Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz
Kanton Appenzell Innerrhoden Vollziehungsverordnung zum Arbeitsgesetz vom 5. Dezember 1966 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Handel und Gewerbe, nachfolgend Arbeitsge - setz zitiert, beschliesst: l. Zuständige Behörden
Art. 1 Kanton (ArG 41 Abs. 1, VO 75, 76)
1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion. Für die Durchführung ihrer Aufgaben steht ihr das kantonale Arbeitsinspek - torat zur Verfügung. Dieses gilt als kantonale Behörde im Sinne des Geset - zes und der zugehörigen Verordnungen des Bundesrates, soweit diese Ver - ordnung nichts anderes bestimmt. *
2 Die Kantonspolizei sowie die Organe der Bau-, Sanitäts- und Feuerpolizei können zur Mitwirkung herangezogen werden. *
Art. 2 * Bezirke
1 Die Bezirke haben die in dieser Verordnung erwähnten Vollzugsaufgaben zu übernehmen und unter Mitteilung an die Volkswirtschaftsdirektion die für die Durchführung ihrer Vollzugsaufgaben verantwortliche Dienststelle zu be - zeichnen. Das Arbeitsinspektorat gibt diesen Dienststellen die erforderlichen Anleitungen.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zum Erlass besonderer Weisungen zu - ständig.
II. Geltungsbereich
Art. 3 Ermittlung der Betriebe (VO 20), Auskunftspflicht (ArG 45)
1 Die Führung der Verzeichnisse über die industriellen Betriebe obliegt dem Arbeitsinspektorat.
2 Die Standeskommission kann die Betriebsverzeichnisse auch für nicht in - dustrielle Betriebe obligatorisch erklären. Diese Verzeichnisse sind von den Bezirken unter Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zu führen.
3 Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe ha - ben die Eröffnung, Übergabe oder Schliessung eines Betriebes sowie we - sentliche Änderungen der Betriebsart dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen.
4 Falls die Erstellung der Verzeichnisse von der Standeskommission im Sin - ne von Abs. 2 auch für nicht industrielle Betriebe obligatorisch erklärt wird, so gilt Abs. 3 analog auch für diese. Die Meldung ist in diesem Falle an die Bezirksstelle zu erstatten.
Art. 4 Industrielle Betriebe (ArG 5)
1 Das Arbeitsinspektorat beantragt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterstellung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe. Ebenso stellt es Antrag auf Änderung oder Aufhebung der Unter - stellung.
Art. 5 Berichterstattung
1 Die periodische Berichterstattung an den Bundesrat über den Vollzug ge - mäss der Vorschrift von Art. 41 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes erfolgt durch das Arbeitsinspektorat.
Art. 6 Zweifelsfälle
1 Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf nicht in - dustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmer in industriellen oder nicht - industriellen Betrieben, entscheidet erstinstanzlich das Arbeitsinspektorat.
Art. 7 Saisonbetriebe
1 Die Bezeichnung als Saisonbetriebe im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. a der Verordnung II des Bundesrates hat durch das Arbeitsinspektorat zu erfolgen.
Art. 8 Betriebsordnung (ArG 39 Abs. 1)
1 Die Genehmigung der Betriebsordnung hat durch das Arbeitsinspektorat zu erfolgen.
III. Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
Art. 9 Allgemeines
1 Mit der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung im allgemeinen befasst sich, soweit dies Sache des Kantons ist, das Arbeitsinspektorat.
Art. 10 Plangenehmigung und Betriebsbewilligung für industrielle
Betriebe a) Gesuche (ArG 8 Abs. 1 und 3, VO 22–26)
1 Gesuche um Genehmigung geplanter Anlagen für industrielle Betriebe sind mit den in Art. 23 und 24 der Verordnung l des Bundesrates vorgeschriebe - nen Unterlagen dem Arbeitsinspektorat einzureichen.
2 Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind dem Arbeitsinspektorat einzureichen.
Art. 11 b) Entscheid (ArG 8 Abs. 2 und 3, VO 25, 27)
1 Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen werden vom Arbeitsin - spektorat erteilt.
Art. 12 c) künftige industrielle Betriebe
1 Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren ist ohne Rück - sicht darauf durchzuführen, ob ein Betrieb bereits den Sondervorschriften für industrielle Betriebe unterstellt worden ist, sofern die Unterstellung in abseh - barer Zeit in Betracht fällt.
Art. 13 * ...
IV. Arbeits- und Ruhezeit
Art. 14 Stundenpläne (ArG 47)
1 Der Arbeitgeber eines industriellen Betriebes hat die im Betrieb anzuschla - genden und dem Arbeitsinspektorat mitzuteilenden Stundenpläne auf ein - heitlichem Formular, das unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, dreifach auszufertigen.
2 Das Arbeitsinspektorat hat die ihm unterbreiteten Stundenpläne auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
Art. 15 Ausweis über die Arbeitszeit (ArG 46)
1 Der Arbeitgeber hat über die Arbeitszeit eine Kontrolle zu führen. Aus die - ser Kontrolle müssen jederzeit die von den einzelnen Arbeitnehmern geleis - teten Arbeitsstunden ersichtlich sein.
