Verordnung über das Grundangebot im regionalen Personenverkehr (732.4)
CH - SO

Verordnung über das Grundangebot im regionalen Personenverkehr

Verordnung über das Grundangebot im regionalen Personenverkehr (Grundangebotsverordnung) Vom 24. September 1996 (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 51 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
1 ) , die Verordnung des Bundesrates über Abgeltungen, Darlehen und Finanz - hilfen nach Eisenbahngesetz vom 18. Dezember 1995
2 ) und § 12 des Geset - zes über den öffentlichen Verkehr vom 27. September 1992
3 ) beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die Verordnung enthält Grundsätze für die Leistungsaufträge des Regie - rungsrates an die Transportunternehmungen, welche den regionalen Per - sonenverkehr sicherstellen.
2 Sie regelt das Grundangebot für alle Unternehmen, die im Interesse des Kantons im öffentlichen Verkehr tätig sind. *

§ 2 * Genereller Leistungsauftrag

1 Das Grundangebot richtet sich nach den finanziellen Mitteln, welche vom Kantonsrat im Rahmen des Globalbudgets in der Regel für jeweils 2 Jahre durch einen Verpflichtungskredit sichergestellt werden.

§ 3 Kriterien für das Grundangebot

1 Das Grundangebot wird aufgrund der Siedlungsstruktur je nach Gemein - dekategorie gemäss kantonalem Richtplan verschieden definiert.
2 Es unterscheidet zwischen Mindest-, Basis- und Feinerschliessung.

§ 4 Mindesterschliessung

1 Die Mindesterschliessung garantiert jeder Gemeinde die Erschliessung ih - res Siedlungsgebietes durch den öffentlichen Verkehr mit mindestens 6 Kurspaaren pro Tag.
2 Bei Gemeinden im ländlichen Raum kann die Mindesterschliessung auch durch alternative Betriebsformen wie Bedarfsbus, Rufbus oder Sammeltaxi sichergestellt werden.

§ 5 Basiserschliessung

1 Die Basiserschliessung bezweckt eine Steigerung der Attraktivität des öf - fentlichen Verkehrs sowie eine Entlastung des motorisierten Individualver - kehrs und besteht aus maximal 35 Kurspaaren pro Tag.
1) SR 742.101 .
2) SR 742.101.1 .
3) BGS 732.1 . GS 93, 1133
1

§ 6 Feinerschliessung

1 Die Feinerschliessung soll die Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsmit - teln befriedigen und deren Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität stei - gern. Sie besteht mindestens aus einem Halbstundentakt (36 Kurspaare pro Tag).

§ 7 Erschliessung im ländlichen Raum

1 Den ländlichen Gemeinden (S 1) sowie Stützpunktgemeinden im ländli - chen Raum (S 2) und Wohngemeinden im ländlichen Siedlungsgebiet (S 3) wird die Mindesterschliessung garantiert.
2 Eine Basiserschliessung dieser Gebiete ist insbesondere möglich, a) aus siedlungspolitischen Gründen; b) wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt; c) aus betrieblichen Gründen. Dabei darf das Angebot für S 1 und S 2 in der Regel 18 Kurspaare nicht übersteigen.
3 Abweichungen nach oben sind nur zulässig, wenn die ausgewiesene Nachfrage das Angebot deutlich übersteigt.

§ 8 Erschliessung in Entwicklungsgemeinden und

Zentrumsgemeinden
1 Entwicklungsgemeinden (S 4) und (S 5) werden mit einer Basiserschlies - sung von mindestens 18 Kurspaaren pro Tag versehen. Feinerschliessung ist möglich, wobei § 7 Absatz 2 literae a-c sinngemäss anwendbar ist.
2 Für Zentrumsgemeinden (S 6) gilt die Feinerschliessung.

§ 9 Erschliessungsvoraussetzungen

1 Siedlungsgebiete gelten als vom öffentlichen Verkehr erschlossen, wenn die Luftliniendistanz zur nächsten Haltestelle in der Regel folgende Werte nicht übersteigt: a) bei Buslinien: im ländlichen Raum 500 m, im übrigen 250 m; b) bei Tramlinien 500 m; c) bei Bahnlinien 1000 m.
2 Besonderheiten der Topographie und der Nutzungsordnung sind zu be - rücksichtigen.

