Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizer... (0.946.293.601)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien

Abgeschlossen am 11. März 1999 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2000² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2001 (Stand am 1. Januar 2001) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2005 2681
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Georgien,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
Eingedenk der besonderen Bedeutung des Aussenhandels sowie der verschiedenen Formen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit für die wirtschaftliche Entwicklung der beiden Länder;
Unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu pluralistischer Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschliesslich der Rechte von Menschen, die Minderheiten angehören der Grundfreiheiten sowie der Marktwirtschaft;
Vom Wunsche geleitet, günstige Voraussetzungen für eine vertiefte und harmonische Entwicklung und Diversifizierung ihres gegenseitigen Handels sowie für die Förderung der Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu schaffen;
In der Bereitschaft, die sich bietenden Möglichkeiten zu prüfen, um die gegenseitigen Beziehungen zu entwickeln und zu vertiefen und auf Bereiche auszudehnen, welche nicht unter dieses Abkommen fallen;
Entschlossen, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit den Grundsätzen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens⁴ (GATT) sowie des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation⁵ (WTO) zu entwickeln;
In Berücksichtigung des Status der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Mitglied der WTO und der Mitwirkung Georgiens als Beobachter im Rahmen der WTO und ihrer Absicht, der WTO in nächster Zukunft beizutreten;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:
³ BBl 1975 II 924 ⁴ SR 0.632.21 ⁵ SR 0.632.20
Art. 1 Zielsetzung
1.  Ziel dieses Abkommens ist es, geeignete Grundlagen und Regeln für die Abwicklung von bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu schaffen. Die Vertragsparteien trachten danach, ihren gegenseitigen Handel sowie verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und ihrer internationalen Verpflichtungen auf harmonische Weise zu entwickeln.
2.  Die Vertragsparteien anerkennen, dass die von der KSZE/OSZE aufgestellten Grundsätze für die Erreichung der Zielsetzung dieses Abkommens unentbehrlich sind.
Art. 2 GATT/WTO
Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um ihren Handel im Einklang mit den Regeln des GATT/WTO zu fördern, auszuweiten und zu diversifizieren.
Art. 3 Meistbegünstigung
1.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig bezüglich der Zölle und Abgaben jeder Art auf oder in Verbindung mit der Warenein- oder -ausfuhr oder auf internationalen Zahlungstransfers für die Ein- oder Ausfuhr sowie der Steuern und anderen Abgaben, welche unmittelbar oder mittelbar auf eingeführte Waren erhoben werden und bezüglich der Verfahren für die Erhebung dieser Zölle, Steuern und Abgaben sowie aller Vorschriften und Formalitäten in Verbindung mit dem Warenverkehr, die Meistbegünstigung.
2.  Absatz 1 darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die Vergünstigungen, welche sie
– zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs;
– mit dem Ziel, eine Zollunion oder eine Freihandelszone zu errichten oder im Gefolge der Errichtung einer derartigen Union oder Zone im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994⁶;
– Entwicklungsländern im Einklang mit dem GATT/WTO oder anderen internationalen Vereinbarungen
gewährt, auf die andere Vertragspartei auszudehnen.
⁶ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
Art. 4 Nichtdiskriminierung
Auf Einfuhren aus oder auf Ausfuhren nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei werden keine Verbote oder mengenmässigen Beschränkungen, Lizenzen inbegriffen, angewandt, es sei denn, die Einfuhr des gleichartigen Erzeugnisses aus Drittländern oder die Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses nach Drittländern sei ebenso verboten oder beschränkt. Die Vertragspartei, welche derartige Massnahmen einführt, wendet diese in einer Weise an, die der anderen Vertragspartei möglichst wenig Schaden zufügt.
Art. 5 Inländerbehandlung
Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei, welche in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen bezüglich interner Steuern und anderer Abgaben sowie aller Gesetze, Vorschriften und Anforderungen betreffend Verkauf, Verkaufsangebot, Erwerb, Transport, Verteilung oder Benützung im Inland, nicht ungünstiger behandelt werden als gleiche Waren inländischen Ursprungs.
Art. 6 Zahlungen
1.  Zahlungen in Zusammenhang mit dem Handel von Gütern und Dienstleistungen zwischen den Staaten der Vertragsparteien erfolgen in frei konvertierbarer Währung.
2.  Die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner beider Staaten dürfen bezüglich des Zugangs und des Transfers frei konvertierbarer Währung nicht ungünstiger behandelt werden als die an einzelnen Transaktionen beteiligten Partner aus Drittstaaten.
Art. 7 Andere Geschäftsbedingungen
1.  Gütertransaktionen zwischen einzelnen Partnern werden zu marktkonformen Preisen abgewickelt. Insbesondere Organe und Unternehmen des Staates tätigen den Ankauf eingeführter oder den Verkauf von zu exportierenden Waren ausschliesslich nach Massgabe kommerzieller Erwägungen, insbesondere auch hinsichtlich des Preises, der Qualität und der Verfügbarkeit; in Übereinstimmung mit üblichen Geschäftspraktiken ermöglichen sie Unternehmern der anderen Vertragspartei, an solchen Transaktionen teilzunehmen.
2.  Die Vertragsparteien dürfen die an den einzelnen Transaktionen beteiligten Partner weder auffordern noch ermutigen, Gegengeschäftsverpflichtungen einzugehen.
Art. 8 Transparenz
Die Vertragsparteien machen ihre Gesetze, Gerichtsurteile und administrativen Vorschriften, welche die Geschäftstätigkeiten betreffen, öffentlich zugänglich und orientieren sich gegenseitig über Änderungen im zolltariflichen und statistischen Bereich sowie über Änderungen ihrer Gesetzgebung mit Auswirkung auf dieses Abkommen.
