Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (IV G/1/1)
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Gesetz über den Natur- und Heimatschutz

IV G/1/1 Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Vom 2. Mai 1971 (Stand 1. Januar 2023) (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971) 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

*
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die Landschaft des Kantons Glarus, die Ortsbilder, geschichtlichen Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler und Erho - lungsgebiete sowie die einheimischen Lebewesen und ihre Lebensräume zu schützen. Die Biodiversität ist zu schützen, zu erhalten und zu fördern. Zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes ist dem gemeinsamen Lebens - raum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen. *

Art. 2 *

......

Art. 3 *

Ausführung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
1 Der Vollzug dieses Gesetzes, des Bundesgesetzes und seiner Verordnun - gen ist nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Aufgabe des Kantons und der Gemeinden.
2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung aus.
3 Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Ausführung dieses Gesetzes und der Bundesgesetzgebung. 1 ) Er regelt insbesondere das Verfahren für die Aufnahme von Objekten in Inventare und Verzeichnisse sowie das Verfahren und das Vorgehen bei Ausgrabungen und historischen oder wissenschaft - lich bedeutsamen Funden. Er kann zudem Bestimmungen über die Bewah - rung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beeinträchtigung, die Erhaltung und Pflege von wertvollen Bauwerken und deren Umgebung, den Schutz der Örtlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwissen - schaftlichem Interesse sowie die Erhaltung von wertvollem Kulturgut erlas - sen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonalen Fachstellen.

Art. 4 Natur-

und Heimatschutzkommission
1 Zur Beratung in Fragen des Natur- und Heimatschutzes bestellt der Regie - rungsrat eine kantonale Natur- und Heimatschutzkommission. 1) GS IV G/1/2 N 35 2504 1
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Art. 5 Beschwerderecht

1 Soweit gegen Verfügungen oder Erlasse von Behörden des Kantons oder der Gemeinden Rechtsmittel zulässig sind, steht das Beschwerderecht auch den kantonalen Sektionen schweizerischer Vereinigungen zu, die sich statu - tengemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen.

Art. 6 ......

Art. 7 Eigentumsbeschränkung

1 Die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Beschränkungen des Eigentums sind solche des öffentlichen Rechtes. Sie begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Für die Beurteilung des Anspruches auf Entschädigung und für die Festle - gung der Höhe derselben ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschrän - kung massgebend. 2. Massnahmen

Art. 8 Tier- und Pflanzenschutz

1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz gefährdeter Pflanzen, Pilze und Tiere sowie für die Erhaltung, Schaffung, Pflege und Vernetzung ihrer Lebensräume.
2 Eingriffe gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei - matschutz sowie die Verlegung und das Zudecken von Gewässern bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Die Be - willigung wird erteilt, wenn überwiegende, standortgebundene Interessen dies erfordern und angemessener Ersatz geleistet wird. *
3 Der Landrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen. 1 ) Er kann diese Kom - petenz ganz oder teilweise an den Regierungsrat delegieren.

Art. 8a

* Biodiversitätsstrategie
1 Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der Gemeinden und der In - teressenverbände eine Strategie zum Schutz, zur Erhaltung und zur Förde - rung der Biodiversität mit den notwendigen Massnahmen. 1) Bestimmungen über den Arten- und Biotopschutz (GS IV G/3 )
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Art. 9 Inventare

und Verzeichnisse
1 Der Regierungsrat beschliesst Inventare der im Interesse der Allgemeinheit besonders erhaltenswerten Landschaften sowie der erhaltenswerten Lebensräume (Biotope), Naturdenkmäler, Geotope, historischen Stätten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenkmäler. Er arbeitet dabei eng mit den Gemeinden zusammen und hört die Eigentümer der erhaltenswerten Objek - te, die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission sowie die Vereinigun - gen zum Schutz von Natur und Heimat an. Er trifft die Massnahmen, welche zum Schutz der Inventarobjekte erforderlich sind. Dem Umgebungsschutz ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen.
2 Objekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar auf geführt sind, gel - ten ohne weiteres auch als Bestandteil des kantonalen Inventars.
3 Das zuständige Departement erstellt Verzeichnisse der in Absatz 1 aufge - führten Objektarten. Diese bilden die Grundlage für die Inventare. *
4 Die Inventare sind nicht abschliessend.

