Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen (215.51)
CH - ZG

Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen

Verordnung ü ber den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenst ä nden Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) , auf Art. 720 ff. ZGB 2 ) , § 9 des Gesetzes betreffend die Einf ü hrung des Schweizerischen Zi ­ vilgesetzbuches f ü r den Kanton Zug vom 17. August 1911 (EG ZGB) 3 ) und § 11 ff. des Einf ü hrungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 28. August 2003 (EG OR) 4 ) , auf § 28 Abs. 2 und § 31 des Polizeigeset ­ zes vom 30. November 2006 5 ) und in Vollziehung von § 16 des Gesetzes ü ber die Organisation der Polizei (Polizei­Organisationsgesetz) vom 30. November 2006 6 ) und der Verwaltungsvereinbarungen zwischen der Po ­ lizei und den Zuger Gemeinden, beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet nach Abschluss der entsprechenden Verwal ­ tungsvereinbarung zwischen einer Gemeinde und der Polizei Anwendung auf Gegenst ä nde, die
a) die Polizei findet, sicherstellt oder wegschafft oder 1) BGS 111.1 2) SR 210 3) BGS 211.1 4) BGS 216.1 5) BGS 512.1 6) BGS 512.2
b) von der Finderin bzw. dem Finder oder von den Gemeinden der Poli ­ zei ü bergeben werden, und die trotz sachdienlicher Abkl ä rungen nicht einer berechtigten Person zugeordnet werden k ö nnen oder deren R ü cknahme von der berechtigten Person verweigert wird und deren Verwertung, Vernichtung, Entsorgung oder Weitergabe rechtlich zul ä ssig ist.

§ 2 R

ü ckgabe
1 Verlangt die berechtigte Person den gefundenen Gegenstand w ä hrend der Aufbewahrungszeit heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbe ­ wahrung entstandenen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die R ü ck ­ gabe des Gegenstandes verweigern.

§ 3 Arten der Verwertung

1 Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung oder Notverkauf durch das von der Kommandantin oder dem Kommandanten damit beauftragte Han ­ delsregister­ und Konkursamt oder Auktionshaus. *

§ 4 Durchf

ü hrung der Versteigerung
1 Die Durchf ü hrung der Versteigerung erfolgt fr ü hestens ein Jahr nach Ü bergabe des gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstandes an die Polizei. Sie richtet sich nach den Bestimmungen f ü r die freiwillige ö ffentli ­ che Versteigerung 1 ) .

§ 5 Notverkauf

1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenst ä nde, die einen kostspieli ­ gen Unterhalt erfordern oder raschem Verderben ausgesetzt sind, verkauft das Handelsregister­ und Konkursamt auf Anordnung der Kommandantin oder des Kommandanten ohne Aufschub. *

§ 6 Erl

ö s
1 Der Erl ö s der Versteigerung und des Notverkaufs f ä llt in die Staatskasse.
2 Verlangt die berechtigte Person den Verwertungserl ö s innert f ü nf Jahren heraus, kann die Polizei Ersatz der ihr durch die Aufbewahrung entstande ­ nen Kosten verlangen und bei Nichtbezahlung die Herausgabe des Verwer ­ tungserl ö ses verweigern. 1) §§ 11 ff. EG OR (BGS 216.1 )

§ 7 Weitergabe, Vernichtung, Entsorgung

1 Gefundene oder herrenlos gewordene Gegenst ä nde von offensichtlicher Wertlosigkeit gibt die Polizei fr ü hestens drei Monate nach Eingang einer gemeinn ü tzigen Institution weiter oder vernichtet und entsorgt sie.
2 Ü ber die Weitergabe oder die Vernichtung und Entsorgung entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant.
3 Die Polizei erstellt ü ber die Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung ein Protokoll mit Angaben ü ber den gefundenen oder herrenlos gewordenen Gegenstand und die bedachte gemeinn ü tzige Organisation oder den Ort und das Datum der Vernichtung und Entsorgung sowie ü ber die Personalien der f ü r die Vernichtung und Entsorgung verantwortlichen Mitarbeitenden.
4 Die Kosten f ü r die Vernichtung oder Entsorgung gehen zulasten der Staatskasse.
5 Verlangt die berechtigte Person den Wert innert f ü nf Jahren nach der Wei ­ tergabe oder Vernichtung und Entsorgung heraus, erstattet die Polizei den Gegenwert unter Anrechnung der f ü r die Aufbewahrung entstandenen Kosten.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Ä nderungstabelle ­ Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 535 10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 ge ä ndert GS 2016/053 10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 ge ä ndert GS 2016/053
Ä nderungstabelle ­ Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 535

§ 3 Abs. 1 10.05.2016

01.01.2017 ge ä ndert GS 2016/053

§ 5 Abs. 1 10.05.2016

01.01.2017 ge ä ndert GS 2016/053
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