Vertrag zwischen der Schweiz und Belgien über gegenseitige Auslieferung von Verb... (0.353.917.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweiz und Belgien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern 3

Abgeschlossen am 13. Mai 1874 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 1874⁴ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Juli 1874 In Kraft getreten am 20. Juli 1874 ¹ AS 1 57 und BS 12 66; BBl 1874 I 953 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Dieser Vertrag findet auch Anwendung auf Ruanda ( SR 0.353.966.7 ). ⁴ AS 1 57
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König der Belgier,
in der Absicht, die Übereinkunft vom 24. November 1869⁵ betreffend gegenseitige Auslieferung der Verbrecher einer Revision zu unterwerfen, haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über den Vertrag sich geeignet haben, dessen Wortlaut hier folgt:
⁵ [AS X 58 886. SR 0.353.917.2 Art. 16 Abs. 1]
Art. 1
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung Seiner Majestät des Königs der Belgier verpflichten sich gegenseitig, auf das von einer der beiden Regierungen gestellte Begehren, mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen, diejenigen Individuen auszuliefern, welche als Urheber oder Mitschuldige eines der im Artikel 2 hienach aufgezählten Verbrechen oder Vergehen von den zuständigen Behörden desjenigen der beiden Länder, wo die Gesetzesverletzung begangen worden ist, verfolgt werden oder verurteilt worden sind und sich auf das Gebiet des einen oder des andern der beiden kontrahierenden Staaten geflüchtet haben.
Wenn dagegen das Verbrechen oder Vergehen, wodurch das Auslieferungsbegehren veranlasst wurde, ausserhalb des Gebietes des requirierenden Staates verübt worden ist, so kann diesem Begehren entsprochen werden, im Falle die Gesetzgebung des angesprochenen Staates zur gerichtlichen Verfolgung der nämlichen, ausserhalb seines Gebietes verübten Gesetzesverletzung ermächtigt.
Art. 2
Die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Verbrechen und Vergehen sind:
1. Mord;
2. Verwandtenmord;
3. Kindsmord;
4. Vergiftung;
5. Totschlag;
6. Abtreibung der Leibesfrucht;
7. Notzucht;
8. Bigamie;
9. vollendeter oder versuchter gewaltsamer Angriff auf die Schamhaftigkeit;
10. vollendeter oder versuchter ungewaltsamer Angriff auf die Schamhaftigkeit an oder mittelst der Person von Kindern beiderlei Geschlechtes unter dem Alter von 14 Jahren;
11. Verletzung der Sittlichkeit durch gewerbsmässige Erregung, Begünstigung oder Erleichterung der Sittenlosigkeit oder Ausschweifung der Jugend des einen oder andern Geschlechtes unter dem Alter von 21 Jahren behufs der Unzucht anderer;
12. Entführung von Minderjährigen;
13. Aussetzung oder Verlassung von Kindern;
14. Wegnahme, Verheimlichung, Unterdrückung, Vertauschung oder Unterschiebung von Kindern;
15. absichtliche Körperverletzung, die den Tod oder eine Krankheit oder bleibende Arbeitsunfähigkeit, die Verstümmelung, die Amputation oder die Unbrauchbarkeit eines Gliedes, Erblindung, Verlust eines Organs oder andere bleibende Gebrechen zur Folge hatte;
16. Komplott zur Ausübung von Gesetzesübertretungen, die in diesem Vertrage vorgesehen sind;
17. Bedrohung von Personen oder Eigentum, die im Verbrechensgrade strafbar ist;
18. widerrechtlich begangene Verletzung des Hausrechtes durch Privatpersonen;
19. Erpressung;
20. gesetzwidriges Gefangennehmen oder Gefangenhalten von Personen durch Private;
21. absichtliche Brandstiftung;
22. Diebstahl und Unterschlagung;
23. Prellerei und Betrug;
