Novizenaufnahme für Frauenklöster
Novizenaufnahme für Frauenklöster Vom 29. Oktober 1803 (Stand 8. September 1970) Der Grosse Rath des Kantons Solothurn auf den Vortrag des kleinen Rathes, dass die 3 Frauenklöster des Kantons angesucht haben, Novizen annehmen zu dürfen, beschliesst :
§ 1
1 Die sämtlichen Frauenklöster des Kantons stehen unter dem unmittelba - ren Schutz der Regierung.
§ 2
1 Ihnen wird ihre Existenz feierlich zugesichert.
§ 3
1 Das von der helvetischen Regierung ergangene Verbot, Novizen anzuneh - men, ist, insoweit es diese 3 Frauenklöster betrifft, hiemit zurückgenom - men.
§ 4 * ...
§ 5 * ...
GS 1, 557
1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.09.1970 keine Angabe § 4 aufgehoben -
08.09.1970 keine Angabe § 5 aufgehoben -
2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 4 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben -
§ 5 08.09.1970 keine Angabe aufgehoben -
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