsbeschränkungen, die Fischereiverbote, die Sorgfaltspflichten, die Fang- und Hilfsgeräte, die Fangmethoden, die Fangmindestmasse, den Laichfischfang, den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren, die Wettfischen, die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet; e * ohne Zustimmung der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht be hindert oder verunmöglicht; f * die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fangstatistik missachtet oder zu seinem Patent mehr als eine Fangstatistik besitzt; g die Vorschriften über die Beschränkung zur Ausübung von sportlichen Ak tivitäten missachtet; h einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerich teten vollstreckbaren Anordnung nicht nachkommt oder i * beim Bezug von Patenten unwahre oder irreführende Angaben macht.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 61
Verjährung
1 Verfolgung und Strafe der Übertretungen verjähren nach drei Jahren, in je dem Falle aber nach sechs Jahren.
Art. 62
Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung obliegt den ordentlichen Behörden der Strafrechtspflege.
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2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Strafverfahren Parteirechte ausüben. *
Art. 63
Widerhandlung in Geschäftsbetrieben
1 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese so lidarisch für Bussen, einzuziehende Gewinne, Gebühren und Kosten.
2 Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
Art. 64
Nebenstrafe
1 Das Gericht kann als Nebenstrafe die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.
Art. 65
* Administrative Massnahme
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann die Patenterteilung verweigern oder ein erteiltes Patent entziehen, falls jemand in schwerer Weise oder wiederholt gegen Fischereivorschriften verstossen oder beim Patentbezug falsche oder irreführende Angaben gemacht hat. *
Art. 66
Mitteilung
1 Die Strafjustizbehörden haben der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Ener gie- und Umweltdirektion von allen gestützt auf die Fischereigesetzgebung er lassenen Urteilen unverzüglich Kenntnis zu geben. *
2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gibt den mit der Patenterteilung befassten Stellen auf Rückfrage hin Auskunft über ge meldete Urteile. *
3 Sie kann Urteile, die es nahelegen, eine Patentverweigerung zu prüfen, allen zur Abgabe von Angelfischerpatenten zuständigen Stellen mitteilen. *
4 Alle Mitteilungen über Urteile sind spätestens zehn Jahre nach Eintreffen zu vernichten.
8 Vollzug und Rechtspflege
Art. 67
Vollzug
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt der Vollzug der eidge nössischen und kantonalen Vorschriften der Fischereigesetzgebung der zu ständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
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2 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die Erfüllung ihrer Aufgaben vertraglich Dritte beiziehen, namentlich für Patent abgabe, Renaturierungen und Bewirtschaftungsmassnahmen. *
3 Der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkantonalen Gewäs sern obliegt dem Regierungsrat. Er kann die Befugnis an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
Art. 68
Ausführungsverordnung
1 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung die Patentgewässer.
2 Er erlässt Ausführungsvorschriften, insbesondere über a den Schutz vor Beeinträchtigungen während der Schonzeit, b die Beschränkung der Ausübung von sportlichen Aktivitäten in Gewäs sern, c allgemeine zeitliche Beschränkungen der Ausübung der Fischerei, d die Gewährung von Beiträgen, e Fang- und Bewirtschaftungsbeschränkungen sowie Fischereiverbote zum Schutz der gefährdeten Arten und Rassen sowie deren Lebensräume, f * die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen für Neuanlagen ge mäss Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF) 1 ) sowie von Verbesserungs- und Wiederherstellungs massnahmen, g Fanggeräte und -methoden, einschliesslich der Grundsätze über die Fest legung der Anzahl der von den Berufsfischern einzusetzenden Fanggerä te, h die Schongebiete, i Fangzahlbeschränkungen, k die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Wassertieren, l den Fang von Laich- und Köderfischen sowie von Fischnährtieren, m Sonderfänge, n Fangstatistiken, o die Freiangelei, p * die Abgabe von unpersönlichen Gastpatenten und Kollektivpatenten, q die Verpachtung der Fischgewässer, einschliesslich der Grundsätze über deren Bewirtschaftung sowie über die Ausübung der Fischerei in diesen, r die Aufteilung des Kantonsgebietes in Fischereiaufsichtskreise, s * die Dauer der Schonzeiten und über die Fangmindestmasse unter Vorbe halt der bundesrechtlichen Vorschriften,
1) SR 923.0
19 923.11 t * die Modalitäten der Patentausgabe und u * die Erbringung des Nachweises für geleistete Hegearbeit und die Höhe des Hegebeitrags.
