Dienstordnung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung
Dienstordnung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung Vom 9. März 2010 (Stand 1. Februar 2010) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 8 des Geset - zes vom 6. Juni 1983
1 ) über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) und § 6 des Dekrets vom 6. Juni 1983
2 ) zum Verwaltungsorganisationsgesetz, beschliesst:
§ 1 Unterstellung
1 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung (Amt) untersteht als Dienst - stelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Direktion) deren Vorsteherin oder Vorsteher.
§ 2 Dienststellenleitung
1 Die Dienststellenleitung führt das Amt gemäss den Führungsrichtlinien der Di - rektion und dem persönlichen Pflichtenheft.
2 Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehört insbesondere:
a. die Führung des Amtes gegen innen;
b. die Vertretung des Amtes gegen aussen;
c. der Erlass der Pflichtenhefte für alle ihr direkt unterstellten Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter;
d. die Verantwortung für das Budget;
e. die Verantwortung für Personalfragen;
f. die Koordination und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen und der An - gebote der höheren Berufsbildung;
g. die Weiterentwicklung der Berufsbildung.
3 Die Stellvertretung übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
§ 3 Organisation
1 Das Amt gliedert sich in:
a. Amtsleitung,
b. Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung,
c. Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,
1) GS 28.436, SGS 140
2) GS 28.448, SGS 140.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0029
d. Hauptabteilung Berufsintegration,
e. Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen,
f. Stabsstelle Berufsfachschulen,
g. Stabsstelle Berufsbildungsprojekte.
2 Die kantonalen Berufsfachschulen sind direkt der Dienststellenleitung unter - stellt.
3 Bei den Berufsfachschulen privatrechtlicher Träger übt die Dienststellenlei - tung die Aufsicht aus.
§ 4 Hauptabteilungen
1 Den Leitungen der Hauptabteilungen und der Stabsstellen obliegen insbeson - dere folgende Aufgaben:
a. die selbständige Führung der Hauptabteilung oder der Stabsstelle in fach - licher Hinsicht;
b. die Führung der ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. der Erlass der Pflichtenhefte für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 5 Amtsleitung
1 Die Dienststellenleitung, die Stellvertretung sowie die Leitungen der Hauptab - teilungen des Amtes bilden zusammen die Amtsleitung.
2 Der Amtsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Beratung der Dienststellenleitung in Grundsatzfragen;
b. die Beratung der Dienststellenleitung in finanziellen Belangen;
c. die Planung und Koordination von hauptabteilungsübergreifenden Projekten und Geschäften;
d. die Antragstellung an die Dienststellenleitung bei bereichsübergreifenden Vernehmlassungen;
e. die Förderung der berufsorientierten Weiterbildung.
§ 6 Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen des
Kantons Basel-Landschaft
1 Die Schulleitungen der dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002
1 ) über die - zentrums kvBL Muttenz sowie die Dienststellenleitung bilden zusammen die Schulleitungskonferenz der berufsbildenden Schulen (Schulleitungskonferenz).
2 Die Schulleitungskonferenz wird von der Dienststellenleitung geleitet.
3 Der Schulleitungskonferenz obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Koordination der schulischen Ausbildung und der Weiterbildung;
1) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0029
b. die Weiterentwicklung des Berufsfachschulwesens;
c. die Bearbeitung von Schulentwicklungsprojekten;
d. die Delegation in verschiedene Gremien der Berufsbildung;
e. die Erarbeitung von Stellungnahmen zur Berufsbildung bei Vernehmlas - sungen.
f. die Koordination und Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen.
§ 7 Organigramm
1 Das Organigramm gemäss Anhang ist Bestandteil dieser Dienstordnung.
§ 8 Aufgaben
1 Das Amt besorgt die von Bund und Kanton der Direktion übertragenen Aufga - ben in den Bereichen Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, Berufsintegration und Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen.
