Grossratsbeschluss betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrages an die Erstellungskosten von Alterswohnungen der Heilsarmee an der Breisacherstrasse 45
Alterswohnungen der Heilsarmee: GRB Grossratsbeschluss betreffend die Gewährung eines Staatsbeitrages an die Erstellungskosten von Alterswohnungen der Heilsarmee an der Breisacherstrasse 45 Vom 29. Juni 1967 (Stand 29. Juni 1967) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst: ¹ Der Heilsarmee wird ein Staatsbeitrag von 30% der Baukosten bis zu Fr. 225'000.– für die Erstel - lung von Alterswohnungen an der Breisacherstrasse 45 zu Lasten der laufenden Rechnung bewilligt. ² Sollten die nach dem Indexstand zu Beginn des Jahres 1966 berechneten Baukosten eine Steige - rung erfahren, so erhöht sich die vorstehende Leistung entsprechend den teuerungsbedingten Mehrkos - ten. ³ An die Subventionierung werden folgende Bedingungen geknüpft:
1. Ein Beamter des Amtes für Bausubventionen und Zivilschutzbau ist in die Baukommission zu
wählen.
2. Dem Regierungsrat ist die Befugnis einzuräumen, einen Delegierten in den Vorstand abzuord -
nen.
3. Anmeldungen von Basler Bürgern oder seit mindestens 15 Jahren im Kantonsgebiet niedergelas -
senen alten Männern oder Frauen sind in erster Linie zu berücksichtigen. Andere Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn keine Anmeldungen von Baslern oder seit 15 Jahren hier niederge - lassenen Personen vorliegen. Gesuchen von Behörden des Kantons oder einer Gemeinde um Aufnah - me einer Person, welche diese Bedingungen erfüllt, ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ausländer dürfen nur ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Zustimmung des staatlichen Delegierten aufgenom - men werden.
4. Soweit an der Verwaltung eines Heims Anstand zu nehmen ist, wird dies der Leitung durch den
Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Bei schweren Verstössen gegen die übernommenen Bedingun - gen, insbesondere bei Zweckentfremdung des Heims, kann der Regierungsrat die Rückzahlung des Staatsbeitrages verlangen. Zur Sicherstellung der Rückzahlung des Staatsbeitrages ist im Grundbuch ein entsprechendes Grundpfandrecht einzutragen.
5. Die Arbeiten sind aufgrund von Konkurrenzofferten soweit als möglich an die im Preise güns -
tigste Firma zu vergeben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt und die sich unterschriftlich zur Ein - haltung der Gesamtarbeitsverträge verpflichtet hat und diese nachweisbar einhält.
6. Die Landkosten, Baukreditzinsen, Gebühren und dergleichen sowie das Mobiliar sind nicht sub -
ventionsberechtigt.
7. Die Verwaltungshonorare richten sich nach den geltenden Ansätzen im sozialen Wohnungsbau
und dürfen nicht überschritten werden. - schaft, Mobiliar und Inventar einzuräumen und durch Eintragung im Grundbuch sicherzustellen.
9. Die Jahresrechnung des Heimes ist jeweilen dem Wirtschafts- und Sozialdepartement einzurei -
chen.
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