Gefängnisreglement (341.2.11)
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Gefängnisreglement

Gefängnisreglement vom 12. Dezember 2006 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 74 –85, 91, 92 und 373 –380 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), mit den Änderungen vom 13. Dezember 2002 und vom 24. März 2006; gestützt auf Artikel 235 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ; gestützt auf Artikel 151 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010; gestützt auf Artikel 15 des Einführungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 zum Strafgesetzbuch (EGStGB); auf Antrag der Siche rheits - und Justizdirektion, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Reglement regelt: a) die Zweckbestimmung der Gefängnisse; b) den Betriebsablauf in den Gefängnissen; c) die Rechte und Pflichten der in den Gefängnissen inhaftierten Personen.
2 Es enthält zudem besondere Bestimmungen über das Personal des Amtes für Straf - und Massnahmenvollzug und Gefängnisse.
3 Die besonderen Bestimmungen, namentlich diejenigen des Strafgesetzbuchs, des Militärstrafrechts, der Strafprozessordnung, des Konkordates der lateinischen Schweiz vom 10. April 2006 über den strafrechtlichen Freiheitsen tzug an Erwachsenen (das Konkordat), des Konkordats vom 24. März 2005 über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen sowie deren Ausführungsbestimmungen und des Reglements über den Vollzug der Haft im Berei ch des Ausländerrechts, bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zweckbestimmung

a) Im Allgemeinen
1 Die Gefängnisse dienen dem Vollzug: a) der Untersuchungshaft (einschliesslich der Sicherheitshaft und der Auslieferungshaft); b) von unbedingten, kurzen Freiheitsstrafen; c) von Freiheitsstrafen in Form des tageweisen Vollzugs und der Halbgefangenschaft; d) von Freiheitsstrafen in Form des Arbeitsexternats oder in Form des Arbeits - und Wohnexternats; e) der Administrativhaft gemäss der Gesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer; f) der Einschliessung von Jugendlichen (Untersuchungshaft oder vom Jugendrichter / Jugendgericht ausgesprochene Freiheitsstrafen); g) von Militärarrest.
2 Die Sicherheits - und Justizdirektion erlässt Weisungen über die Zweckbestimmung der einzelnen Gefängnisse.

Art. 3 b) Trennung der Gefangenen

1 Personen, die sich in Untersuchungshaft, im Straf - oder Massnahmenvollzug oder in Administrativhaft gemäss Bundesgesetzgebung über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer befinden, sind zu trennen.
2 Jugendliche und Erwachsene, Frauen und Männer sind zu trennen.
3 In Ausnahmefällen, nicht aber bei Jugendlichen, kann von diesen Regeln abgewichen werden, wenn sich dies als notwendig erweist.

Art. 4 Betriebsablauf

1 Das Amt für Straf - und Massnahmenvollzug und Gefängnisse (das Amt) sorg t für den geordneten Betriebsablauf in den Gefängnissen. Den Bedürfnissen entsprechend und gemäss der in Anhang 2 aufgeführten Liste sind die Gefängnisse dezentralisiert.
2 Der Betrieb der Gefängnisse untersteht der Oberaufseherin oder dem Oberaufseher; diese Person ist für den geordneten Ablauf, die Wahrung der Sicherheit und den guten Umgang mit den gefangenen Personen verantwortlich. Sie führt das Aufsichts - und Betreuung spersonal, organisiert dessen Arbeit und sorgt für dessen Ausbildung. Sie hat zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
3 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erlässt die nötigen Weisungen; diese werden der Sicherheits - und Justizdirektion zur Gen ehmigung unterbreitet.

Art. 5 Personal

a) Allgemeines
1 Neben der Oberaufseherin oder dem Oberaufseher umfasst das Gefängnispersonal: a) die mit der Aufsicht und Betreuung beauftragten Mitarbeit erinnen und Mitarbeiter (Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug); b) die für die Verwaltung und den Betrieb zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c) die Krankenschwester oder den Krankenpfleger des Gefängnisses.
2 Die Sicherheits - und Justizdirektion beauftragt eine oder mehrere Ärztinnen oder Ärzte mit der Leitung des Gesundheitsdienstes der Gefängnisse; diese Personen arbeiten mit der Krankenschwester oder mit dem Krankenpfleger des Gefängnisses zusammen.
3 Die Einsätze der katholischen und protestan tischen Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie gegebenenfalls die Vertreterinnen und Vertreter anderer Religionen (vgl. Art. 37 – 39) werden in einer Leistungsvereinbarung gemäss der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 6 b) Aus - und Weiterbildung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gefängnisse müssen die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten nötigen Ausbildungskurse besuchen.