§ 10 Netzgestaltung

1 Die Zentren werden untereinander vorab durch die Bahn erschlossen. Diese soll auch grössere Verkehrsströme und Reisestrecken abdecken.
2 Der Bus soll in erster Linie Entwicklungsräume ausserhalb und innerhalb der Agglomeration als Zubringer an die Bahn erschliessen, es sei denn, die Bahn erschliesst diese Räume selber. Er stellt im übrigen die Mindester - schliessung im ländlichen Raum her.
3 Das Streckennetz ist so zu gestalten, dass der Betrieb möglichst wirt - schaftlich ist. Parallel geführte öffentliche Verkehrsmittel mit gleicher Funktion sind zu vermeiden.
2

§ 11 Takt

a) generell
1 Bei allen Linien sind möglichst regelmässige Kursfolgezeiten einzuhalten, die aufeinander abgestimmt sind.
2 Der Takt kann bei schwacher Nachfrage in den Nebenverkehrszeiten ver - mindert werden. In den Randverkehrszeiten sind alternative Betriebsfor - men möglich.
3 Eine Verdichtung ist möglich, a) aus Kapazitätsgründen; b) zur Gewährleistung optimaler Anschlüsse an das übergeordnete Ver - kehrsmittel; c) zugunsten eines rationellen Kurseinsatzes; d) zur angemessenen Deckung der Nachfrage im Zusammenhang mit Freizeit und Naherholung.

§ 12 b) bei Mindesterschliessung

1 Bei der Mindesterschliessung soll das Siedlungsgebiet in der Regel je 2x in den Hauptverkehrszeiten bedient werden (6 Kurspaare pro Tag).

§ 13 Betriebszeit

1 Die Betriebszeiten umfassen in der Regel 20 Stunden. *
2 Als Hauptverkehrszeit gilt der Pendlerverkehr morgens, mittags und abends von Montag bis Freitag.
3 Als Randverkehrszeit gilt die Zeit ab 19.30 Uhr von Montag bis Sonntag.
4 Als Nebenverkehrszeit gilt die übrige Betriebszeit.

§ 14 Kostendeckungs- und Auslastungsgrad

1 Leistungsvereinbarungen werden in der Regel nur für Linien abgeschlos - sen, welche einen Kostendeckungsgrad von mindestens 20% pro Linie oder einen Auslastungsgrad von durchschnittlich mindestens 6 Personen pro Kurs aufweisen. Bei Linien der Feinerschliessung muss in der Regel ein Kos - tendeckungsgrad von 60% erreicht werden.
2 Für die Berechnung des Kostendeckungsgrades und des Auslastungsgra - des sind, soweit der Kanton nichts regelt, die Bestimmungen des Bundes massgebend.

§ 15 Qualität des Angebotes

1 Gebrochene Transportketten sind möglichst zu vermeiden. *
2 Zur Gewährleistung eines genügenden Sitzplatzangebotes sind für länge - re Fahrstrecken bedarfsgerechte Transportgefässe zu verwenden.
3 Dem Sicherheitsbedürfnis der Passagiere ist durch die Unternehmen ge - bührend Rechnung zu tragen. *
4 Fahrzeuge, Anlagen und Betrieb sind wenn möglich so zu gestalten, dass ihre Benützung auch mobilitätsbehinderten Personen offen steht.

§ 16 Versuchsbetriebe

1 Neue Angebote sind als Versuchsbetriebe von längstens 3 Jahren zu füh - ren.
2 Für die Versuchsbetriebe gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die unbefristeten Angebote.
3

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Sie gilt für alle Leistungsvereinbarungen, welche nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
3 Ab Fahrplan 1999 erfolgen Entschädigungen für Leistungen der Unter - nehmungen nur noch gestützt auf Leistungsvereinbarungen nach dieser Verordnung. Die Einspruchsfrist ist am 5. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen.
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

24.11.2009 01.01.2009 § 1 Abs. 2 geändert -

24.11.2009 01.01.2009 § 2 totalrevidiert -

24.11.2009 01.01.2009 § 13 Abs. 1 geändert -

24.11.2009 01.01.2009 § 15 Abs. 1 geändert -

24.11.2009 01.01.2009 § 15 Abs. 3 geändert -

5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 24.11.2009 01.01.2009 geändert -

§ 2 24.11.2009 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 13 Abs. 1 24.11.2009 01.01.2009 geändert -

§ 15 Abs. 1 24.11.2009 01.01.2009 geändert -

§ 15 Abs. 3 24.11.2009 01.01.2009 geändert -

6
Markierungen
Leseansicht