Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen (RiE 681.500)
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Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen

Ausserschulische Nutzung der Schulanlagen: Reglement Reglement betreffend die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen Vom 9. Mai 2017 (Stand 1. August 2019) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
2002
1 ) und § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
2 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Die Gemeinde Riehen stellt ihre Schulanlagen, insbesondere die Schulsportanlagen und geeignete spezielle Schulräumlichkeiten, der Bevölkerung für die ausserschulische Nutzung nach Massgaben dieses Reglements zur Verfügung.
2 Ortsansässige Vereine und Organisationen mit Sitz in Riehen erhalten den Vorzug. Ein Verein gilt als ortsansässig, wenn mehr als die Hälfte seiner aktiven Mitglieder ihren Wohnsitz in Riehen hat.

§ 2 Bewilligungspflicht

1 Die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen ist bewilligungspflichtig.
2 Keine Bewilligung ist nötig in den Fällen von § 4 Abs. 2 oder wenn ein Mietvertrag mit der Gemein - de Riehen besteht. II. Nutzung

§ 3 Nutzung während der Unterrichtszeit

1 Während der Unterrichtszeit (Montag-Freitag von 07.30 bis 17.30) stehen die Schulanlagen in erster Linie den Gemeindeschulen sowie dem freiwilligen Schulsport zur Verfügung.
2 Die Schulsportanlagen stehen während der Unterrichtszeit auch den vom Kanton geführten Schulan - geboten in Riehen zur Verfügung.
3 Die Schulleitungen der vom Kanton geführten Schulangebote melden bis Anfang Mai ihre Bele - gungswünsche für das neue Schuljahr dem Bereich Verwaltung Gemeindeschulen. Dieser koordiniert die Belegungswünsche mit den Pensen der Schulstandorte und meldet die Pensenbelegungen der Schulen der für die Belegungen zuständigen Verwaltungsabteilung.
3 )
4 Einzelne Schulanlagen können anderen Nutzerinnen und Nutzern zu vereinbarten Zeiten im Rahmen einer Bewilligung gemäss § 2 überlassen werden, soweit sie nicht von den Gemeindeschulen bean - sprucht werden. Die zuständige Verwaltungsabteilung nimmt in solchen Fällen mit der zuständigen Schulhauswartung Rücksprache.

§ 4 Nutzung ausserhalb der Unterrichtszeit

1 Ausserhalb der Unterrichtszeit können die Schulanlagen durch Personen, Vereine oder Gruppen im Rahmen der Nutzungsordnung genutzt werden, sofern sie über eine Bewilligung gemäss § 2 oder einen schriftlichen Mietvertrag verfügen.
1) RiE 111.100 .
2) SG 153.800 .
3) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
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Ausserschulische Nutzung der Schulanlagen: Reglement
2 Öffentlich zugängliche Einrichtungen der Schulanlagen können darüber hinaus für sportliche oder spielerische Zwecke frei genutzt werden, sofern die Nutzung durch Personen, Vereine oder Gruppen mit einer Bewilligung gemäss § 2 oder mit einem schriftlichen Mietvertrag nicht eingeschränkt wird.
3 Für Teile der nutzbaren Schulanlagen kann die Nutzung zeitlich und örtlich eingeschränkt werden.
4 Verfügt ein Schulstandort über eine Aula, ist sie an einem Abend pro Woche für die Schule reser - viert. Die zuständige Schulleitung meldet ihren Belegungswunsch im Rahmen der Pensenlegung beim Bereich Verwaltung Gemeindeschulen an.
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5 Zuschauerinnen und Zuschauern kann der Zutritt gewährt werden. Für diesen Zutritt kann eine Ein - trittsgebühr verlangt werden.

§ 5 Semesterbelegungen

1 Die regelmässige ausserschulische Nutzung wird in ein Winter- und Sommersemester unterteilt.
2 Das Sommersemester beginnt mit dem Beginn der Frühjahrsferien und endet mit dem Ende der Herbstferien. Das Wintersemester beginnt nach den Herbstferien und dauert bis zum Beginn der Früh - jahrsferien.
3 Für neue Semesterbelegungen muss bis spätestens Mitte Februar bzw. bis spätestens Mitte September ein schriftliches Gesuch bei der zuständigen Verwaltungsabteilung eingereicht werden.

§ 6 Einzelbelegungen

1 Ein Gesuch für einen einzelnen Anlass ist in der Regel mindestens einen Monat vor dem Anlass bei der zuständigen Verwaltungsabteilung auf dem dafür vorgesehenen Formular einzureichen. Für Ein - zelbelegungen in den Schulferien gilt eine Frist von sechs Wochen.
2 Die Gesuche müssen Angaben über die Art und die Durchführung der Veranstaltung sowie die An - zahl der zu erwartenden Personen enthalten. Die zuständige Verwaltungsabteilung kann zur Behand - lung des Gesuches weitere Angaben verlangen.
3 Für die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Konsum vor Ort müssen bei den zu - ständigen kantonalen Stellen die erforderlichen Bewilligungen eingeholt werden, falls die Hausord - nung der zuständigen Schule einen solchen Konsum zulässt.

