Abkommen (0.946.295.231)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik)

über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik Abgeschlossen am 17. März 1964 Endgültig in Kraft getreten am 31. März 1966 (Stand am 31. März 1966) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Madagassischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freund­schafts­bande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die wirtschaftliche und tech­nische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Madagassischen Republik verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen.
Art. 2 Meistbegünstigung
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und die Zollformalitäten die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr;
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse madagassischen Ursprungs und madagassischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste M aufgeführt sind, dieselbe liberale Regelung, wie sie heute besteht.
Art. 4 Einfuhrregelung in Madagaskar
Die Regierung der Madagassischen Republik bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben.
Art. 5 Handelsauskünfte
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Insbesondere werden die schweizerischen Behörden wenigstens einmal im Jahr den madagassischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der schweizerischen Einfuhren madagassischer Erzeugnisse mitteilen. Ebenso werden die madagassischen Behörden den schweizerischen Behörden das Total und die Zusammensetzung der madagassischen Einfuhren schweizerischer Erzeugnisse mit­teilen.
Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 6 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen gemäss der zwischen der Franc‑Zone und der Schweiz in Kraft befindlichen Regelung.
Art. 7 Schutz der Investitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt.
Jede Vertragspartei kann gemäss ihren Gesetzen und Vorschriften über die Zulassung neuer Investitionen entscheiden, in welchem Falle diesen Investitionen vom Zeitpunkt der Bewilligung der Zulassung an der Schutz des Abkommens zusteht. Alle durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer Vertragspartei auf dem Gebiete der andern Vertragspartei bereits investierten Vermögenswerte geniessen den vollen Schutz des Abkommens.
Jede Vertragspartei garantiert den Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses aus derselben.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schutze der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehen sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 9 Gemischte Kommission
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens und verständigt sich über alle Vorkehren zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten.
Art. 10 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 11 Inkrafttreten und Erneuerung
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 1965 gültig. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein endgültiges Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen eingehalten habe.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.
Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung, am 17. März 1964.

Für die
schweizerische Regierung:

E. Moser

Für die madagassische Regierung:

J. Rabemananjara

Beilage

Liste M

Madagassische Waren, die im Rahmen der bestehenden schweizerischen Regelung ohne Einfuhrbeschränkung in die Schweiz importiert werden können ³

³ Nicht einschränkende Liste.
Trockene Kaperbsen Graphit
Trockene Bohnen Quarz
Kaffee Glimmer
Vanille Nelkenöl
Zimt Ätherische Öle
Gewürznelken Rohe oder zugerichtete Häute oder Felle
Ingwer Gegerbte Leder
Pfeffer Raphiamatten (rabanes)
Manihotstärke Sisal
Reis Strohhüte
Erdnüsse Geflochtene Kopfbedeckungen
Ricinus Roher industrieller Granat
Tapioka Andere rohe Edelsteine

Beilage

Liste S

Einfuhr von schweizerischen Waren in die Madagassische Republik ⁴

⁴ Nicht einschränkende Liste.

Ordnungs-Nr.

Warenbezeichnung

Jahreskontingente in 1000 SFr.

 1

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch, usw.

 50

 2

Käse

 86

 3

Diverse chemische Produkte, wovon Farbstoffe und Medikamente

 45 + s.b.*

 4

Textilprodukte jeder Art, wovon bedruckte Baumwoll­gewebe und Taschentücher

100

 5

Diverses mechanisches und elektrisches Material (ausgenommen Ausrüstungsmaterial, das einen Teil des Planes bildet)

s.b.*

 6

Haushaltnähmaschinen

 55

 7

Schreibmaschinen und Rechenmaschinen

100

 8

Photographische Apparate und Zubehörteile, Grammo­­phone, Pick-ups, Motoren, Plattenspieler, Platten­wechsler usw., wovon wenigstens 40 % für kinemato­graphische Apparate (Projektoren und Kameras)

100

 9

Uhren und Bestandteile zu Reparaturzwecken, einschliesslich Standührchen (Pendulettes) und Wecker, mit Kleinuhrwerk

290

10

Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile

400

* s.b. = gemäss Bedarf.

Briefwechsel vom 17. März 1964

Der Präsident

der madagassischen Delegation

Bern, den 17. März 1964

Herrn Emilio Moser

Präsident der schweizerischen Delegation

Bern

Herr Präsident,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom heutigen Tage zu bestätigen, mit welchem Sie mir von folgendem Kenntnis gegeben haben:
«Unter Bezugnahme auf das heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik unterzeichnete Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit beehre ich mich, Ihrer Exzellenz zu bestätigen, dass unsere beiden Regierungen vereinbart haben, dass die Staatsangehörigen jeder der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern Vertragspartei unter den Bedingungen, wie sie in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften festgelegt sind, die in Kraft stehen oder die nach diesem Abkommen von der andern Vertragspartei erlassen würden, und unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit Recht gegen Recht, einreisen, reisen, sich aufhalten, bewegliches oder unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen, veräussern, pfänden oder verpfänden und sich dem Handel, der Industrie und anderen gesetzlich zugelassenen Tätigkeiten widmen können.
Es besteht überdies Einvernehmen darüber, dass die durch die Staatsangehörigen der einen der Vertragsparteien eingereichten Visagesuche, um in das Gebiet der andern Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten oder aus diesem wieder auszureisen, innert kürzester Frist zu behandeln sind.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem bestätigen wollten.»
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung zum Inhalt des obenerwähnten Briefes zu bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
J. Rabemananjara
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