Art. 7 c) Vereidigung

Am Ende der Probezeit leisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher den Eid oder das feierliche Versprechen.

Art. 8 d) Bekle idung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gefängnisse tragen eine Uniform oder eine Dienstkleidung.
2 Sie sind während ihres Dienstes nicht bewaffnet.

Art. 9 e) Zwangsmassnahmen

1 Die für die Aufsicht und Betreuung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können gegenüber den gefangenen Personen Zwangsmassnahmen ergreifen, sofern diese sich aufgrund der Umstände als
notwendig erweisen und verhältnismässig sind. Die Oberaufseher in oder der Oberaufseher wird benachrichtigt, wenn solche Massnahmen angewandt werden.
2 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird über alle Massnahmen informiert, die gegenüber Dritten ergriffen werden. Dasselbe gilt für physische Massnahmen gegenüber den gefangenen Personen.
3 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher erlässt Weisungen über die möglichen Zwangsmassnahmen gegenüber den gefangenen Personen.
2. KAPITEL Rechte und Pflichten der gefangenen Personen

Art. 10 Rechte

1 Die gefangenen Personen haben Anspruch auf eine korrekte und menschenwürdige Behandlung. Sie können im Übrigen alle Rechte geltend machen, die ihnen dieses Reglement oder andere gesetzliche Bestimmungen zugestehen.
2 Jede gefangene Person hat das Recht auf eine Unterredung mit der Oberaufseherin oder dem Oberaufseher und mit der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher.
3 Die Rechte der gefangenen Personen dürfen nur soweit beschränkt werden, als es der Vollzugszweck und die Anstaltsordnung erlauben.

Art. 11 Pflichten

1 Die gefangenen Personen müssen die Bestimmungen dieses Reglements befolgen.
2 Sie müssen den allgemeinen und besonderen Anordnungen Folge leisten und sind der in diesem Reglement vorgesehenen Disziplinarordnung unterstellt.

Art. 12 Umgang mit persönlichen Date n der Gefangenen

1 Das Amt für Gefängnisse führt für jede gefangene Person ein Dossier, das die für den Vollzug der Strafen und für den Vollzugsplan notwendigen persönlichen Daten enthält. Diese Daten werden vor oder während des Aufenthalts im Gefängnis eingeholt, namentlic h bei den Gerichtsbehörden oder bei der Einweisungsbehörde.
2 Für jede gefangene Person muss zudem gemäss Artikel 34 dieses Reglements ein Gesundheitsdossier erstellt werden.
3 Für den Umgang mit persönlichen Daten gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ge setzgebung über den Datenschutz.
3. KAPITEL Aufnahme der gefangenen Personen

Art. 13 Mitteilungen

1 Die Gerichtsbehörden teilen d em Amt ihre Entscheide sowie allfällige für die gefangene Person geltende Besonderheiten im Haftregime gemäss

Artikel 247 StPO schriftlich mit.

2 Sie können ihre Entscheide ausnahmsweise mündlich mitteilen; diese müssen anschliessend schriftlich bestätigt werden.

Art. 14 Eintrittsformalitäten

1 Jeder Neueintritt muss im Gefangenenregister eingetragen werden mit den Personalien, dem Einweisungsgrund, dem genauen Zeitpunkt der Einweisung sowie der Behörde, die die Inhaftierung angeordnet hat.
2 Ist die betreffende Person krank oder verletzt oder bestehen Zweifel an ihrer Hafterstehungsfähigkeit, so wird das Gesundheitspersonal hinzugezogen.
3 In der Regel findet innert 48 Stunden ein Eintrittsgespr äch mit der Oberaufseherin oder dem Oberaufseher oder mit der sie vertretenden Person statt, ausser wenn die gefangene Person die Strafe in Form des tageweisen Vollzugs, der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Arbeits - und Wohnexternats verbüssen darf.
4 Die Dienstchefin oder der Dienstchef erstellt gemäss den Regeln des Konkordats einen vereinfachten Straf - oder Massnahmenvollzugsplan.

