Verordnung über das Pfandleihgewerbe
                            Verordnung  über das Pfandleihgewerbe  (Pfandleihverordnung)  Vom 19. Februar 2008 (Stand 1. März 2008)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   Art.  907   und   915   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches  (ZGB)  1  )    und   §  146  Abs.  2   des   Gesetzes   betreffend   die   Einführung   des  Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   für   den   Kanton   Zug   vom   17.   August  1911 (EG  ZGB)  2  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung regelt das Pfandleihgewerbe gemäss Art.  907  ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat erteilt Bewilligungen für die Betreibung des Pfandleih  -  gewerbes (Art.  907  Abs.  1 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern übt für den Regierungsrat die Aufsicht über das  Pfandleihgewerbe aus. Sie kann Dritte mit der Kontrolle beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Betreibungsamt am Sitz der Pfandleiherin oder des Pfandleihers voll  -  zieht den amtlichen Verkauf gemäss Art.  910  Abs.  1 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren
                            1  Die Kosten der Beaufsichtigung des Pfandleihgewerbes werden der Pfand  -  leiherin oder dem Pfandleiher nach dem Zeitaufwand mit einem Stundenan  -  satz von Fr.  180.– verrechnet.  1)  2)  BGS  211.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kosten   der   Vorbereitung   und   Durchführung   des   amtlichen   Verkaufs  bestimmen   sich   nach   der   Gebührenverordnung   vom   23.   September   1996  zum   Bundesgesetz   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs  1  )  .   Sie   werden   der  Pfandleiherin oder dem Pfandleiher in Rechnung gestellt.  2. Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gesuch
                            1  Gesuche sind bei der Direktion des Innern einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die das Gesuch stellende Person hat die  für die Bewilligung des Pfand  -  leihgewerbes erforderlichen Nachweise zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
                            1  Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss Gewähr für eine einwand  -  freie Geschäftstätigkeit bieten und den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit  erbringen. Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat namentlich folgende  Voraussetzungen zu erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie oder er darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten ver  -  urteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tä  -  tigkeit aufweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es dürfen gegen sie oder ihn keine Verlustscheine vorliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie oder er muss über eine kaufmännische Grundausbildung nach dem  Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002  2  )   oder über eine gleich  -  wertige Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesellschaften und juristischen Personen wird die Bewilligung nur erteilt,  wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung die persönlichen und fachlichen  Voraussetzungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Versicherungen
                            1  Wer das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbringen,  dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl,  Feuer- und Wasserschäden sowie Vandalismus versichert sind;  1)  2)  SR  412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie oder er für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Be  -  rufshaftpflichtversicherung   oder   eine   gleichgestellte   Sicherheit   ge  -  mäss Art.  7 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6.  Novem  -  ber 2002  3  )   verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bewilligung
                            1  Die Bewilligung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie kann frühe  -  stens ein Jahr vor Fristablauf verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, allfällige Standardver  -  träge und Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen zur  Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen oder die mit der Be  -  willigung   verbundenen  Auflagen  oder   Bedingungen  nicht  oder  nicht  mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bestimmungen über die Ausübung des Pfandleihgewerbes verletzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anzeige
                            1  Verpfänderinnen und Verpfänder, die sich durch das Verhalten einer Pfand  -  leiherin  oder   eines  Pfandleihers   verletzt  fühlen,  können   bei   der   Direktion  des Innern Anzeige erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer in Ausübung seiner Amtstätigkeit Feststellungen macht, die zum Wi  -  derruf   der  Bewilligung  zur  Ausübung  des  Pfandleihgewerbes   führen  kön  -  nen, hat der Direktion des Innern unverzüglich Mitteilung zu machen.  3. Ausübung des Pfandleihgewerbes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Buchführungspflicht und Pfandleihbuch