Art. 10 Wirkung

der Inventare und Verzeichnisse
1 Die Inventare sind für die Behörden von Kanton und Gemeinden verbind - lich. Die Verzeichnisse sind von diesen Behörden bei Entscheiden angemes - sen zu berücksichtigen. Eine allfällige ausdrückliche Unterschutzstellung der Objekte erfolgt gemäss Artikel 11.

Art. 11 Sicherung,

Erwerb und Veräusserung schützenswerter Objekte
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Interesse des Natur- und Heimatschut - zes zur Sicherung schützenswerter Objekte öffentlich-rechtliche Beschrän - kungen zu erlassen und bestimmte Vorkehren bewilligungspflichtig zu erklä - ren.
2 Er kann an solchen Objekten Dienstbarkeiten begründen, sie erwerben oder sich daran beteiligen. Zu diesem Zweck steht ihm das Enteignungs - recht zu.
3 Er kann die nach Absatz 2 erworbenen Objekte an geeignete Trägerschaf - ten veräussern.
4 Es ist vorgängig mit den betreffenden Gemeinden und den betroffenen Ob - jekteigentümern Rücksprache zu nehmen und in wichtigen Fällen eine Be - gutachtung durch die kantonale Natur und Heimatschutzkommission einzu - holen. 3
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Art. 12 Beiträge

an Natur- und Landschaftsschutz
1 Der Kanton leistet Beiträge an Projekte und Programme zur Erhaltung, Schaffung oder Pflege von schützenswerten Lebensräumen, Naturdenkmä - lern, Geotopen und Landschaften. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der bei - tragsberechtigten Kosten festgelegt. Die Beiträge können von angemesse - nen Leistungen der betreffenden Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden.
2 Der Kanton fördert die Erhaltung von schützenswerten Lebensräumen, die landwirtschaftlich angepasst genutzt werden, mit jährlichen Bewirtschaf - tungsbeiträgen aufgrund von Vereinbarungen mit den Bewirtschaftern.
3 Der Kanton kann landschaftsschutzbedingte Mehraufwendungen bei not - wendigen und standortgebundenen Vorhaben in Landschaftsschutzgebieten von regionaler oder nationaler Bedeutung abgelten.

Art. 13 Beiträge

an Ortsbildschutz und Denkmalpflege
1 Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von schützenswerten Ortsbildern, Kultur- und Bau - denkmälern. Diese werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festsetzung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt. *
2 Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Auf - gaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. *
3 Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Ver - zeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesi - chert werden. Diese können von an gemessenen Leistungen der Gemeinde oder Dritter abhängig gemacht werden.

Art. 14 Beiträge

für geschichtliche Stätten, an Ausgrabungen und histo - rische Funde
1 Der Kanton und die Standortgemeinde leisten Beiträge an die Kosten der Erhaltung und Pflege von geschichtlichen Stätten, an die Sicherung histori - scher Funde sowie an Ausgrabungen und die damit verbundenen Arbeiten. Die Beiträge werden aufgrund der Bedeutung des Objektes unter Festset - zung eines Höchstbeitrages in Prozenten der beitragsberechtigten Kosten festgelegt.
2 Für Objekte, die in einem Inventar gemäss Artikel 9 enthalten sind, werden die Beiträge aufgrund der Belastung der betreffenden Gemeinde durch Auf - gaben auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes aufgeteilt. *
3 Für schutzwürdige Objekte, die nicht in einem Inventar, aber in einem Ver - zeichnis gemäss Artikel 9 enthalten sind, können Kantonsbeiträge zugesi - chert werden.
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Art. 15 Gemeinsame

Beitragsbestimmungen
1 An die Kantons- bzw. Gemeindebeiträge können Auflagen und Bedingun - gen über die Erhaltung und Pflege des Objektes geknüpft werden.
2 Zu Unrecht bezogene Beiträge müssen zurückgefordert werden. Ebenso können Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden für Objekte, die dem Zweck der Subvention entfremdet werden oder deren Schutzwür - digkeit dahingefallen ist.
3 Das zuständige Departement entscheidet über Beitragsgewährungen im Einzelfall bis 25 000 Franken, über höhere Beiträge beschliesst der Regie - rungsrat; über Beitragsrückforderungen entscheidet die zuständige kanto - nale Verwaltungsbehörde. *
4 Der Landrat erlässt in der Verordnung die für die Festsetzung der Beiträge notwendigen Bestimmungen.