Art. 15 Information

1 Jede gefangene Person erhält ein Informationsblatt, in dem ihre wesentlichen Rechte und Pflichten sowie die Regeln des internen Betriebsablaufs aufgeführt sind. Auf Verlangen wird der gefangenen Person ein Exemplar dieses Reglements ausgehändigt.
2 Fremds prachige Gefangene erhalten nach Möglichkeit das Informationsblatt in ihrer Muttersprache oder in einer Sprache, die sie verstehen.

Art. 16 Eintrittskontrolle

1 Bei ihrem Eintritt wird die gefangene Person durchsucht, und ihre Effekten werden kontrolliert. Artikel 29 Abs. 2 und 3 ist für die Durchsuchung anwendbar.
2 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bezeichnet in einer Weisung diejenigen Gegenstände, di e in die Zelle mitgenommen werden dürfen. Die Weisungen der Richterin oder des Richters, die oder der für Untersuchungsgefangene zuständig ist, bleiben vorbehalten.
3 Arzneimittel werden der gefangenen Person abgenommen und nur auf ärztliche Anordnung vera breicht.
4 Geld ist gegen Quittung zu hinterlegen. Die gefangene Person kann für berechtigte Ausgaben über ihr Geld verfügen. Auf Verlangen wird sie über ihren Kontostand in Kenntnis gesetzt.
5 Die gefangenen Personen, für die der erleichterte Strafvollzug gilt, dürfen ihr Geld behalten.

Art. 17 Inventar

1 Über die abgenommenen Effekten wird ein Inventar erstellt. Dieses sowie im Nachhinein erfolgende Änderungen müssen von der gefangenen Person oder von einer von ihr bezeichneten Person unterzeichnet werden.
2 Die abgenommenen Gegenstände werden bei der Entlassung gegen Quittung zurückgegeben. Vorbehalten bleiben Gegenstände, die namentlich in Anwendung der Gesetzgebung über Waffen und Munition beschlagnahmt werden können.
4. KAPITEL Innendienst und Arbeit

Art. 18 Zelle

1 Untersuchungsgefangene werden in der Regel in einer Einzelzelle untergebracht. Gefangene Personen im Strafvollzug können in Gemeinschaftszellen eingewiesen werden.
2 Jede gefangene Person ist für Ordnung und Sauberkeit in ihrer Zelle verantwortlich. Für Schäden, die sie am Mobiliar od er an der Einrichtung verursacht, ist sie haftbar.

Art. 19 Kleidung

1 Die gefangenen Personen tragen ihre eigenen Kleider; die Hygieneregeln müssen eingehalten werden.
2 Hat die gefangene Perso n nicht genügend Leibwäsche, muss sie die Möglichkeit haben, zusätzliche zu erhalten.

Art. 20 Ruhe

Die gefangenen Personen haben das Bedürfnis der Mitgefangenen nach Ruhe zu beachten und dürfen die Ruhe in der Anstalt nicht stören.

Art. 21 Arbeit

a) Personen im Strafvollzug
1 Die gefangenen Personen im Strafvollzug sind grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet.
2 Sie können sic h selbst eine in der Anstalt zu verrichtende Arbeit beschaffen, wenn dies mit der Anstaltsordnung vereinbar ist. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so kann ihnen eine Arbeit zugewiesen werden.
3 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über d ie Halbgefangenschaft, das Arbeitsexternat sowie das Arbeits - und Wohnexternat bleiben vorbehalten.

Art. 22 b) Untersuchungsgefangene

1 Untersuchungsgefangene können nicht zur Arbeit verpflicht et werden.
2 Auf Verlangen können sie sich eine in der Anstalt zu verrichtende Arbeit verschaffen. Diese muss mit der Anstaltsordnung vereinbar und von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter genehmigt werden.

Art. 23 c) Arbeitsentgelt

1 Die gefangenen Personen erhalten für ihre Arbeit ein Entgelt im Sinne von Artikel 83 des Strafgesetzbuchs. Ausserdem gelten die Regeln des Konkordats.
2 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann vom Konto der gefangenen Person die Beträge abheben, die für die Wiedergutmachung des absichtlich oder fahrlässig zugefügten Schadens notwendig sind.

Art. 24 Mahlzeiten

1 Die gefangenen Personen erhalten drei Mahlzeiten pro Tag.
2 Die Gefängnisköchin oder der Gefängniskoch erstellt wöchentlich einen ausgewogenen Menüplan. Allfällige Änderungen sind auf dem Plan zu vermerken. Gefängnisse, die die Mahlzeiten auswärts besorgen, sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.
3 Den gefangenen Personen ist es untersagt, Mahlzeiten oder Getränke von aussen zu beziehen.