3 Er kann seine Befugnisse gemäss Absatz 2 Buchstaben e bis u an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen. *
Art. 69
Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen, welche von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gestützt auf die Fischereigesetzgebung erlassen werden, unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirekti on. *
2 ... *
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 70
Vorschriften zur Beschränkung der Ausübung sportlicher Aktivitä ten
1 Bis der erforderliche Schutz in allgemeinverbindlich erklärten Vereinbarungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 geregelt ist, kann der Regierungsrat die notwendi gen Einschränkungen nach Anhören der betroffenen Kreise durch Verordnung erlassen. 2 )
Art. 71
Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren sind nach neuem, hängige Strafverfahren nach altem Recht zu beurteilen.
Art. 72
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers 3 ) :
2. Gesetz vom 9. April 1967 über Jagd, Wild- und Vogelschutz 4 ) :
3. Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 5 ) :
1) BSG 155.21
2) Durch die Redaktionskommission am 4. August 1995 in Anwendung von Artikel 25 des Publika tionsgesetzes berichtigt.
3) Aufgehoben durch Wassernutzungsgesetz vom 23.11. 1997; BSG 752.41
4) Aufgehoben durch G vom 25. 3. 2002 über Jagd und Wildtierschutz; BSG 922.11
5) BSG 426.11
923.11 20
Art. 73
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 4. Dezember 1960 über die Fischerei,
2. Gesetz vom 14. Dezember 1865 über die Bereinigung und den Loskauf der Fischezenrechte,
3. Dekret vom 13. November 1991 über die Fischereigebühren.
Art. 74
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 21. Juni 1995 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Emmenegger Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 3301 vom 29. November 1995: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1996 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 13. September
1995.
21 923.11 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 21.06.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-110 25.03.2002 01.05.2003
Art. 38 Abs. 2
geändert 02-68, 03-33 25.03.2002 01.05.2003
Art. 52 Abs. 1, a
geändert 02-68, 03-33 25.03.2002 01.05.2003
Art. 52 Abs. 1, b
geändert 02-68, 03-33 25.03.2002 01.05.2003
Art. 52 Abs. 1, c
aufgehoben 02-68, 03-33 25.03.2002 01.05.2003
Art. 52 Abs. 1, d
aufgehoben 02-68, 03-33 25.03.2002 01.05.2003
Art. 52 Abs. 2
geändert 02-68, 03-33 14.12.2004 01.01.2007
Art. 60 Abs. 1
geändert 06-129 10.04.2008 01.01.2009
Art. 69 Abs. 2
aufgehoben 08-109 10.04.2008 01.01.2009
Art. 69 Abs. 3
geändert 08-109 20.11.2008 01.11.2009
Art. 17 Abs. 2
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 31
Titel geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 31 Abs. 3
eingefügt 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 32
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 33 Abs. 1
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 36
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 38 Abs. 1
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 38 Abs. 2
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 38 Abs. 3
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 38 Abs. 4
eingefügt 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 40
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 46 Abs. 1, c
eingefügt 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 60 Abs. 1, f
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 60 Abs. 1, i
eingefügt 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 65
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 67 Abs. 2
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 68 Abs. 2, p
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 68 Abs. 2, t
eingefügt 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 68 Abs. 3
geändert 09-100 20.11.2008 01.11.2009
Art. 69 Abs. 1
geändert 09-100 06.06.2018 01.01.2020 Titel 3 geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 34
Titel geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 34 Abs. 4
eingefügt 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 37 Abs. 2
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 1, a
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 1, b
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 1, c
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 1, d
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 1, e
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 1, f
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 2
geändert 18-091 06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 3, a
geändert 18-091
923.11 22 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 3, b
geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 3, c
geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 3, d
geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 3, e
geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 38 Abs. 3a
eingefügt 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 43a
eingefügt 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 68 Abs. 2, s
geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 68 Abs. 2, t
geändert 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 68 Abs. 2, u
eingefügt 18-091
06.06.2018 01.01.2020
Art. 68 Abs. 3
geändert 18-091
17.02.2021 01.04.2021
Art. 4 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 6 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 7 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 8 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 9 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 9 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 11 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 13 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 17 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 19 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 21 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 21 Abs. 3
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 24 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 25 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 26 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 27 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 27 Abs. 3
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 32 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 35 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 45 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 47 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 49 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 50 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 54 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 54 Abs. 3