§ 7 Bewilligung

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung entscheidet über die beantragte Nutzung. Sie kann auch Aufla - gen zur Nutzung aussprechen.
2 Die Bewilligung gilt im Rahmen der Bestätigung der Reservation als zustande gekommen. Damit wird die Reservation verbindlich. Die Nutzungsordnung gilt als integrierender Bestandteil der Bewilli - gung.
3 Werden mehrere Gesuche für einzelne Termine eingereicht, haben ortsansässige Vereine und Organi - sationen mit Sitz in Riehen den Vorrang.

§ 8 Verweigerung oder Entzug der Bewilligung

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung kann die Nutzung verweigern oder nachträglich entschädi - gungslos entziehen, insbesondere aus betrieblichen Gründen oder bei Gefährdung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Störung der Sittlichkeit.
2 Das Gleiche gilt, wenn der Zweck der Nutzung ohne Rücksprache mit der zuständigen Verwaltungs -

§ 9 Nutzungsordnung und weitere Bedingungen

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt die Nutzungsordnung für die ausserschulische Nutzung. Sie nimmt mit dem Bereich Verwaltung Gemeindeschulen Rücksprache.
5 )
4) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
5) Fassung vom 2. Juli 2019, in Kraft seit 1. August 2019 (KB 06.07.2019)
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2 Die bewilligten oder gemäss Mietvertrag vereinbarten Belegungszeiten, die zulässige Höchstbele - gung, die vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Massnahmen und die Nachtruhe sind zwingend einzu - halten.
3 Parkraum kann auf Antrag von der zuständigen Schulleitung im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

§ 10 Unbewilligte oder widerrechtliche Nutzung

1 Ist die Nutzung einer Schulanlage bewilligungspflichtig, so wird der Zutritt zu diesen Räumlichkei - ten ohne entsprechende Bewilligung verweigert.
2 Bei widerrechtlicher Nutzung der Schulanlagen können die Fehlbaren von der Benützung der Schul - anlagen ausgeschlossen werden.
3 Zuständig für das Aussprechen von Sanktionen ist die zuständige Verwaltungsabteilung. Sie ist auch befugt, eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch einzureichen.

§ 11 Rekurs

1 Gegen Entscheide der Gemeindeverwaltung kann beim Gemeinderat ein begründeter Rekurs einge - reicht werden.
2 Der Rekurs ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung des Entscheids schriftlich anzumelden. Binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. III. Nutzungsgebühren

§ 12 Grundsätze für die Festlegung der Nutzungsgebühren

1 Für die ausserschulische Nutzung der Schulanlagen werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren erhoben.
2 Unter Berücksichtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer sowie des öffentlichen Interesses können sie ermässigt werden.
3 Die Gebühren können nach Wochentag und Tageszeit unterschiedlich festgesetzt werden, um eine möglichst gleichmässige Auslastung der Sportanlagen zu erreichen.
4 Es können zusätzliche Gebühren erhoben werden, insbesondere für die Nutzung spezieller Installatio - nen oder Geräte.

§ 13 Gebührentarif

1 Die zuständige Verwaltungsabteilung legt die Gebühren gemäss § 12 in einem Gebührentarif fest.
2 Der Gemeinderat genehmigt den Gebührentarif. Er wird publiziert.

§ 14 Gebührenerlass

1 Für die Durchführung von Trainings, Kursen und weiteren Veranstaltungen für Kinder und Jugendli - che werden keine Nutzungsgebühren erhoben, wenn die Nutzung durch eine gemeinnützige Organisa - tion mit Sitz im Kanton Basel-Stadt erfolgt und mindestens 80 % der Kinder und Jugendlichen das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
2 Davon ausgenommen sind die Hauswartentschädigung und der ausserordentliche Aufwand infolge Verschmutzungen oder Änderungen der Bestuhlung in der Aula.

§ 15 Gebührenreduktion

1 Für ausserordentliche Grossanlässe können die Gebühren auf schriftliches Gesuch hin von der zu - ständigen Verwaltungsabteilung reduziert werden. Dabei werden im Einzelfall der Stellenwert und die Ausstrahlung des Anlasses berücksichtigt.
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§ 16 Gebühren für spezielle Leitungen

1 Spezielle Leistungen, insbesondere Reinigungsarbeiten nach überdurchschnittlicher Verschmutzung oder Behebung von Beschädigungen, werden gemäss dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung ge - stellt.
2 Berücksichtigt werden dabei der effektive Personal- und Materialaufwand sowie der tatsächliche Er - tragsausfall, sofern die Schulanlage aufgrund der Reinigung und Wiederherstellung nicht wie verein - bart genutzt werden kann. Schlussbestimmung Dieses Reglement wird publiziert. Es tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
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