Art. 25 Besondere Verpflegung

Anspruch auf eine besondere Nahrung haben auf Verlangen insbesondere: a) die gefangenen Personen, die auf ärztliche Anordnung eine Spezialkost benötigen; b) die gefangenen Personen, die aus religiöser Überzeugung gewisse Verpflegungsvorschriften befolgen.

Art. 26 Privateinkäufe

Für Einkäufe im Kiosk der Anstalt sowie für auswärtige Einkäufe gelten die Anordnungen der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.

Art. 27 Arzneimittel, Alkohol, Drogen

1 Die Einnahme und der Besitz von nicht verordneten Arzneimitteln, alkoholischen Getränken, Drogen und anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung sind verboten.
2 Die Abgabe ärztlich verordneter Arzneimittel wird überwach t.

Art. 28 Hygiene

1 Jede gefangene Person hat die Hygienevorschriften zu beachten und sich täglich, namentlich beim Aufstehen, zu waschen.
2 Sie hat mindestens einmal pro Woche die Duschen zu benützen. Diese stehen ihr zu den festgesetzten Zeiten zur Verfügung.

Art. 29 Kontrollen, Durchsuchungen

1 Die gefangenen Personen sowie ihre Zelle und ihre Effekten können in den Fällen nach A rtikel 85 StGB durchsucht werden.
2 Leibesvisitationen sind von einer Person gleichen Geschlechts in einem separaten Raum vorzunehmen.
3 Besteht der Verdacht, dass unerlaubte Gegenstände oder Stoffe in die Anstalt gebracht worden sind, so können die gefangenen Personen einer Untersuchung unterzogen werden, die auch die intimen Körperteile umfasst. Diese Untersuchung muss durch eine Ärztin oder einen Arzt oder durch eine Krankenschwester oder einen Krankenpfleger nach den Vorschriften des Gesundheitsdienstes durchgeführt werden.
4 Bei Verdacht auf Genuss von Drogen oder Alkohol kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, die Oberaufseherin oder der
Oberaufseher oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter eine Urinprobe oder einen Atemlufttest anordnen.

Art. 30 Besondere Sicherheitsmassnahmen

1 Besteht bei einer gefangenen Person eine erhöhte Fluchtgefahr oder der Verdacht, dass sie beabsichtigt, Gewalt anzuwenden, sich absichtlich zu verletzen oder Gegenstände zu beschädigen, so können ihr gegenüber besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten namentlich: a) der Entzug von Gebrauchs - oder Einrichtungsgegenständen; b) die Unterbringung in einer dafür eingerichteten Zelle (Sicherheitszelle); c) ein periodischer Zellenwechsel; d) die Unterbringung in einem anderen Gefängnis;
3 Die Massnahmen werden von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher, der Oberaufseherin oder dem Oberaufseher oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter ausgesprochen. Sie bleiben in Kraft, so lange sie sich als notwendig erweisen.
5. KAPITEL Gesundheitsdienst

Art. 31 Im Allgemeinen

1 Gefangene Personen, die krank oder verletzt sind, haben Anspruch auf den Um ständen angemessene ärztliche Hilfe.
2 Auf Verlangen der gefangenen Person oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gefängnisse wird die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt beigezogen; wenn die Umstände es erfordern, erfolgt der Beizug der Ärztin o der des Arztes von Amtes wegen.
3 Gefangene Personen, die eine ärztliche Konsultation wünschen, haben dies dem Dienst tuenden Personal zu melden; dieses informiert die Krankenschwester oder den Krankenpfleger. In dringenden Fällen müssen die Ärztin oder de r Arzt und die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher unverzüglich benachrichtigt werden.
4

Artikel 14 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 32 Besondere Fälle

1 Die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt kann Spezialistinnen oder Spezialisten beiziehen.
2 Gefangene Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens hospitalisiert werden müssen, werden auf Anordnung der Gefängnisärztin oder des Gefängni sarztes in ein Spital eingewiesen. In dringenden Fällen kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die Spitaleinweisung anordnen. Die Behörde, die die Inhaftierung verfügt hat, wird unverzüglich benachrichtigt.
3 Eine zahnärztliche Versorgung erfolgt nur in dringenden Fällen.

