Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz  vom 5. Dezember 1966 (Stand 1. Dezember 2014)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13.  März 1964  über die Arbeit in Industrie, Handel und Gewerbe, nachfolgend Arbeitsge  -  setz zitiert,  beschliesst:  l. Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kanton (ArG 41 Abs. 1, VO 75, 76)
                            1  Der Vollzug des Gesetzes obliegt der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion.  Für die Durchführung ihrer Aufgaben steht ihr das kantonale Arbeitsinspek  -  torat zur Verfügung. Dieses gilt als kantonale Behörde im Sinne des Geset  -  zes und der zugehörigen Verordnungen des Bundesrates, soweit diese Ver  -  ordnung nichts anderes bestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonspolizei sowie die Organe der Bau-, Sanitäts- und Feuerpolizei  können zur Mitwirkung herangezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Bezirke
                            1  Die Bezirke haben die in dieser Verordnung erwähnten Vollzugsaufgaben  zu übernehmen und unter Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion die für  die Durchführung ihrer Vollzugsaufgaben verantwortliche Dienststelle zu be  -  zeichnen. Das Arbeitsinspektorat gibt diesen Dienststellen die erforderlichen  Anleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass besonderer Weisungen zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Geltungsbereich
Art. 3 Ermittlung der Betriebe (VO 20), Auskunftspflicht (ArG 45)
                            1  Die Führung der Verzeichnisse über die industriellen Betriebe obliegt dem  Arbeitsinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission kann die Betriebsverzeichnisse auch für nicht in  -  dustrielle Betriebe obligatorisch erklären. Diese Verzeichnisse sind von den  Bezirken unter Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe ha  -  ben die Eröffnung, Übergabe oder Schliessung eines Betriebes sowie we  -  sentliche Änderungen der Betriebsart dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Falls die Erstellung der Verzeichnisse von der Standeskommission im Sin  -  ne von Abs. 2 auch für nicht industrielle Betriebe obligatorisch erklärt wird,  so gilt Abs. 3 analog auch für diese. Die Meldung ist in diesem Falle an die  Bezirksstelle zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Industrielle Betriebe (ArG 5)
                            1  Das Arbeitsinspektorat beantragt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe  und Arbeit die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle  Betriebe. Ebenso stellt es Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Unter  -  stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Berichterstattung
                            1  Die periodische Berichterstattung an den Bundesrat über den Vollzug ge  -  mäss der Vorschrift von Art. 41 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes erfolgt durch das  Arbeitsinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zweifelsfälle
                            1  Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf nicht in  -  dustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht  -  industriellen Betrieben, entscheidet erstinstanzlich das Arbeitsinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Saisonbetriebe
                            1  Die Bezeichnung als Saisonbetriebe im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a der  Verordnung II des Bundesrates hat durch das Arbeitsinspektorat zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Betriebsordnung (ArG 39 Abs. 1)
                            1  Die Genehmigung der Betriebsordnung hat durch das Arbeitsinspektorat zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
Art. 9 Allgemeines
                            1  Mit der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung im allgemeinen befasst  sich, soweit dies Sache des Kantons ist, das Arbeitsinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung für industrielle
                            Betriebe  a) Gesuche (ArG 8 Abs. 1 und 3, VO 22–26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche um Genehmigung geplanter Anlagen für industrielle Betriebe sind  mit den in Art. 23 und 24 der Verordnung l des Bundesrates vorgeschriebe  -  nen Unterlagen dem Arbeitsinspektorat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind dem Arbeitsinspektorat  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Entscheid (ArG 8 Abs. 2 und 3, VO 25, 27)
                            1  Plangenehmigungen   und   Betriebsbewilligungen   werden   vom   Arbeitsin  -  spektorat erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) künftige industrielle Betriebe
                            1  Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren ist ohne Rück  -  sicht darauf durchzuführen, ob ein Betrieb bereits den Sondervorschriften für  industrielle Betriebe unterstellt worden ist, sofern die Unterstellung in abseh  -  barer Zeit in Betracht fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
IV. Arbeits- und Ruhezeit
Art. 14 Stundenpläne (ArG 47)
                            1  Der Arbeitgeber eines industriellen Betriebes hat die im Betrieb anzuschla  -  genden und dem Arbeitsinspektorat mitzuteilenden Stundenpläne auf ein  -  heitlichem Formular, das unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, dreifach  auszufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsinspektorat hat die ihm unterbreiteten Stundenpläne auf ihre  Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausweis über die Arbeitszeit (ArG 46)
                            1  Der Arbeitgeber hat über die Arbeitszeit eine Kontrolle zu führen. Aus die  -  ser Kontrolle müssen jederzeit die von den einzelnen Arbeitnehmern geleis  -  teten Arbeitsstunden ersichtlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Arbeitszeitbewilligungen
                            1  Das Arbeitsinspektorat erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die nach  dem Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Feiertage (ArG 18 Abs. 2)
