Protokoll über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (0.192.122.971.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Immunitäten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Abgeschlossen in Brüssel am 30. Juli 1936 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Mai 1937 (Stand am 23. Februar 2016) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Die gehörig bevollmächtigten Vertreter der Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier, der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, der Regierung von Kanada, der Regierung des Australischen Commonwealth, der Regierung von Neuseeland, der Regierung der Südafri­kanischen Union, der Regierung von Indien, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung Seiner Majestät des Königs der Hellenen, der Regierung Seiner Majestät des Königs von Italien, der Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan, der Regierung der Polnischen Republik, der Regierung der Portu­giesischen Republik, der Regierung Seiner Majestät des Königs von Rumänien, der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Regierung Seiner Majestät des Königs von Jugosla­wien
sind in der Erwägung,
dass ihre jeweiligen Regierungen (mit Ausnahme der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft), gemäss Artikel X Absatz 2 der am 20. Januar 1930 in Den Haag unterzeichneten und ordnungsgemäss in Kraft getretenen Vereinbarung mit Deutschland, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, deren Errichtung im Plan der Sachverständigen vom 7. Juni 1929 vorgesehen worden war, gewisse Immunitäten hinsichtlich der Vermögenswerte und Guthaben der Bank sowie bezüglich derjenigen, die ihr späterhin anvertraut werden, eingeräumt haben;
dass sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch ein gleichzeitig in Den Haag unterzeichnetes Abkommen², das in der Schweiz Gesetzeskraft erlangt hat, gegenüber den Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Italiens und Japans verpflichtet hat, der genannten Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für den Fall ihrer Errichtung in Basel ein Grundgesetz zu gewähren, das der Bank gemäss Artikel X Immunitäten einräumt, die den in Artikel X Absatz 2 der Vereinbarung mit Deutschland vorgesehenen Immunitäten gleichartig sind;
dass es mit Rücksicht darauf, dass Artikel X Absatz 2 der Vereinbarung mit Deutschland und Artikel X des auf Grund des Abkommens³ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlassenen Grundgesetzes die Absicht der Vertragschliessenden Parteien nur unvollkommen zum Ausdruck bringen und möglicherweise zu Auslegungsschwierigkeiten Anlass geben, von Wichtigkeit ist, die Tragweite der genannten Artikel genauer zu bestimmen und an die Stelle der verwendeten Ausdrucksweise Ausdrücke treten zu lassen, die klarer sind und in höherem Masse geeignet, den Geschäften der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben unerlässlichen Immunitäten zu garantieren;
über folgende Bestimmungen übereingekommen:
² SR 0.192.122.971 ³ SR 0.192.122.971
Art. 1
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihre Vermögenswerte und Gut­haben sowie alle Vermögenswerte und Guthaben, die ihr anvertraut sind oder werden, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Bargeld oder sonstige vertretbare Sachen, Gold-, Silber- oder sonstige Metallbarren, Wertgegenstände, Wertpapiere oder sonstige Gegenstände handelt, deren Hinterlegung nach bankmässigen Gepflogenheiten zulässig ist, sind von den Bestimmungen oder Massnahmen, die in Artikel X Absatz 2 der Vereinbarung mit Deutschland und in Artikel X des auf Grund des Abkommens mit der Schweiz vom 20. Januar 1930⁴ erlassenen Grundgesetzes genannt sind, befreit.
Vermögenswerte und Guthaben Dritter, die irgendeine Institution oder Person auf Weisung, im Namen oder für Rechnung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Gewahrsam hat, gelten als der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich anvertraut und geniessen die in den oben erwähnten Artikeln vorgesehenen Immunitäten in gleicher Weise wie die Vermögenswerte und Guthaben, welche die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für fremde Rechnung in den von ihr, ihren Zweigstellen oder Agenturen hierzu bestimmten Gebäuden in Gewahrsam hat.
⁴ SR 0.192.122.971
Art. 2
Dieses Protokoll tritt für jede der Vertragschliessenden Parteien im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde im belgischen Ministerium für Auswärtiges in Kraft. Es tritt für Vertragschliessende Parteien, die bei Unterzeichnung des Abkommens erklären, auf das Ratifikationsverfahren zu verzichten, sofort in Kraft.
Art. 3
Regierungen, die an der am 20. Januar 1930 in Den Haag unterzeichneten Verein­barung mit Deutschland beteiligt sind, jedoch das gegenwärtige Abkommen nicht unterzeichnet haben, können ihm beitreten.
Eine Regierung, die dem Abkommen beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der belgischen Regierung schriftlich mitzuteilen, indem sie ihr die Beitrittsurkunde übermittelt.
Art. 4
Regierungen, welche die am 20. Januar 1930 in Den Haag unterzeichnete Verein­barung mit Deutschland nicht unterzeichnet haben, können Parteien dieses Abkommens werden, indem sie, wenn nötig unter Vorbehalt nachträglicher Ratifikation, das Original dieses Abkommens unterzeichnen, das in den Archiven des belgischen Ministeriums für Auswärtiges hinterlegt ist. Die in dieser Weise von einer Regierung, welche die Haager Vereinbarung mit Deutschland nicht unterzeichnet hat, vorgenommene Unterzeichnung bewirkt den Beitritt zu den Artikeln X und XV der Vereinbarung mit Deutschland vom 20. Januar 1930 sowie zu dem Anhang XII der genannten Vereinbarung über das Verfahren vor dem Schiedsgericht, dessen Gerichtsbarkeit die betreffenden Regierungen sich somit hinsichtlich der Durchführung und der Auslegung des genannten Artikels X und dieses Abkommens unterwerfen.
Art. 5
Die belgische Regierung wird allen unterzeichnenden Regierungen sowie der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens, der Niederschrift über die Hinterlegung der ersten Ratifikationen, der späteren Ratifikationen und der Beitrittserklärungen im Sinne der vorstehenden Artikel übermitteln.
Art. 6
Dieses Abkommen wurde in französischer und englischer Sprache in einer einzigen Ausfertigung abgefasst, die in den Archiven der belgischen Regierung hinterlegt wird.
Geschehen zu Brüssel, am 30. Juli 1936.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 23. Februar 2016 ⁵