Art. 33 Kosten

1 Die Arzt - und Heilmittelkosten werden vom Staat übernommen, wenn die persönlichen Mittel der gefangenen Person dafür nicht ausreichen oder wenn die Ko sten nicht anderweitig gedeckt sind.
2 Bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat oder Arbeits - und Wohnexternat werden die Kosten nicht übernommen, da in diesen Fällen die Gesetzgebung über die Sozialversicherungen Anwendung findet.
3 Die Bestimmungen des Ko nkordats über die Kostentragung im Strafvollzug gelten sinngemäss.

Art. 34 Gesundheitsdossier

1 Die Daten über die Gesundheit jeder gefangenen Person müssen in einem von der Krankenschwester od er vom Krankenpfleger in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Medizinalpersonen geführten Dossier enthalten sein.
2 Während der Haft kann nur die Gefängnisärztin oder der Gefängnisarzt Daten über die Gesundheit der gefangenen Person dieser Person selber od er Dritten mitteilen.
3 Wird eine gefangene Person in eine andere Haftanstalt gebracht, so kann die neue Ärztin oder der neue Arzt die bisherige Ärztin oder den bisherigen Arzt oder die Krankenschwester oder den Krankenpfleger auffordern, ihr oder ihm Date n über die Gesundheit der gefangenen Person bekannt zu geben, sofern dies für die medizinische Betreuung notwendig ist. Mit Zustimmung der gefangenen Person kann das gesamte Gesundheitsdossier der neuen Ärztin oder dem neuen Arzt überwiesen werden.
6. KAPITEL Soziale Betreuung und Seelsorge

Art. 35 Soziale Betreuung

a) Amt für Bewährungshilfe
1 Das Amt für Bewährungshilfe ist für die soziale Betreuung der in den Gefängnissen untergebrachten Personen zuständig.
2 Seine Aufgaben bestehen namentlich darin, die gefangenen Personen bei der Lösung ihrer wirtschaftlichen und familiären Probleme zu unte rstützen und ihre Beziehungen zu den Behörden und Dritten, insbesondere zum Arbeitgeber, zu regeln.

Art. 36 b) Andere Institutionen und Personen

1 Das Jugendamt betreut die minderjährigen Gefan genen und trägt den besonderen Bedürfnissen dieser Gruppe von Gefangenen Rechnung.
2 Mit Bewilligung der Behörde, die die Inhaftierung angeordnet hat, können die Beiständinnen und Beistände sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialämter die gef angenen Personen ausserhalb der Besuchszeiten besuchen.
3 Für die freiwilligen Besucher gilt im Übrigen der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen.

Art. 37 Seelsorge

a) Anstaltsseelsorge
1 Die gefangenen Personen können die Betreuung durch eine Anstaltsseelsorgerin oder einen Anstaltsseelsorger oder, wenn sie einer Religionsgemeinschaft angehören, die keine Anstaltsseelsorge anbietet, durch eine anerkannte Vertreterin oder einen anerkannten Vertreter dieser Gemeinschaft verlangen.
2 Die Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger und die Vertreterinnen und Vertreter anderer Religionsgemeinschaften dürfen die gefangenen Personen ausserhalb der ordentlichen Besuchszeiten besuchen; sie dürfen sich mit den gefangenen Personen unbeaufsichtigt unterhalten.

Art. 38 b) Anstaltsgottesdienst

Die gefangenen Personen dürfen an den Gottesdi ensten, die im Gefängnis gefeiert oder ausgestrahlt werden, teilnehmen.

Art. 39 c) Einschränkungen

Die Besuche der Anstaltsseelsorgerin oder des Anstaltsseelsorgers und das Recht zur Teilnahme an den Anstaltsgottesdiensten können aus Sicherheits - oder Ordnungsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Für Personen in Untersuchungshaft bleiben im Übrigen die von der zuständigen Richterin oder vom zuständigen Richter verfügten Einschränkungen vorbehalten.
7. KAPITEL Freizeitgestaltung

Art. 40 Spaziergang

1 Die gefangenen Personen, die keiner beruflichen Tätigkeit ausserhalb des Gefängnisses nachgehen, haben Anspruch auf einen Spaziergang von mindestens einer Stunde pro Tag. Sofern dies aufgrund der Räumlichkeiten möglich ist, findet dieser Spaziergang im Freien statt.
2 Die Trennung der verschiedenen Kategorien von gefangenen Personen (Art. 3) findet ebenfalls auf den Spaziergang Anwendung.
3 Gefangene Personen mit einem Fluchtrisiko führen ihren Spaziergang alleine durch.