Art. 16 Arbeitszeitbewilligungen
1 Das Arbeitsinspektorat erteilt die Arbeitszeitbewilligungen, für die nach dem Arbeitsgesetz die kantonale Behörde zuständig ist.
Art. 17 Feiertage (ArG 18 Abs. 2)
1 Folgende Feiertage sind im Sinne von Art. 18 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag, sofern dieser als Feiertag begangen wird.
V. Sonderschutz der jugendlichen Arbeitnehmer
Art. 18 * Zuständigkeit (ArG 30 Abs. 3)
1 Zuständig zur Erteilung von Bewilligungen für die regelmässige Beschäfti - gung schulentlassener Jugendlicher im Sinne von Art. 9 der Verordnung V des Bundesrates ist das Arbeitsinspektorat. Das Gesuch ist in jedem Einzel - fall vom Arbeitgeber einzureichen und hat nebst dem ärztlichen Zeugnis auch die Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt des Jugendlichen zu enthalten.
2 Eine Bewilligungspflicht für die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne von Art. 12 und 13 der Verordnung V des Bundesrates besteht nur für indus - trielle Betriebe. Zuständig hierfür ist ebenfalls das Arbeitsinspektorat.
Art. 19 Vorbehalt allgemeiner Weisungen
1 Die Standeskommission kann im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschrif - ten allgemeine Weisungen über die Beschäftigung schulpflichtiger Jugendli - cher erlassen.
VI. Durchführung
Art. 20 Kontrollen (ArG 20, VO 75)
1 Die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen in den Betrieben obliegt dem Arbeitsinspektorat.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann bestimmte Aufgaben den Bezirken über - tragen. Die Angehörigen der Kantonspolizei haben in ihren Dienstkreisen die Kontrolle über den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften nach den Anwei - sungen der Volkswirtschaftsdirektion und des Arbeitsinspektorates zu besor - gen. *
3 Festgestellte Übertretungen sind dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu mel - den.
VII. Verfügungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 21 * Verfügungen
1 Verfügungen im Sinne der Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 des Arbeitsgesetzes trifft das Arbeitsinspektorat. Die Anordnung einer Betriebsschliessung bleibt der Volkswirtschaftsdirektion vorbehalten.
Art. 22 Anzeigen (ArG 54)
1 Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Arbeitsgesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung sind an das Arbeitsinspektorat zu richten.
Art. 23 * Strafverfolgung (ArG 62 Abs. 2)
1 Für die Einleitung einer allfälligen Strafverfolgung ist das Arbeitsinspektorat zuständig. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzge - bung.
VIII. Rechtspflege
Art. 24 Beschwerden (ArG 56, 57)
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Volkswirtschaftsdirektion und des Arbeitsinspektorates kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung bei der Standeskommission Beschwerde geführt werden. *
2 Die Beschwerde ist im Doppel unter Beilegung des angefochtenen Ent - scheides respektive der Verfügung einzureichen.
3 Für den Weiterzug von Entscheiden der Standeskommission bleibt Art. 57 des Arbeitsgesetzes vorbehalten.
IX. Gebühren
Art. 25 Standeskommissionsbeschluss
1 Die Standeskommission erlässt einen Beschluss über die Gebühren für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss Arbeitsgesetz.
2 Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbe - willigungen sind gebührenfrei.
X. Schlussbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten
1 Diese Vollziehungsverordnung tritt nach der Genehmigung durch den Grossen Rat sofort in Kraft.
Art. 27 Aufgehobenes Recht
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle Vorschriften des Kantons und der Bezirke, die vom Arbeitsgesetz geregelte Sachgebiete betreffen, aufgehoben, insbesondere die Vollziehungsverordnung vom
29. November 1920 zum BG betreffend die Arbeit in den Fabriken vom
18. Juni 1914, die Vollziehungsverordnung vom 7. April 1941 zum BG über
das Mindestalter der Arbeitnehmer vom 24. Juni 1938 und der Vollziehungs - verordnung vom 24. Februar 1940, der Standeskommissionsbeschluss vom
7. September 1935 über den Vollzug der Bundeserlasse über die wöchentli -
che Ruhezeit.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
05.12.1966 05.12.1966 Erlass Erstfassung -
30.03.1967 30.03.1967 Art. 13 aufgehoben -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 2 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 20 Abs. 2 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 21 geändert -
25.06.1984 25.06.1984 Art. 24 Abs. 1 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 1 Abs. 2 geändert -
28.10.1996 01.01.1997 Art. 20 Abs. 2 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 18 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 23 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 05.12.1966 05.12.1966 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1 25.06.1984 25.06.1984 geändert - Art. 1 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 2 25.06.1984 25.06.1984 geändert - Art. 13 30.03.1967 30.03.1967 aufgehoben - Art. 18 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 20 Abs. 2 25.06.1984 25.06.1984 geändert - Art. 20 Abs. 2 28.10.1996 01.01.1997 geändert - Art. 21 25.06.1984 25.06.1984 geändert - Art. 23 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 24 Abs. 1 25.06.1984 25.06.1984 geändert -
Feedback