24. Vertrauensmissbrauch, Gebührenüberforderung⁶ und Bestechung öffentlicher Beamten;
25. Unterschlagung durch öffentliche Beamte;
26. Münzfälschung, inbegriffen das Nachahmen und die Fälschung von Münzen, das Ausgeben und Inverkehrsetzen der falschen oder gefälschten Münzen sowie Betrug in der Auswahl der Versuchsstücke zur Ermittlung des Gehaltes und des Gewichtes der Münzen;
27. Nachahmung oder Fälschung von Staatspapieren oder Banknoten, von öffentlichen oder privaten Wertpapieren, Ausgabe oder Inverkehrsetzen solcher nachgeahmter oder gefälschter Staatspapiere, Banknoten oder Wertschriften; Fälschung in der Schrift oder in telegrafischen Depeschen und Gebrauch solcher nachgeahmten, gemachten oder gefälschten Depeschen, Staatspapiere, Banknoten und Wertpapiere;
Nachahmung oder Fälschung von Siegeln, Stempeln, Kontrollstempeln und Marken; Gebrauch von nachgeahmten und gefälschten Siegeln, Stempeln, Kontrollstempeln und Marken und Missbrauch echter Siegel, Stempel, Kontrollstempel und Marken;
28. Fälschung in öffentlichen oder authentischen Urkunden, oder in Handels‑ oder Privatschriften;
29. betrügerischer Gebrauch der verschiedenen Fälschungen;
30. falsches Zeugnis und falsche Expertise;
31. Meineid;
32. Bestechung von Zeugen und Experten;
33. betrügerischer Bankrott und Betrug im Konkurs;
34. in strafbarer Absicht verübte Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnen, Telegrafenapparaten oder Telegrafenlinien;
35. jede Zerstörung oder Beschädigung von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum;
36. Vergiftung von Haustieren oder von Fischen in Teichen, Fischweihern oder Behältern;
37. Verheimlichung von Gegenständen, die jemand behufs Begünstigung eines in diesem Vertrage vorgesehenen Verbrechens oder Vergehens erhalten hat;
38⁷
Widerrechtlicher Handel mit Betäubungsmitteln.
In den vorstehenden Begriffsbezeichnungen ist der Versuch von allen Handlungen inbegriffen, welche durch die Gesetzgebung beider kontrahierenden Länder als Verbrechen oder Vergehen bestraft werden.
In allen diesen Fällen jedoch, ob es sich um Verbrechen oder um Vergehen handle, kann die Auslieferung nur stattfinden, wenn die gleiche Handlung nach der Gesetzgebung desjenigen Landes, an welches das Begehren gerichtet wird, ebenfalls strafbar ist.
⁶ Berichtigung der in der AS veröffentlichten Übersetzung gemäss Originaltext.
⁷ Eingefügt durch Briefwechsel vom 6. Sept. 1983/14. Aug. 1984, in Kraft seit 1. Nov. 1984 ( AS 1984 1231 ).
Art. 3 ⁸
Die Auslieferung kann niemals bewilligt werden wegen politischer Verbrechen oder Vergehen oder wegen Handlungen, die mit solchen Verbrechen oder Vergehen zusammenhangen. Ein wegen einer andern Übertretung der Strafgesetze ausgeliefertes Individuum kann unter keinen Umständen wegen eines seiner Auslieferung vorausgegangenen politischen Verbrechens oder Vergehens oder einer damit zusammenhängenden Handlung verfolgt oder verurteilt werden, es sei denn, dass ihm während eines Monates nach der über ihn ergangenen strafgerichtlichen Verhandlung, beziehungsweise im Falle seiner Verurteilung, nach Ausstehung der Strafe oder nach der Begnadigung, die Freiheit gegeben worden, das Land, an welches seine Auslieferung stattgefunden hatte, wiederum zu verlassen.
⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 der Übereink. vom 11. Sept. 1882 zwischen der Schweiz und Belgien, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1882, in Kraft seit 16. Jan. 1883 (BS 12 74; BBl 1882 IV 480 ).
Art. 4
Das Auslieferungsbegehren muss immer auf diplomatischem Wege gestellt werden.