Art. 41 Gemeinsame Freizeitgest altung

1 Gefangene Personen, die sich im Straf - oder Massnahmenvollzug befinden, können ihre Freizeit gemeinsam verbringen, sofern dies aufgrund der Räumlichkeiten möglich ist.
2 Aus Sicherheitsgründen können die gefangenen Personen jedoch in ihren Zellen eingeschlossen werden.

Art. 42 Lektüre

1 Die gefangenen Personen können in der Gefängnisbibliothek Bücher ausleihen.
2 Sie dürfen auf ihre Kosten Bücher bestellen und Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren.

Art. 43 Apparate und Instrumente

1 Der Besitz und der Gebrauch von Apparaten und Instrumenten werden vo n Fall zu Fall oder in Weisungen geregelt. Diese gelten insbesondere für: a) Computer, Schreibmaschinen, Foto - und Videokameras; b) Radio - und Fernsehgeräte, CD -Spieler usw.; c) Musikinstrumente.
2 Für die Benützung eines Aufnahmegerätes ist eine Bewilligu ng erforderlich.
3 Artikel 53 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

Art. 44 Freizeitarbeiten

1 Die gefangenen Personen dürfen in ihrer Zelle oder in eigens dafür vorgesehenen Räumen auf ihre Kosten Arbeit en künstlerischer Art, Bastel - oder andere Freizeitarbeiten verrichten.
2 Die zulässigen Werkzeuge und Materialien werden von Fall zu Fall bestimmt.

Art. 45 Fernkurse

1 Die gefangenen Personen dürfen auf ihre Kosten an Fernkursen teilnehmen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Konkordates.

Art. 46 Bewilligungen und Einschränkungen

1 Für Untersuchungsgefangene ist für die Ausübung der Freizeitbeschäftigungen nach den Artikeln 41 –45 die Bewilligung der zuständigen Richterin oder des zuständigen Richters erforderlich.
2 Die Freizeitbeschäftigungen können aus Sicherheits - oder Ordnungsgr ünden oder im Rahmen von Disziplinarsanktionen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
8. KAPITEL Beziehungen zur Aussenwelt

Art. 4 7 Grundsätze

1 Gefangene Personen dürfen im Rahmen dieses Reglements Besuche in den dafür vorgesehenen Räumen empfangen, Briefe oder Pakete verschicken und erhalten sowie Telefongespräche führen.
2 Untersuchungsgefangene dürfen nur mit Bewilligung der zust ändigen Richterin oder des zuständigen Richters Beziehungen zur Aussenwelt pflegen.

Art. 48 Einschränkungen

1 Besuche, Brief - und Paketverkehr sowie Telefongespräche werden kontrolliert. Wenn d ie Umstände es rechtfertigen, kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher auf solche Kontrollen verzichten. Die heimliche Überwachung der Besuche ist nicht gestattet.
2 Die Besuche und übrigen Kontakte zur Aussenwelt können aus Sicherheits - oder Ordnun gsgründen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Wird ein Paket nicht weitergeleitet, so ist die Absenderin oder der Absender zu informieren, dass sie oder er darüber verfügen kann.
3 Bei einer umfangreichen, in einer anderen als der französischen oder deut schen Sprache geführten Korrespondenz kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher von der gefangenen Person einen Kostenvorschuss für die Übersetzung verlangen. Wird die Zahlung verweigert, so werden die Briefe dem Absender zurückgesandt.

Art. 49 Behörden und Verteidiger/in

1 Der Briefverkehr und die Telefongespräche mit den Behörden und den Verteidigerinnen und Verteidigern werden nicht kontrolliert.
2 Die übrigen Beziehungen zu den Behörden und den Verteidigerinnen und Verteidigern dürfen nur aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden.

Art. 50 Besuche

a) Grundsätze
1 Die gefangenen Personen dürfen jedes Wochenende während einer Stunde Besuche empfangen. Die Besuchszeiten werden in Weisungen festgesetzt.
2 Liegen wichtige Gründe vor, so können Besuche ausserhalb der Besuchszeiten bewilligt werden.
3 Personen, die im Gefängnis inhaftiert waren , dürfen grundsätzlich während einer Dauer von zwei Jahren nach Beendigung ihrer Haft keine Besuche im Gefängnis abstatten.

