Kooperationsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut
Abgeschlossen am 19. September 1991 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Dezember 1991 ¹ AS 1992 1017
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend als «Schweiz» bezeichnet, und das Europäische Hochschulinstitut, nachstehend als «Institut» bezeichnet,
in dem Wunsch, die Vertiefung der Kenntnisse in Bereichen zu fördern, die von besonderem Interesse für die Entwicklung Europas, vor allem für seine Kultur, seine Geschichte, sein Recht, seine Wirtschaft und seine Institutionen, sind,
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten zu unterstützen und gemeinsame Forschungsbestrebungen anzuregen,
eingedenk der Befugnis des Europäischen Hochschulinstituts, nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens über die Gründung dieses Instituts Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Vertragsparteien beschliessen, in Lehre und Forschung in den Bereichen der Geistes‑ und Sozialwissenschaften, insbesondere in den Fachbereichen Recht, Wirtschaft, Geschichte und Politik‑ und Gesellschaftswissenschaften, zusammenzuarbeiten.
Art. 2
(1) Zu diesem Zweck nimmt das Institut vom Hochschuljahr 1992/93 an jeweils höchstens vier schweizerische Forschungsstudenten in seine Gesamtstudentenschaft auf, die hier entweder ihr Doktorat oder ein einjähriges Nachdiplomstudium absolvieren möchten.
(2) Die Anzahl der in den einzelnen Jahren zum Institut zugelassenen schweizerischen Forschungsstudenten richtet sich nach dieser Höchstzahl (unbeschadet des Artikels 8) und den Qualifikationen der schweizerischen Bewerber für das jeweilige Jahr.
(3) Schweizerische Forschungsstudenten, die für weniger als ein Jahr zum Institut zugelassen werden (insbesondere im Rahmen von ERASMUS‑Projekten), werden auf die in Absatz 1 festgesetzte Höchstzahl nicht angerechnet.
Art. 3
Schweizerische Bewerber, die bereits mit einer Doktoratsforschung begonnen haben und die notwendigen Qualifikationen besitzen, können am Institut unmittelbar zum zweiten Jahr des Doktoratsstudiums zugelassen werden.
Art. 4
Schweizerische Studenten, die sich für das einjährige Nachdiplomstudium bewerben, müssen zumindest ein Lizentiat vorweisen können.
Art. 5
(1) Die Vorauswahl der schweizerischen Forschungsstudenten erfolgt im Wege der Zusammenarbeit zwischen dem Institut und den schweizerischen Behörden in einer im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Form. Die auf diese Weise vorausgewählten Bewerber werden zu einem Vorstellungsgespräch mit den Mitgliedern des Lehrkörpers im Hinblick auf ihre endgültige Auswahl an das Institut eingeladen.
(2) die Auswahl der Forschungsstudenten wird nach Massgabe der Institutsvorschriften organisiert und kann eine Prüfung einschliessen. Für die Zulassung der Forschungsstudenten nach der endgültigen Auswahl ist allein der Zulassungsausschuss des Instituts zuständig.
Art. 6
Die Schweiz verpflichtet sich, den schweizerischen Studenten ein Einkommen zu garantieren, das nach Steuerabzug dem Niveau der Institutsstipendien für die Drittjahresstudenten aus den Mitgliedstaaten (Grundbetrag, Familienzulagen und Sozialversicherung; Erstattung der jährlichen Reisekosten) vergleichbar ist.
Art. 7
(1) Die Schweiz verpflichtet sich, für die nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 zum Institut zugelassenen Forschungsstudenten die Zahlung der jährlichen Studiengebühren zu übernehmen, die von Studenten aus Nichtmitgliedstaaten zu entrichten sind. Diese Gebührenübernahme erfolgt durch Einzahlung eines Einheitsbeitrags von 15 Mio. Lit. (fünfzehn Millionen Lire) pro Forschungsstudent und Aufenthaftsjahr in den Institutshaushalt.
(2) Die Höhe des in Absatz 1 genannten Einheitsbetrags kann nach Massgabe der allgemeinen Preisentwicklung in Italien revidiert werden. Die erste Revision darf erst drei Jahre nach Inkraftsetzen dieser Vereinbarung, d. h. frühestens für das Hochschuljahr 1995/96, vorgenommen werden.
Art. 8
(1) Die Schweiz teilt dem Institut möglichst im März oder April jedes Jahres anlässlich der Vorauswahl die Höchstzahl von schweizerischen Forschungsstudenten mit, für die ihre Regierung im nächsten Hochschuljahr mit öffentlichen oder privaten Mitteln finanziell aufzukommen bereit ist.
(2) Desgleichen informiert das Institut die Schweiz über eine allfällige Möglichkeit der Überschreitung der in Artikel 2 festgesetzten Höchstzahl; die Schweiz ihrerseits teilt mit, ob ihre Regierung bereit ist, mit öffentlichen oder privaten Mitteln, die finanziellen Auswirkungen einer solchen Kontingentsüberschreitung zu tragen.
Art. 9
(1) Die Vertragsparteien beratschlagen jährlich bei der Vorauswahl der neuen Forschungsstudenten über dieses Abkommen und seine Anwendung.
(2) Sie besprechen auf Ersuchen einer der Parteien jederzeit jegliche Fragen im Zusammenhang mit dem Abkommen und seiner Anwendung.
(3) Diese Konsultationen können insbesondere folgendes betreffen:
– die Anerkennung des vom Institut verliehenen Doktorats durch die zuständigen schweizerischen Behörden,
– die gemeinsame Vorbereitung und Verleihung eines Doktorats durch das Institut und eine schweizerische Universität.
(4) Sie betreffen auch die Revision des in Artikel 7 genannten Beitrags.
Art. 10
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu notwendigen Verfahren notifiziert haben.
Art. 11
(1) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei nach Ablauf von drei Hochschuljahren nach seinem Inkrafttreten nach Rücksprache mit der anderen Partei und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten vor Ende eines Hochschuljahres jederzeit schriftlich gekündigt werden. Dieses Abkommen tritt am Ende des Hochschuljahres ausser Kraft, in dem die Kündigung notifiziert wurde.
(2) Eine solche Kündigung wirkt sich nur auf die Zulassung neuer Forschungsstudenten zum Institut aus. Forschungsstudenten, die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits für das Doktoratsprogramm immatrikuliert sind, behalten nach Massgabe der Bestimmungen über den Aufstieg ins zweite und dritte Jahr das Recht, ihr Doktoratsstudium am Institut abzuschliessen; auf sie finden Artikel 6 und 7 weiterhin Anwendung.
Art. 12
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Florenz am 19. September 1991
Für die | Für das |
Der Chef des Integrationsbüros | Der Präsident: |
Jakob Kellenberger | Emile Noël |
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