Art. 5
Die Auslieferung wird bewilligt entweder auf die Beibringung eines Urteiles oder eines Erkenntnisses der Gerichtskammer (Chambre du Conseil), oder eines Entscheides der Anklagekammer, oder eines kriminalrechtlichen oder zuchtpolizei­lichen, von dem kompetenten Richter oder der kompetenten Behörde erlassenen Verfügung, wodurch das angeschuldigte oder angeklagte Individuum förmlich und gesetzmässig dem Strafrichter überwiesen wird. Diese Akten müssen in Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift in der durch die Gesetzgebung des Staates, der die Auslieferung verlangt, vorgeschriebenen Form ausgestellt sein.
Die Auslieferung wird ebenfalls bewilligt gestützt auf die Vorlage des von der kompetenten auswärtigen Behörde ausgestellten Verhaftsbefehles, oder einer andern Urkunde von gleicher Bedeutung, vorausgesetzt, dass diese Aktenstücke die Handlung, wegen welcher sie ausgestellt wurden, genau beschreiben.
Sie sollen von einer Abschrift des auf die eingeklagte Handlung anwendbaren Gesetzes begleitet sein und soweit möglich von dem Signalement des reklamierten Individuums.
Wenn über die Frage Zweifel entsteht, ob das Verbrechen oder Vergehen, welches Gegenstand der Verfolgung ist, unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages falle, so werden nähere Aufschlüsse verlangt, nach deren Prüfung die Regierung, an welche das Auslieferungsbegehren gerichtet ist, darüber entscheidet, ob demselben Folge zu geben sei.
Art. 6
In dringenden Fällen soll die provisorische Verhaftung stattfinden auf eine durch die Post oder durch den Telegrafen gemachte Anzeige, dass ein Verhaftsbefehl bestehe, immerhin unter der Bedingung, dass diese Anzeige, wenn der Angeklagte sich nach der Schweiz geflüchtet hat, dem Bundespräsidenten oder, wenn sich der Angeklagte nach Belgien geflüchtet hat, dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in gehöriger Form auf diplomatischem Wege gemacht werde.
Die provisorische Verhaftung soll in der Form und nach den Regeln vollzogen werden, welche die Gesetzgebung der Regierung, an die jenes Ansuchen gestellt worden ist, vorschreibt; sie soll aber aufhören, wenn nach drei Wochen, von dem Moment der Vollziehung an gerechnet, der Angeschuldigte nicht Mitteilung von einem der im Artikel 5 dieses Vertrages erwähnten Aktenstücke erhalten hat.
Wenn die Auslieferung stattzufinden hat, so wird der um die Auslieferung angegangene Staat dem andern Staate, der sie verlangt, auf dessen Begehren die nötige Zeit gestatten, damit er sich der Mitwirkung der Behörden der zwischenliegenden Staaten versichern kann, und sobald diese Mitwirkung erlangt ist, soll das auszuliefernde Individuum an der Grenze des Staates, bei dem dieselbe nachgesucht worden, zur Verfügung des nachsuchenden Staates gestellt werden.
Von dem letztern wird vom Tag und Ort, an welchem die Übergabe bewerkstelligt werden kann, Anzeige gemacht werden.
Art. 7
Wenn eine Auslieferung stattzufinden hat, so sollen alle sequestrierten Gegenstände, welche geeignet sind, das Verbrechen oder Vergehen zu konstatieren, sowie diejenigen Gegenstände, welche vom Diebstahl herrühren, nach Ermessen der kompetenten Behörde, dem reklamierenden Staate zugestellt werden, gleichviel, ob die Auslieferung infolge Verhaftung des Angeklagten wirklich stattfinden kann oder ob solches nicht möglich ist, weil der Angeklagte oder der Verurteilte sich aufs neue geflüchtet hat oder gestorben ist. Gleichermassen sollen alle Gegenstände ausgeliefert werden, die der Angeklagte in dem Lande, in das er sich geflüchtet, versteckt oder in Verwahrung gegeben hat und die später aufgefunden werden sollten.
Immerhin bleiben die Rechte vorbehalten, welche dritte, in die Untersuchung nicht verwickelte Personen auf die im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände erworben haben.
Art. 8
Wenn das Individuum, dessen Auslieferung verlangt wird, in dem Lande, wohin es sich geflüchtet hat, wegen eines dort begangenen Vergehens oder Verbrechens in Untersuchung gezogen oder verurteilt ist, so kann seine Auslieferung verschoben werden, bis diese Untersuchung niedergeschlagen oder bis der Angeklagte frei­gesprochen oder der Untersuchung entlassen ist, oder bis zu dem Zeitpunkte, wo er seine Strafe ausgestanden haben wird.