Art. 51 b) Modalitäten

1 Jede gefangene Person darf pro Besuch grunds ätzlich nur zwei Besucherinnen oder Besucher empfangen.
2 Die Besucherinnen und Besucher müssen die Anordnungen des Gefängnispersonals befolgen; auf Verlangen müssen sie sich ausweisen und den Grund ihres Besuches angeben.
3 Gegenstände dürfen anlässlich von Besuchen nur mit Erlaubnis des Gefängnispersonals übergeben werden.
4 Aus Sicherheitsgründen kann die Besuchserlaubnis davon abhängig gemacht werden, dass die Besucherin oder der Besucher sich durchsuchen lässt.

Art. 52 Pakete

In Paketen enthaltene Gegenstände werden der gefangenen Person nur ausgehändigt, wenn ihr Besitz gestattet ist.

Art. 53 Telefon

1 Die Benützung des Telefons wird von der Amtsvorsteherin oder vom Amtvorsteher geregelt. Den gefangenen Personen werden nur dringende Anrufe vermittelt.
2 Mobiltelefone dürfen nicht benützt werden.

Art. 54 Geld

1 Die Besucherinnen und Besucher dürfen den gefangenen Personen Bargeld übergeben. Das Geld wird dem Personal gegen Quittung ausgehändigt.
2 Diese Geldbeträge werden nach Artikel 16 Abs. 4 und 5 verwaltet.

Art. 55 Stimm- und Wahlrecht

1 Gefangene Personen, die ihr Stimm - und Wahlrecht auf dem Korrespondenzweg ausüben wollen, müssen sich die notwendigen Unterlagen selber beschaffen.
2 Die briefliche Wahl oder Stimmabgabe unterli egt keiner Kontrolle.

Art. 56 Ausgangserlaubnis

Die Bewilligungen für Ausgang, Urlaub und Freigang werden in den Bestimmungen des Konkordatsrechts geregelt.
9. KAPITEL Disziplinarbestimmungen

Art. 57 Widerhandlungen

1 Jede gefangene Person, die schuldhaft gegen dieses Reglement oder die darauf beruhenden Weisungen verstö sst, die Anordnungen des Personals nicht befolgt oder den Anstaltsbetrieb stört, kann disziplinarisch bestraft werden. Gehilfenschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.
2 Als Disziplinarvergehen gelten namentlich: a) Flucht und Fluchtversuch; b) Konsum und Besitz von Drogen, Alkohol oder anderen Stoffen mit ähnlicher Wirkung; c) Beschaffung und Besitz von Waffen und gefährlichen Gegenständen; d) Störung des Arbeitsbetriebs und, wenn die gefangene Person zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, Verweigerung der Arbeit; e) Nichteinhalten der Urlaubsbedingungen;
f) unerlaubte Kontakte mit Personen ausserhalb der Anstalt oder mit Mitgefangenen; g) jede strafbare Handlung.
3 Die zivilrechtliche Haftung und die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleiben vor behalten.

Art. 58 Disziplinarstrafen

1 Es können folgende Disziplinarstrafen ausgesprochen werden: a) schriftlicher Verweis; b) Beschränkungen von bis zu 30 Tagen, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit; c) Busse bis zu 1000 Franken ; d) scharfer Zellenarrest bis zu 15 Tagen.
2 Als Beschränkungen können namentlich auferlegt werden: die befristete vollständige oder teilweise Einschränkung der Verfügungsfreiheit über Einnahmequellen, der Freizeitbeschäftigungen und der Beziehungen zur Aussenwelt. Diese Beschränkungen können auch einer gefangenen Person auferlegt werden, die einen scharfen Zellenarrest verbüsst.
3 Keinerlei Einschränkungen sind bei der ärztlichen Versorgung, der Sozialfürsorge, der Seelsorge, der Korrespondenz und beim Spaziergang im Freien zulässig. Gefangene Perso nen, die sich im scharfen Zellenarrest befinden, haben jedoch erst ab dem dritten Tag Anspruch auf den Spaziergang.
4 Disziplinarsanktionen können kumuliert werden.

Art. 59 Zuständigkeit

1 Die Disziplinarsanktionen werden von der Amtsvorsteherin oder vom Amtsvorsteher oder von der Oberaufseherin oder vom Oberaufseher ausgesprochen. Scharfer Zellenarrest von zehn Tagen und mehr wird von der Sicherheits - und Justizdirektion ausgesprochen.
2 Die Inhaftierungsbehörde wird über die verhängten Strafen informiert.