Art. 16 Fonds

1 Zur Finanzierung der Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes unter - hält der Kanton einen Fonds für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Die Fonds werden gebildet:
a. * aus jährlichen, im Budget festzusetzenden Zuwendungen zu Las - ten der Erfolgsrechnung;
b. aus dem Erlös von Veräusserungen gemäss Artikel 11 Absatz 3;
c. * aus den vom Bund gewährten globalen Abgeltungen und Finanz - hilfen;
d. * aus allfälligen Zuwendungen Dritter;
e. * aus allfälligen Bussen und Ersatzzahlungen.
2 Die für die Ausgaben zu Gunsten des Natur- und Heimatschutzes zuständi - gen Verwaltungsbehörden verfügen über die Mittel der Fonds. Der Regie - rungsrat steuert die Verwendung der Fondsmittel im Rahmen der gesetzli - chen Bestimmungen und setzt die maximalen Fondsbestände fest. *

Art. 17 *

Beiträge an Vereinigungen für Natur- und Heimatschutz
1 Der Regierungsrat kann den Vereinigungen von kantonaler Bedeutung, die sich vorwiegend dem Natur- und Heimatschutz widmen, an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge gewähren. Vorbehal - ten bleibt Absatz 2. *
2 Über Beiträge gemäss Absatz 1 bis 25 000 Franken entscheidet das zu - ständige Departement. *

Art. 18 *

Verwaltung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte
1 Das zuständige Departement kann Gemeinden oder Dritte mit der Verwal - tung bzw. Beaufsichtigung geschützter Objekte betrauen. 5
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Art. 19 Anmerkung

im Grundbuch
1 Einzelne Grundstücke treffende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän - kungen sind gemäss Artikel 962 ZGB im Grundbuch anzumerken.
2 Das zuständige Departement kann auch die Aufnahme eines Grundstückes in ein Inventar gemäss Artikel 9 im Grundbuch anmerken lassen. * 3. Strafbestimmungen

Art. 20 Widerhandlungen

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz sowie gegen die darauf gestützten Verordnungen und Verfügungen werden vom zuständigen Richter mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2 Die Bussen werden den Fonds gemäss Artikel 16 zugeschieden.

Art. 21 Weitere

Strafbestimmungen
1 Weitere Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

Art. 22

* Wiederherstellung; Vollstreckung
1 Die zuständigen Behörden können, unabhängig von der Bestrafung, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) insbeson - dere die Einstellung widerrechtlich begonnener Arbeiten verfügen, die Wie - derherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen oder diese auf Kosten des Verursachers vornehmen lassen oder Schadenersatz bei nicht möglicher Wiederherstellung verlangen. Überdies kann der Einzug der wi - derrechtlich in Besitz genommenen Tiere, Pflanzen und Gegenstände ange - ordnet werden. 4. Schlussbestimmungen

Art. 23

* ......

Art. 24

* Verfahrenskoordination
1 Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestim - mungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung 2 ) . 1) GS III G/1 2) GS VII B
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Art. 25 *

Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Be - stimmungen sowie der nachfolgenden Absätze nach dem Verwaltungs - rechtspflegegesetz.
2 Ist bei einem erstinstanzlichen Entscheid aufgrund der Natur und Heimat - schutzgesetzgebung die direkte Information der Betroffenen mit unverhält - nismässigem Aufwand verbunden oder können die Betroffenen nicht ab - schliessend bezeichnet werden, so wird der Entscheid im Amtsblatt ausge - schrieben und mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Vorbehalten bleiben spezielle Verfahrensregelungen.
3 Die Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen, die in koordinierten Ver - fahren zu erlassen sind, bestimmt sich nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz.