Ist dieses Individuum in dem gleichen Lande wegen privatrechtlicher Verbindlichkeiten, die es gegenüber von Privatpersonen eingegangen hat, verfolgt oder verhaftet, so soll die Auslieferung dennoch stattfinden; es bleibt aber der geschädigten Partei vorbehalten, ihre Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen.
Art. 9 ⁹
Ein ausgeliefertes Individuum kann in dem Lande, an welches es ausgeliefert worden, weder verfolgt noch bestraft, noch von demselben an einen dritten Staat ausgeliefert werden für irgendein im Vertrage vom 13. Mai 1874 nicht vorgesehenes und der Auslieferung vorausgegangenes Verbrechen oder Vergehen, es sei denn, dass ihm, im einen wie im andern Falle, die Freiheit gegeben worden, das oben benannte Land unter den oben näher bezeichneten Bedingungen wiederum zu verlassen.
Das betreffende Individuum kann ebenso wenig auf Grund eines der Auslieferung vorausgegangenen und im Vertrage vorgesehenen, aber von demjenigen, welches die Auslieferung veranlasste, verschiedenen Verbrechens oder Vergehens ohne die Zustimmung des Staates, von welchem die Auslieferung bewilligt worden, verfolgt oder bestraft werden; es steht hiebei diesem letztern Staate auch zu, die Vorlegung eines der im Artikel 5 des besagten Vertrages erwähnten Beweisstücke zu verlangen.
Die Einwilligung der nämlichen Regierung ist gleichfalls erforderlich, wenn die Auslieferung des betreffenden Angeklagten an einen dritten Staat bewilligt werden will. Indessen kann von der Einholung dieser Zustimmung Umgang genommen werden, wenn der Angeschuldigte von sich aus vor Gericht gestellt zu werden oder seine Strafe anzutreten verlangt, oder wenn er innerhalb der oben bestimmten Frist das Gebiet des Landes, an welches er ausgeliefert worden, nicht verlassen hat.
⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 der Übereink. vom 11. Sept. 1882 zwischen der Schweiz und Belgien, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1882, in Kraft seit 16. Jan. 1883 (BS 12 74; BBl 1882 IV 480 ).
Art. 10
Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn vom Zeitpunkte der eingeklagten Handlung oder der Untersuchung, oder der Verurteilung an, nach den Gesetzen desjenigen Landes, in welches der Angeklagte sich geflüchtet hat, die Verjährung der Strafe oder der Anklage eingetreten ist.
Art. 11
Die Kosten der Verhaftung, der Gefangenhaltung, der Überwachung, der Verpflegung und des Transportes des Ausgelieferten oder der Zustellung und des Transportes der im Artikel 7 dieses Vertrages erwähnten Gegenstände nach dem Orte, wo die Übergabe stattfinden soll, fallen demjenigen der beiden Staaten zur Last, auf dessen Gebiet die Ausgelieferten verhaftet worden sind. Wenn der Transport per Eisenbahn verlangt wird, so hat er auf diesem Wege stattzufinden. Die den zwischenliegenden Staaten durch die Auslieferung erwachsenden Transport- ­und andern Kosten werden von dem die Auslieferung verlangenden Staate gemäss der vorzuweisenden Belege bezahlt.
Art. 12
Es ist ausdrücklich vereinbart, dass der Durchtransport eines Individuums, das an einen der diesen Vertrag abschliessenden Staaten ausgeliefert wird, über das Gebiet des andern bewilligt wird, auf die einfache Präsentation in Original oder in authentischer Ausfertigung eines der im Artikel 5 vorgesehenen Aktenstücke, vorausgesetzt, dass die Handlung, wegen welcher die Auslieferung stattfindet, im gegenwärtigen Vertrag inbegriffen ist und nicht unter die Vorschriften der Artikel 3 und 10 fällt.
Die durch diesen Transit veranlassten Kosten müssen von dem Staate, welcher die Auslieferung verlangt hat, getragen und auf Vorweis der Belegeakten bezahlt werden.