§ 9 Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung
1 Der Hauptabteilung Betriebliche Ausbildung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. die Lehraufsicht;
b. die Förderung der lernortsübergreifenden Qualitätssicherung und -ent - wicklung;
c. die Unterstützung der Ausbildungsbereitschaft der Betriebe zur Sicherung eines ausreichenden und adressatengerechten Angebots an Ausbil - dungsplätzen;
d. die Beratung von Personen bei Fragen und Problemen in der Ausbildung Lernender;
e. die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern;
f. die Aufsicht über die Überbetrieblichen Kurse;
g. die Organisation, Durchführung und Aufsicht über die Qualifikationsver - fahren der beruflichen Grundbildung;
h. die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsbildung auf kantona - ler, regionaler und schweizerischer Ebene.
§ 10 Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung besteht aus den Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungsstellen Liestal und Bottmingen.
2 Der Hauptabteilung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbe - sondere folgende Aufgaben:
a. die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung von Jugendlichen und Er - wachsenen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0029
b. der Betrieb von öffentlichen Berufsinformationszentren (BIZ) in Liestal und Bottmingen mit Informationen zum gesamten Aus- und Weiterbil - dungsangebot und zu allen Berufsfeldern;
c. die Beratung für von Arbeitslosigkeit bedrohte oder betroffene er - wachsene Erwerbstätige in Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
d. die Beratung, Unterstützung und Information von Schulen und weiteren Bildungsinstitutionen in Berufswahl-, Studien- und Laufbahnfragen;
e. die Führung des Lehrstellennachweises;
f. die Förderung der Zusammenarbeit an der Schnittstelle Bildung-Arbeits - markt;
g. die Bildungsberatung für Firmen;
h. die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufs-, Studien- und Lauf - bahnberatung auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene.
§ 11 Hauptabteilung Berufsintegration
1 Der Hauptabteilung Berufsintegration obliegen insbesondere folgende Aufga - ben:
a. die Führung der kantonalen Koordinationsstelle Brückenangebote;
b. die Koordination der Brückenangebote in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt;
c. die BerufsWegBereitung (BwB);
d. die Führung der Jugendberatungsstelle «wie weiter?»;
e. die Führung der Fachstelle Mentoring für Jugendliche;
f. die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Berufsintegration auf kanto - naler, regionaler und schweizerischer Ebene.
§ 12 Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen
1 Der Hauptabteilung Ausbildungsbeiträge und Finanzen obliegen insbesonde - re folgende Aufgaben:
a. die Information und Beratung über Ausbildungsbeiträge;
b. die Prüfung der stipendienrechtlichen Voraussetzungen von Ausbildungs - stätten mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland;
c. die Entscheide über die Gewährung und Rückzahlung von Stipendien in von der Kommission für Ausbildungsbeiträge bezeichneten Routinefällen;
d. die interkantonale Koordination der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen durch Kontakt mit Dienststellen des Bundes und der Kantone;
e. die Mitarbeit in fachspezifischen Gremien der Ausbildungsbeiträge auf kantonaler, regionaler und schweizerischer Ebene; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0029
f. die Führung des Rechnungswesens des Amtes und der kantonalen Be - rufsfachschulen.
§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dieser Dienstordnung werden aufgehoben:
a. die Dienstordnung vom 9. September 2003
1 ) des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung,
b. die Dienstordnung vom 2. April 1996
2 ) der Berufsschule für Pflege.
§ 14 Inkrafttreten
1 Diese Dienstordnung tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2010 in Kraft.
1) GS 34.1169, SGS 146.54
2) GS 32.431, SGS 143.57 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0029
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.03.2010 01.02.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.03.2010 01.02.2010 Erstfassung GS 37.0029 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0029
Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Leiter AfBB Stv. Leiter AfBB Ausbildungsbeiträge und Finanzen Betriebliche Ausbildung Rechnungswesen Prüfungswesen Stabsstelle Berufsfachschulen Stabsstelle Berufsbildungsprojekte Berufsfachschulen GIB Liestal GIB Muttenz Berufsfachschule Gesundheit Bildungszentrum kvBL Berufsfachschule aprentas Stab Amtsleitung Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Berufsintegration Ausbildungsbeiträge Lehraufsicht Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner BIZ Liestal BIZ Bottmingen Brückenangebote BerufsWegBereitung Wie weiter? Mentoring Berufsfachschule Landwirtschaft
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