Verordnung über die Verwendung des kantonalen Anteils am Gewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie
1 kantonalen Anteils
4) flichtungen verwendet werden.
4)
4) Verwendung der Swisslos Interkantonale Landeslotterie Gelder; Swisslos- Sportfonds
4)
1/2015
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Nicht beanspruchte Gelder bleiben im kantonalen Swisslos- Sportfonds und stehen zur weiteren Verwendung im Sinne von Abs. 1 - 3 zur Verfügung. Zinsen werden dem Fonds gutgeschrie- ben.
4)
5 Der kantonale Swisslos-Sportfonds wird durch die kantonale Fi- nanzkontrolle revidiert.
4)
§ 2
1 Der Regierungsrat setzt eine Swisslos-Sportfonds-Kommission ein. Sie nimmt als Fachkommission Stellung zu den Beitragsgesu- chen.
4)
2 Die Swisslos-Sportfonds-Kommission setzt sich aus einer Präsi- dentin oder einem Präsidenten und mindestens sechs weiteren Mitgliedern aus Sportverbänden und Verwaltung zusammen. Die Sportverbände stellen mindestens di e Hälfte der Mitglieder der Kommission.
4)
3 Die Kommission konstituiert sich selbst und gibt sich eine Ge- schäftsordnung, die vom Erziehungsdepartement zu genehmigen ist.
§ 3
1 Beiträge zum Bau von Sport- und Spielplatzanlagen können an Sportorganisationen, private und ö ffentliche Institutionen, Gemein- den des Kantons Schaffhausen sowie an den Kanton selbst aus- gerichtet werden.
2 Zuwendungen für Sportgeräte- und Materialanschaffungen sowie Unterstützungsbeiträge für sport liche Tätigkeiten können im Kan- ton Schaffhausen aktive Sportv erbände und Sportvereine erhalten, die von Swiss Olympic oder von der kantonalen Swisslos- Sportfonds-Kommission anerkannt sind.
4)
§ 4
4)
1 Das Erziehungsdepartement kann Beitragszusagen ganz oder teilweise widerrufen. § 9 der Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds vom 12. Dezember 2006 ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Swisslos-Sportfonds-Kommission kann bei den Empfängern von Swisslos-Sportfonds-Geldern Kontrollen über die zweckge- bundene und den allfälligen Auflagen entsprechende Verwendung der Beiträge durchführen. Swisslos- Sportfonds- Kommission
4) Empfänger von Geldern aus dem Swisslos- Sportfonds
4) Widerruf und Rückforderung
4)
3 imär die Förderung des Spor-
4)
4)
4) Beiträge an Sportanlagen Ausschluss von Beiträgen Gesuchstellung
1/2015
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Die Gesuche müssen folgende Angaben enthalten: a) Planungsunterlagen; b) Kostenvoranschlag; c) Finanzierungsplan; d) nötigenfalls B aurechtsvertrag.
§ 8
4)
1 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Erziehungsdepar- tementes über die Höhe allfälliger Beiträge an Sportanlagen. Eine Beitragszusicherung gilt für drei Jahre.
2 Die Abrechnung über erstellte Sportanlagen, für welche Swisslos- Sportfonds-Beiträge zugesichert wo rden sind, ist mit den Belegen dem Erziehungsdepartement zuhanden der Swisslos-Sportfonds- Kommission einzureichen.
3 Die provisorisch zugesichert en Beiträge werden nach Überprü- fung der Abrechnung durch das Erziehungsdepartement definitiv festgesetzt und ausbezahlt. III. Verwendung der Gewinnanteile für Sportmaterial und für die Tätigkeit von Sportverbänden und -vereinen
§ 9
1 An die Kosten von Sportgeräte- und Materialanschaffungen kön- nen Beiträge bewilligt werden. Die Sportgeräte müssen zum Aus- üben des betreffenden Sportes üblich sein und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sport stehen.
2 Unzulässig sind Beiträge an: a) persönliche Ausrüstungsgegens tände, persönliche Sportbe- kleidung und Verbrauchsmaterial;
4) b) Propaganda- und Verwaltungsmaterial; c) Rettungsmaterial für Sportarten mit grossen Risiken.
§ 10
1 Beiträge können bewilligt werden für:
4) a) Ausbildungs- und Sportkurse aller Art, soweit sie nicht als „Ju- gend+Sport“ (J+S)-Kurse angemeldet werden können; b) Aktionen zur Förderung des Breitensportes und des Leistungs- sportes im Nachwuchsbereich; c) Sportanlässe. Entscheid, Abrechnung, Auszahlung Beiträge an Sportmaterial Beiträge an sportliche Tätigkeiten
5 von touristischen Vereinen orga- nden Jahres einzureichen. Gesuche
4)
4) e Verbände fordern vorgängig Gesuchstellung
1/2015 Entscheid, Abrechnung, Auszahlung
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 die Abrechnungen und Belege bei ihren Vereinen ein und reichen diese gesamthaft ein.
3 Die provisorisch zugesichert en Beiträge werden nach Überprü- fung der Abrechnung durch das Erziehungsdepartement definitiv festgesetzt und gesamthaft an die Verbände ausbezahlt, welche die zugesprochenen Beiträge an ihre Vereine weiterleiten. Einzel- vereinen werden die zugesprochenen Beiträge direkt ausbezahlt. IV. Schlussbestimmungen
§ 13 Es werden aufgehoben:
a) die Verordnung über die Verwendung des Gewinnanteils aus der Durchführung von Wett bewerben der Sport-Toto- Gesellschaft vom 30. Dezember 1963; b) die Weisungen der Erziehungsdirektion für die Verteilung der Sport-Toto-Gewinnanteile des Kantons Schaffhausen vom 1. Januar 1964.
§ 14 Diese Verordnung tritt mit der Ve röffentlichung im Amtsblatt in
Kraft
2) und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
2) In Kraft getreten am 3. März 1995, Amtsblatt 1995, S. 279.
4) Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1615). Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten
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