Art. 13–15 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben (Art. 26 Ziff. 1 des Europäischen Übereink. vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – SR 0.351.1 und AS 1977 915 ). Zwischen der Schweiz und Ruanda sowie Kongo (Kinshasa) gelten jedoch diese Artikel weiterhin und lauten wie folgt: Art. 13 Wenn im Laufe eines Strafverfahrens nicht politischer Natur eine der beiden Regierungen die Abhörung von Zeugen, welche in dem andern Staate wohnen, oder die Vornahme einer andern Untersuchungshandlung für nötig erachtet, so soll zu diesem Zwecke auf diplomatischem Wege ein Rogatorium (Requisitorial) eingesandt und es soll demselben durch die kompetenten Beamten Folge gegeben werden gemäss den Gesetzen des Landes, in welchem die Abhörung der Zeugen stattfinden soll. Die betreffenden Regierungen verzichten auf jede Forderung, weiche zum Zwecke hätte, die Rückerstattung der Kosten, die durch den Vollzug der Rogatorien entstehen, zu verlangen, es wäre denn, dass es sich um Ausgaben für Kriminal‑, Handels‑ oder gerichtlichmedizinische Expertisen handelte, die mehrfache Bemühungen erfordern. Ebenso kann keinerlei Ersatzforderung gestellt werden für Kosten gerichtlicher Handlungen, die von Beamten des einen oder andern Staates freiwillig vorgenommen worden sind zum Zwecke der Feststellung von strafbaren Handlungen, die auf dem Gebiete der beiden Staaten von einem später in seinem Heimatlande den bestehenden Gesetzen gemäss in Untersuchung gezogenen Fremden begangen worden sind. Art. 14 Wenn im Laufe eines Strafverfahrens nicht politischer Natur der belgischen Regierung die amtliche Zustellung eines Untersuchungsaktes oder eines Urteils an einen Schweizer oder an einen Belgier notwendig erscheint, und umgekehrt, so soll das im diplomatischen Wege übermittelte Aktenstück auf Anordnung des Staatsanwaltes am Wohnorte durch die Vermittlung des kompetenten Beamten der betreffenden Person selbst zugestellt werden, und es soll das die Zustellung konstatierende Original mit dem Visum versehen der requirierenden Regierung auf demselben Wege zurückgeschickt werden. Art. 15 Wenn in einer nicht politischen Strafsache das persönliche Erscheinen eines Zeugen notwendig ist, so soll derselbe von der Regierung des Landes, in dem er wohnt, eingeladen werden, der an ihn ergangenen Vorladung Folge zu leisten. Im Falle der Zeuge erscheinen will, so sind ihm die Reise‑ und Aufenthaltskosten nach den in Kraft bestehenden Tarifen und Verordnungen des Landes, wo die Abhörung stattfinden soll, zu vergüten. Kein Zeuge, welchem Lande er immer angehöre, der in einem der beiden Länder zitiert worden ist und freiwillig vor dem Richter des andern Landes erscheint, darf für frühere kriminelle oder zuchtpolizeiliche Handlungen oder Verurteilungen, oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Handlungen, welche den Gegenstand des Prozesses bilden, in dem er als Zeuge erscheint, verfolgt oder verhaftet werden.
Art. 16
Der gegenwärtige Vertrag tritt an die Stelle desjenigen vom 24. November 1869¹¹. Der Zeitpunkt, an welchem er in Kraft treten soll, wird im Protokoll über die Auswechslung der Ratifikationen festgestellt werden.
Dieser Vertrag kann zu jeder Zeit von jedem der kontrahierenden Staaten gekündigt werden. Die Kündigung wird aber erst nach Ablauf eines Jahres, vom Zeitpunkte der Notifikation an gerechnet, wirksam.
¹¹ [AS X 58 886]
Art. 17
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern binnen drei Monaten oder früher, wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am dreizehnten Mai eintausend-achthundertvierundsiebzig (13. Mai 1874).

Der schweizerische Bevollmächtigte:

Der belgische Bevollmächtigte:

Paul Ceresole

Hubert Dolez

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