Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen
                            Verordnung  zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung  von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur  Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen  (DNA-Verordnung)  Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  47  Abs.  1  Bst.  d der Kantonsverfassung  1  )  , auf Art.  1  bis    und 21  des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafver  -  fahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen  (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003  2  )  , auf Art.  255 bis 259 der Schwei  -  zerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007  3  )   und auf §§  21 und 22  des Polizeigesetzes vom 30. November 2006  4  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese  Verordnung regelt die Zuständigkeit der kantonalen Behörden und  die   Verfahren   zum   Vollzug   des   DNA-Profil-Gesetzes   und   der   DNA-Pro  -  fil-Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die   nicht   invasive   Probenahme   und   die  Analyse   nach  Art.  7  Abs.  1   und  Abs.  5 DNA-Profil-Gesetz ordnen an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Staatsanwaltschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das urteilende Gericht.  1)  BGS  111.1  2)  SR  363  3)  4)  BGS  512.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dienst Kriminaltechnik der Polizei (KTD) verarbeitet die Ergebnisse  der   Probenahmen   auf   der   Datenbank   des   Bundes   und   des   Instituts   für  Rechtsmedizin mit elektronischen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anfechtung der Probenahme
                            1  Ordnet   die   Polizei   eine   Probenahme   an,   kann   diese  Anordnung   bei   der  Staatsanwaltschaft angefochten werden (Art.  7  Abs.  2 DNA-Profil-Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Durchführung von invasiven Probenahmen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig   zur   Anordnung   einer   invasiven   Probenahme   ist   das   Zwangs  -  massnahmengericht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Orientierung der Behörde
                            1  Hat eine Behörde in einem Strafverfahren das DNA-Profil einer Person er  -  stellen lassen, gibt sie dies bei einer Verfahrensübergabe der übernehmen  -  den Behörde bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die urteilende Instanz orientiert die Strafvollzugsbehörde, soweit diese für  die Meldung der Löschung eines DNA-Profils zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Löschung von Daten ausserhalb des DNA-Profil-
                            Informationssystems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden Personendaten und DNA-Profile von Personen nicht in das DNA-  Profil-Informationssystem   aufgenommen   (Art.  Abs.  4   DNA-Profil-   Ge  -  setz), veranlasst der KTD ihre Löschung umgehend beim Bundesamt und  stellt die Vernichtung des biologischen Materials sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kantonale Meldestelle für Löschungen und die Meldung von
                            Löschungsereignissen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   KTD   ist   kantonale   Meldestelle   gemäss  Art.  12   DNA-Profil-Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die urteilenden Gerichte, die Gerichts  -  kasse  und  das Amt  für  Straf-  und Massnahmenvollzug  melden dem KTD  das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profi  -  len nach Art.  16 bis 19 DNA-Profil-Gesetz gemäss Anhang zu dieser Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Meldung   erfolgt   innert   20   Tagen   seit   Eintritt   der   Voraussetzungen.  Verantwortlich für die Meldung ist die Behörde, die als Letzte mit der Sache  befasst   war.   Sie   holt   die   allenfalls   nötige   richterliche   Zustimmung   ein  (Art.  15 DNA-Profil-Verordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsbestimmung
                            1  Behörden, die gestützt auf die mittlerweile  aufgehobene Verordnung des  Bundesrates vom 31. Mai 2000 über das DNA-Profil-Informationssystem  1  )  (EDNA-Verordnung) DNA-Profile erstellt haben, melden das Eintreten der  gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen dem KTD bis  31. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen, die nach dem 1. Januar 2005 aber vor Inkrafttreten dieser  Verordnung vorgenommen wurden, sind bis spätestens 31. Dezember 2008  zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.  1)  AS 2000 S. 755
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.12.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 539  14.12.2010  01.01.2011  § 4  Titel geändert  GS 30, 801  14.12.2010  01.01.2011  § 4 Abs. 1  geändert  GS 30, 801
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.12.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 14.12.2010
                            01.01.2011  Titel geändert  GS 30, 801
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 14.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 801