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 55 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 59 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 60 Abs. 1, e
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 62 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 65 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 66 Abs. 1
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 66 Abs. 2
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 66 Abs. 3
geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021
Art. 67 Abs. 1
geändert 21-017
23 923.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 17.02.2021 01.04.2021
Art. 67 Abs. 3
geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021
Art. 68 Abs. 2, f
geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021
Art. 68 Abs. 3
geändert 21-017 17.02.2021 01.04.2021
Art. 69 Abs. 1
geändert 21-017 08.03.2021 01.12.2021
Art. 55 Abs. 2a
eingefügt 21-094
923.11 24 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 21.06.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-110
Art. 4 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 6 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 7 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 8 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 9 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 11 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 13 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 17 Abs. 2
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 17 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 19 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 21 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 21 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 24 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 25 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 26 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 27 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 27 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Titel 3 06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 31
20.11.2008 01.11.2009 Titel geändert 09-100
Art. 31 Abs. 3
20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 32
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 32 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 33 Abs. 1
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 34
06.06.2018 01.01.2020 Titel geändert 18-091
Art. 34 Abs. 4
06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 35 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 36
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 37 Abs. 2
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 38 Abs. 1, a
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, b
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, c
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, d
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, e
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 1, f
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 2
25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 38 Abs. 2
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 38 Abs. 2
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 38 Abs. 3, a
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
25 923.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 38 Abs. 3, b
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3, c
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3, d
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3, e
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 38 Abs. 3a
06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 38 Abs. 4
20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 40
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 43a
06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 45 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 46 Abs. 1, c
20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 47 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 49 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 50 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 52 Abs. 1, a
25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 1, b
25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 1, c
25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 1, d
25.03.2002 01.05.2003 aufgehoben 02-68, 03-33
Art. 52 Abs. 2
25.03.2002 01.05.2003 geändert 02-68, 03-33
Art. 54 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 54 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 55 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 55 Abs. 2a
08.03.2021 01.12.2021 eingefügt 21-094
Art. 59 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 60 Abs. 1
14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129
Art. 60 Abs. 1, e
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 60 Abs. 1, f
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 60 Abs. 1, i
20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 62 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 65
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 65 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 66 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 66 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 66 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 67 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 67 Abs. 2
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 67 Abs. 2
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 67 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 68 Abs. 2, f
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 68 Abs. 2, p
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 68 Abs. 2, s
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 68 Abs. 2, t
20.11.2008 01.11.2009 eingefügt 09-100
Art. 68 Abs. 2, t
06.06.2018 01.01.2020 geändert 18-091
Art. 68 Abs. 2, u
06.06.2018 01.01.2020 eingefügt 18-091
Art. 68 Abs. 3
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
923.11 26 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 68 Abs. 3
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 69 Abs. 1
20.11.2008 01.11.2009 geändert 09-100
Art. 69 Abs. 1
17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017
Art. 69 Abs. 2
10.04.2008 01.01.2009 aufgehoben 08-109
Art. 69 Abs. 3
10.04.2008 01.01.2009 geändert 08-109
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