Art. 25a *

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Art. 26
1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1972 in Kraft. Dieser Erlass wurde per 1. Januar 2003 neu nummeriert. Die Änderungsta - bellen sind daher nicht vollständig. In der Gesetzessammlung stehen die al - ten Fassungen dieses Erlasses zur Verfügung. Die vor der Neu-Nummerierung vorgenommenen Änderungen sind: LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 208):
Art. 6 (+), Art. (18) in Kraft ab 1. Oktober 1987 LG 6. Mai 1990 (SBE 4. Bd. Heft 4 S. 249)
Art. 1, 2, (8), (9 Abs. 1), 10 Abs. 2–4, (11), (12 Abs.1) in Kraft ab 1. Januar 1991; Die Behandlung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch nicht erledigten Geschäfte erfolgt nach bisherigem Recht. LG 5. Mai 2002 (SBE 8. Bd. Heft 4 S. 214)

Art. (3), (8), 9 Abs.1, (3) und 4, 9a (n), 11, (11a [n]),11b (n), 11c (n), 12, (14), (16 Abs. 2), 19, 19a (n), 19b (n) in Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind neu durchnummeriert: 9a–11 zu 10–12, 11a zu 13, 11b zu 14, 11c zu 15, 12–19 zu 16–23, 19a zu (24), 19b zu 25, 20 zu 26. 7

IV G/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 01.05.2005 01.01.2005 Art. 25a eingefügt SBE IX/4 227 07.05.2006 07.05.2006 Art. 3 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 9 Abs. 3 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 17 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 18 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 22 totalrevidiert SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 23 aufgehoben SBE X/1 42 07.05.2006 07.05.2006 Art. 24 totalrevidiert SBE X/1 42 06.05.2007 01.01.2008 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE X/5 323 06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, c. geändert SBE X/5 323 06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, d. geändert SBE X/5 323 06.05.2007 01.01.2008 Art. 16 Abs. 1, e. eingefügt SBE X/5 323 02.05.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340 02.05.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE XI/5 340 02.05.2010 01.07.2011 Art. 24 totalrevidiert SBE XI/5 378 02.05.2010 01.07.2011 Art. 25 totalrevidiert SBE XI/5 378 04.05.2014 01.09.2014 Art. 25a aufgehoben SBE 2014 38 04.05.2014 01.09.2014 Art. 2 aufgehoben SBE 2014 39 04.05.2014 01.09.2014 Art. 16 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 39 01.05.2022 01.01.2023 Art. 15 Abs. 3 geändert SBE 2022 30 01.05.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 1 geändert SBE 2022 30 01.05.2022 01.01.2023 Art. 17 Abs. 2 eingefügt SBE 2022 30 01.05.2022 01.07.2022 Art. 1 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 32 01.05.2022 01.07.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert SBE 2022 32 01.05.2022 01.07.2022 Art. 8a eingefügt SBE 2022 32
8
IV G/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 01.05.2022 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 32 Art. 1 Abs. 1 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 32 Art. 2 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39 Art. 3 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 8 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 8a 01.05.2022 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 32 Art. 9 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 13 Abs. 1 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323 Art. 13 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340 Art. 14 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/5 340 Art. 15 Abs. 3 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 15 Abs. 3 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30 Art. 16 Abs. 1, a. 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 39 Art. 16 Abs. 1, c. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323 Art. 16 Abs. 1, d. 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 323 Art. 16 Abs. 1, e. 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 323 Art. 16 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 17 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 17 Abs. 1 01.05.2022 01.01.2023 geändert SBE 2022 30 Art. 17 Abs. 2 01.05.2022 01.01.2023 eingefügt SBE 2022 30 Art. 18 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 19 Abs. 2 07.05.2006 07.05.2006 geändert SBE X/1 42 Art. 22 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 23 07.05.2006 07.05.2006 aufgehoben SBE X/1 42 Art. 24 07.05.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE X/1 42 Art. 24 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 378 Art. 25 02.05.2010 01.07.2011 totalrevidiert SBE XI/5 378 Art. 25a 01.05.2005 01.01.2005 eingefügt SBE IX/4 227 Art. 25a 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 38 9
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