⁵ AS 1982 1990 , 2004 575 , 2008 3699 und 2016 727 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Australien

25. August

1938

25. August

1938

Belgien

30. Juli

1936 U

30. Juli

1936

Chile

21. Januar

2005

21. Januar

2002

China

30. Dezember

1997 U

31. Dezember

1997

    Hongkong

30. Dezember

1997 U

31. Dezember

1997

Deutschland

17. Mai

1956 B

17. Mai

1956

Frankreich

19. März

1937

19. März

1937

Griechenland

30. Juni

1937 U

30. Juni

1937

Indien

  7. September

1937

  7. September

1937

Irland

19. Januar

1954 U

19. Januar

1954

Italien

22. März

1939 U

22. März

1939

Kanada

20. Januar

1938

20. Januar

1938

Kroatien

  8. Dezember

1997 N

  8. Oktober

1991

Luxemburg

26. Juli

2013

26. Juli

2013

Neuseeland

  4. Dezember

1936 U

  4. Dezember

1936

Polen

29. Juni

1938

29. Juni

1938

Portugal

14. Juli

1953

14. Juli

1953

Schweiz

24. Mai

1937

24. Mai

1937

Serbien

18. September

1936 U

18. September

1936

Singapur

19. Februar

1998 U

19. Februar

1998

Slowenien

19. November

1996 N

25. Juni

1991

Südafrika

21. Dezember

1936 U

21. Dezember

1936

Türkei

28. Dezember

1964

28. Dezember

1964

Vereinigtes Königreich

  6. April

1937

  6. April

1937

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