Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Kanton Appenzell Innerrhoden Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 27. Juni 2005 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 3 der Kantonsverfassung vom
24. Wintermonat 1872, *
beschliesst:
Art. 1
1 Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Ja - nuar 2005 bei.
Art. 2
1 Der Vollzug obliegt der Standeskommission.
2 Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommissi - on den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
27.06.2005 27.06.2005 Erlass Erstfassung -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.06.2005 27.06.2005 Erstfassung - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
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