                            1  Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ist zur ordnungsgemässen Führung  von Geschäftsbüchern verpflichtet (Art.  957  ff. OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Pfandleiherin oder  der  Pfandleiher  hat ein  Pfandleihbuch  zu  führen,  welches über jedes getätigte Geschäft mindestens folgende Einträge enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Datum des Geschäftsabschlusses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Name und Adresse der verpfändenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Darlehensbetrag;  3)  SR  221.214.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fälligkeit des Darlehens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zinssatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Beschreibung des Pfandgegenstandes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Nummer des Versatzscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche   mit   der   Ausübung   des   Pfandleihgewerbes   in   Zusammenhang  stehenden Bücher und Dokumente sind während 10 Jahren aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Mitwirkungspflichten der Pfandleiherin oder des Pfandleihers
                            1  Die   Pfandleiherin  oder  der   Pfandleiher   hat  der   Direktion  des  Innern   auf  Ersuchen   Auskunft   über   die   bewilligungspflichtige   Tätigkeit   zu   erteilen,  Einsicht in alle Dokumente und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pfandleiherin oder der Pfandleiher hat unverzüglich die Polizei zu be  -  nachrichtigen, wenn ihr oder ihm Gegenstände unter Umständen zum Ver  -  satz angeboten werden, die gegen die Verpfänderin oder den Verpfänder den  Verdacht des rechtswidrigen Erwerbs erwecken müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Höchstzinssatz - im allgemeinen
                            1  Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens  15% betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin enthalten sind sämtliche Aufwendungen der Pfandleiherin oder des  Pfandleihers,   namentlich   jene   für   die   Schätzung,   die   Aufbewahrung,   die  Versicherung und die Verwertung des Pfandgegenstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein zusätzliches Entgelt darf von der Verpfänderin oder dem Verpfänder  nicht erhoben werden. Vorbehalten bleibt §  12.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Höchstzinssatz - besondere Pfandleihobjekte
                            1  Handelt es sich beim Pfandleihobjekt um ein Fahrzeug, einen Fahrzeugan  -  hänger, ein Schiff, ein Boot oder eine mobile Unterkunft, dürfen der Ver  -  pfänderin   oder   dem   Verpfänder   bei   der   Wahl  eines   Höchstzinssatzes   von  maximal   12   Prozent   zusätzlich   die   Unterhalts-,   die   marktüblichen   Ver  -  sicherungs- sowie  die ortsüblichen Platzierungs- bzw. Aufbewahrungskos  -  ten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusätzlich zum Höchstzins gemäss Abs.  1 pro Zeiteinheit geschuldeten  Versicherungs-   und   Platzierungs-   bzw.   Aufbewahrungskosten   müssen   im  Pfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Amtlicher Verkauf
                            1  Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht ausgelöst worden, so hat  die Pfandleiherin oder der Pfandleiher die Verpfänderin oder den Verpfänder  durch eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht zustellbar ist, durch  einmalige Publikation der Versatzschein-Nummer im Amtsblatt zur Einlö  -  sung des Pfandes innert acht Tagen aufzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist diese Aufforderung erfolglos geblieben, erfolgt der Verkauf des Pfandes  ohne vorgängige Betreibung auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Pfanderlös
                            1  Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld hat das Betreibungs  -  amt der Verpfänderin oder dem Verpfänder herauszugeben oder für dieselbe  oder   denselben   auf   einem   Sperrkonto   bei   einer   Bank   zu   hinterlegen,   die  über die Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde ver  -  fügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   der  Anspruch   der   Verpfänderin   oder   des   Verpfänders   auf   den   Über  -  schuss infolge Verjährung erloschen (Art.  911  Abs.  3 ZGB), so fällt der hin  -  terlegte Betrag der Pfandleiherin oder dem Pfandleiher zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt   an   der   öffentlichen   Versteigerung   kein  Angebot,   das   die   Pfand  -  schuld deckt, wird die Pfandleiherin oder der Pfandleiher bei gleichzeitiger  Übernahme   der   Versteigerungskosten   Eigentümerin   oder   Eigentümer   des  Pfandgegenstandes.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  19.02.2008  01.03.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 649
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  19.02.2008  01.03.2008  Erstfassung  GS 29, 649