Art. 60 Verfahren

1 Disziplinarsanktionen werden nach Anhören der gefangenen Person ausgesprochen. Scharfer Zellenarrest wir d in schriftlicher Form eröffnet. Die übrigen Disziplinarsanktionen werden mündlich eröffnet; auf Verlangen der betroffenen Person werden sie innert fünf Tagen schriftlich bestätigt.
2 Die Oberaufseherin oder der Oberaufseher oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zuständig für alle sichernden Massnahmen, die für die geordnete Durchführung der Untersuchung notwendig sind (Einschliessung der gefangenen Person in der Zelle, Zwangsmassnahmen usw.); die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird so rasch wie möglich informiert.
3 Wird über eine gefangene Person scharfer Zellenarrest verhängt, so wird der Gesundheitsdienst des Gefängnisses informiert.
4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
10. KAPITEL Rechtsschutz

Art. 61 Aufsichtsbeschwerde

1 Jede gefangene Person hat das Recht, sich über das Verhalten der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers oder des Gefängnispersonals zu beschweren. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen nach dem beanstandeten Verhalten eingereicht werden.
2 Beschwerden müssen mündlich oder schriftlich bei der Amtsvorsteherin oder beim Amtsvorsteher ei ngereicht werden; über die mündliche Beschwerde wird ein Protokoll aufgenommen, das von der gefangenen Person unterschrieben werden muss.
3 Beschwerden gegen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher müssen an diese Person in verschlossenem Umschlag zu Handen der Sicherheits - und Justizdirektion gerichtet werden.
4 Das Beschwerdeverfahren wird mit einem Entscheid abgeschlossen.

Art. 62 Beschwerde

1 Entscheide der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers können mit Beschwerde bei der Sicherheits - und Justizdirektion angefochten werden.
2 Ohne gegenteiligen Bescheid der Amtsvorsteher in oder des Amtsvorstehers oder der Beschwerdebehörde hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
11. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 63 Übergangsrecht

Bis zum Inkrafttreten des Konkordates der lateinischen Schweiz vom 10. April 2006 über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsene n und seiner Ausführungsbestimmungen gelten die Empfehlungen der Westschweizer Konferenz der in Straf - und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen kantonalen Behörden vom 27. Oktober 2006.

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) das Reglement der Bezirksgefängnisse vom 4. Juli 1995 (BGR) (SGF
341.2.11); b) das Reglement des Zentralgefängnisses vom 6. Juli 1993 (SGF
341.2.21).

Art. 65 Änderung bisherigen Rechts

Die folgenden Texte werden gemäss den Bestimmungen des Anhangs 1, der integrierender Bestandteil dieses Reglements ist, geändert:
1. das Reglement vom 8. April 1997 über den Vollzug der Haft im Bereich des Ausländerrechts (SGF 114.22.13);
2. das Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR) (SGF 122.70.11);
3. der Beschluss vom 19. November 1990 über die Einreihung der Funktionen des Staats personals (SGF 122.72.21);
4. der Beschluss vom 30. November 1993 über die Bestandteile des massgebenden AHV -Lohnes für die Berechnung des koordinierten Lohnes der Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.22);
5. das Reglement vom 10. Dezember 1973 be treffend das Amt für Bewährungshilfe (SGF 340.42);
6. der Beschluss vom 18. November 1986 über die rechtliche Stellung der Besucher von Gefangenen (SGF 340.43);
7. der Beschluss vom 11. Dezember 2001 zur Festsetzung des Preises pro Hafttag im Zentralgefäng nis und in den Bezirksgefängnissen (SGF
341.2.16);
8. der Beschluss vom 23. Dezember 1991 über die Hilfspolizisten der Kantonspolizei (SGF 551.23).

Art. 66 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. ANHANG 1 Änderung von Texten auf Verordnungsstufe Die in Artikel 65 erwähnten Texte auf Verordnungsstufe werden wie folgt geändert:
... ANHANG 2 Liste der Gefängnisse Die Liste der Freiburger Gefängnisse umfasst:
1. Das Zentralgefängnis in Freiburg
2. Das Gefängnis Bulle
3. Das Gefängnis Romont. (Dieses Gefängnis wird nur geöffnet, wenn die Gefängnisse von Freiburg und Bulle die Nachfrage nach Haftplätzen nicht mehr zu decken vermögen.)
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