Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut
Abfallbeseitigung: Gebührenreglement Gebührenreglement für die Abfuhr und Vernichtung von Hauskehricht und Sperrgut Vom 27. April 1993 (Stand 1. Juli 2009) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 23 der Ordnung der Abfallbehandlung in der Gemeinde Riehen (Abfallordnung) vom
27. Januar 1993
1 , erlässt folgendes Reglement:
§ 1 Gebührenkleber für Kehrichtsäcke
1 Für die Bereitstellung des Kehrichts sind die Kehrichtsäcke mit einem offiziellen Gebührenkleber zu versehen. Es werden folgende Gebühren erhoben: Gebührenkleber für 35-Liter-Säcke CHF 2.30 pro Stück Gebührenkleber für 60-Liter-Säcke CHF 3.70 pro Stück
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17-Liter-Säcke sind mit der Hälfte eines Gebührenklebers für 35-Liter-Säcke zu versehen.
§ 2
3 Containermarken
1 Container, die mit offenem Kehricht, mit Kehrichtsäcken ohne Gebührenkleber oder mit Sperrgut ge - füllt werden, sind vor jeder Bereitstellung mit einer offiziellen Containermarke zu versehen. Es wer - den folgende Gebühren erhoben: Containermarke für 800-Liter-Container CHF 48.00 pro Stück Containermarke für 600-Liter-Container CHF 36.00 pro Stück Containermarke für 400-Liter-Container CHF 24.00 pro Stück Containermarke für 240-Liter-Container CHF 14.50 pro Stück Containermarke für 140-Liter-Container CHF 8.50 pro Stück
§ 3 Sperrgutmarke
1 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 1×0,5×0,5 Meter oder 2×0,5×0,25 Meter und dem Höchstgewicht von 15 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit ei - ner offiziellen Sperrgutmarke zu versehen.
2 Sperrgutbündel oder einzelne Gegenstände mit der maximalen Abmessung von 2×1×0,5 Meter und dem Höchstgewicht von 30 Kilogramm sind vor der Bereitstellung mit zwei offiziellen Sperrgutmar - ken zu versehen.
3 Es wird folgende Gebühr erhoben: Sperrgutmarke CHF 8.50 pro Stück.
4 )
§ 4 Umtriebsentschädigungen
1 - che Umtriebe, werden diese dem Verursacher nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1) RiE 786.100 .
2)
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Ge -
bührenkleber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum
31. Dezember 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
3)
§ 2 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Gebührenkle -
ber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum 31. Dezem - ber 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
4)
§ 3 Abs. 3 in der Fassung des GB vom 18. 11. 2008 (wirksam seit 1. 7. 2009); Ziff. II dieses GB enthält folgende Übergangsbestimmung: Ge -
bührenkleber, Gebührenmarken sowie Sperrgutmarken, welche zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 1. Juli 2009 gültig waren, werden bis zum
31. Dezember 2009 von der Gemeindeverwaltung zu ihrem Gebührenwert zurückgenommen.
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Abfallbeseitigung: Gebührenreglement
§ 5 Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird am 1. Juli 1993 wirksam.
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