                            1  Folgende Feiertage sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes  den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,  Pfingstmontag, Fronleichnam, 1.  Weihnachtstag, 2.  Weihnachtstag, sofern  dieser als Feiertag begangen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer
Art. 18 * Zuständigkeit (ArG 30 Abs. 3)
                            1  Zuständig zur Erteilung von Bewilligungen für die regelmässige Beschäfti  -  gung schulentlassener Jugendlicher im Sinne von Art. 9 der Verordnung V  des Bundesrates ist das Arbeitsinspektorat. Das Gesuch ist in jedem Einzel  -  fall vom Arbeitgeber einzureichen und hat nebst dem ärztlichen Zeugnis  auch die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt des Jugendlichen  zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne  von Art. 12 und 13 der Verordnung V des Bundesrates besteht nur für indus  -  trielle Betriebe. Zuständig hierfür ist ebenfalls das Arbeitsinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vorbehalt allgemeiner Weisungen
                            1  Die Standeskommission kann im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschrif  -  ten allgemeine Weisungen über die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendli  -  cher erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Durchführung
Art. 20 Kontrollen (ArG 20, VO 75)
                            1  Die   Durchführung   der   gesetzlich   vorgeschriebenen   Kontrollen   in   den  Betrieben obliegt dem Arbeitsinspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Volkswirtschaftsdirektion kann bestimmte Aufgaben den Bezirken über  -  tragen. Die Angehörigen der Kantonspolizei haben in ihren Dienstkreisen die  Kontrolle über den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften nach den Anwei  -  sungen der Volkswirtschaftsdirektion und des Arbeitsinspektorates zu besor  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Festgestellte Übertretungen sind dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Verfügungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 21 * Verfügungen
                            1  Verfügungen im Sinne der Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 des Arbeitsgesetzes  trifft das Arbeitsinspektorat. Die Anordnung einer Betriebsschliessung bleibt  der Volkswirtschaftsdirektion vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anzeigen (ArG 54)
                            1  Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung  oder einer Verfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * Strafverfolgung (ArG 62 Abs. 2)
                            1  Für die Einleitung einer allfälligen Strafverfolgung ist das Arbeitsinspektorat  zuständig. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Rechtspflege
Art. 24 Beschwerden (ArG 56, 57)
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide der Volkswirtschaftsdirektion und des  Arbeitsinspektorates kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der  Standeskommission Beschwerde geführt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilegung des angefochtenen Ent  -  scheides respektive der Verfügung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Weiterzug von Entscheiden der Standeskommission bleibt Art. 57  des Arbeitsgesetzes vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Gebühren
Art. 25 Standeskommissionsbeschluss
                            1  Die Standeskommission erlässt einen Beschluss über die Gebühren für  Genehmigungen und Bewilligungen gemäss Arbeitsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbe  -  willigungen sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Schlussbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Diese   Vollziehungsverordnung   tritt   nach   der   Genehmigung   durch   den  Grossen Rat sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufgehobenes Recht
                            1  Mit  dem   Inkrafttreten   dieser   Verordnung   werden   alle  Vorschriften   des  Kantons und der Bezirke, die vom Arbeitsgesetz geregelte Sachgebiete  betreffen,   aufgehoben,   insbesondere   die   Vollziehungsverordnung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                29. November 1920 zum BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
18. Juni 1914, die Vollziehungsverordnung vom 7. April 1941 zum BG über
                            das Mindestalter der Arbeitnehmer vom 24.  Juni 1938 und der Vollziehungs  -  verordnung vom 24.  Februar 1940, der Standeskommissionsbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. September 1935 über den Vollzug der Bundeserlasse über die wöchentli -
                            che Ruhezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                05.12.1966 05.12.1966 Erlass Erstfassung -
30.03.1967 30.03.1967 Art. 13 aufgehoben -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 2 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 20 Abs. 2 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 21 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 24 Abs. 1 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 1 Abs. 2 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 20 Abs. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 18 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 23 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  05.12.1966  05.12.1966  Erstfassung  -  Art. 1 Abs. 1  25.06.1984  25.06.1984  geändert  -  Art. 1 Abs. 2  28.10.1996  01.01.1997  geändert  -  Art. 2  25.06.1984  25.06.1984  geändert  -  Art. 13  30.03.1967  30.03.1967  aufgehoben  -  Art. 18  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 20 Abs. 2  25.06.1984  25.06.1984  geändert  -  Art. 20 Abs. 2  28.10.1996  01.01.1997  geändert  -  Art. 21  25.06.1984  25.06.1984  geändert  -  Art. 23  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 24 Abs. 1  25.06.1984  25.06.1984  geändert  -