Art. 9 Marktverzerrungen
1.  Nimmt die Erhöhung der Einfuhr eines Erzeugnisses in das Gebiet einer Vertragspartei ein Ausmass an oder erfolgen diese erhöhten Einfuhren zu Bedingungen, welche die einheimischen Produzenten gleichartiger oder direkt wettbewerbsfähiger Erzeugnisse schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen, nehmen die Vertragsparteien gegenseitig Konsultationen auf.
2.  Die Konsultationen gemäss Absatz 1 dienen dazu, einvernehmliche Lösungen zu finden; sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Notifikation der betroffenen Vertragspartei abgeschlossen sein.
3.  Kommt gemäss Absatz 1 und 2 keine Einigung zustande, kann die betroffene Vertragspartei die Einfuhr der betreffenden Waren in einem Ausmass und für eine Dauer beschränken, welche für die Verhütung oder die Beseitigung des Schadens unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall kann die andere Vertragspartei nach Konsultationen im Gemischten Ausschuss adäquate Massnahmen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Abkommens treffen.
4.  Unter den Massnahmen gemäss Absatz 3 wählen die Vertragsparteien vorrangig solche, welche die Durchführung des Abkommens am wenigsten be­einträchtigen.
Art. 10 Geistiges Eigentum
1.  Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzgebungen einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, mit Einschluss insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes (einschliesslich der Computerprogramme und Datenbanken) und der verwandten Schutzrechte, der Handelsmarken für Waren und Dienstleistungen, der geographischen Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topographien von Halbleitererzeugnissen und geheimen Informationen.
2.  Zwangslizenzen für Patente dürfen nicht ausschliesslich und nicht diskriminierend sein; sie müssen einem dem Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Umfang und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, als es für die Befriedigung des lokalen Marktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
3.  Die Vertragsparteien führen in ihre nationale Gesetzgebungen angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüterrechte ein, um einen vollständigen Schutz des Immaterialgüterrechtes gegen jedwelche Verletzung, insbesondere gegen Nachahmungen und Fälschungen zu garantieren. Diese Mittel umfassen zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen gegen Verletzungen eines Immaterialgüterrechtes. Die relevanten Massnahmen sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Diese Mittel schliessen insbesondere Unterlassungsanordnungen, Schadenersatz bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der inaudita altera parte Massnahmen ein. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde oder einer justizähnlichen Behörde sein.
4.  Sieht die Gesetzgebung einer Vertragspartei keinen in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erwähnten Schutz vor, soll diese innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens angepasst werden.
5.  Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wesent­lichen Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen nachzuleben:
(1) WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS Abkommen) vom 15. April 1994⁷;
(2) Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerb­lichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967)⁸;
(3)
Berner ü bereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971)⁹;
(4) Internationales Abkommen vom 26. Oktober 1961¹⁰ über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und den Sendeunternehmen (Rom Abkommen).
Die Vertragsparteien, die nicht Vertragsparteien eines oder mehrerer der oben ge­nannten Abkommen sind, bemühen sich, diesen innerhalb von 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten.
6.  Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechtes der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von guter Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
Eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei des zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken gehörenden Protokolls vom 27. Juni 1989¹¹ ist, bemüht sich, diesem Protokoll innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beizutreten.
Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihren Kräften Stehende, um dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 1967)¹² sowie dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Stock­holmer Fassung, 1967)¹³ beizutreten bzw. die Mitgliedschaft aufrechtzuerhalten.
Die Vertragsparteien gewährleisten oder verbessern in ihren nationalen Gesetz­gebungen vom Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Mindestschutzdauer von zehn oder mehr Jahren.
7.  Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen. Ausnahmen von diesen Verpflichtungen müs­sen mit den wesentlichen Bestimmungen von Artikel 3 des TRIPS-Abkommens übereinstimmen.
8.  Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Drittlandes.
In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz (d) des TRIPS-Abkommens sind alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert wurden, von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt. Eine Vertragspartei, die WTO-Mitglied ist, ist von der Notifikation befreit, falls diese bereits eine solche Notifikation beim TRIPS-Rat vorgenommen hat.
9.  Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen gemäss Artikel 14 («Überprüfung und Erweiterung») die Bestimmungen dieses Artikels betreffen.
10.  Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die andere Partei ihre unter diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann sie unter Berücksichtigung und in Übereinstimmung mit den in Artikel 13 («Gemischter Ausschuss») dieses Abkommens genannten Voraussetzungen und Verfahren die angemessenen Mass­nahmen ergreifen. Der Ausschuss wird unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Angelegenheit spätestens 30 Tage nach dem Datum der Notifikation des Gesuches der betroffenen Vertragspartei geprüft werden kann. Der Gemischte Ausschuss kann geeignete Empfehlungen machen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Notifikation keine beide Seiten befriedigende Lösung gefunden, kann die von der Verletzung betroffene Vertragspartei Massnahmen ergreifen, um den Schaden auszugleichen.
⁷ SR 0.632.20 Anhang 1C
⁸ SR 0.232.04
⁹ SR 0.231.15
¹⁰ SR 0.231.171
¹¹ SR 0.232.112.4
¹² SR 0.232.112.3
¹³ SR 0.232.121.12
Art. 11 Ausnahmen
1.  Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Massnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, welche zu einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung des Handels oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Massnahmen zu treffen, die
– auf Grund der öffentlichen Sittlichkeit;
– zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Schutze der Umwelt;
– zum Schutze des geistigen Eigentums
gerechtfertigt sind, oder solche, auf die sich Artikel XX des GATT 1994¹⁴ bezieht.
2.  Dieses Abkommen beschränkt das Recht der Vertragsparteien nicht, jedwelche Massnahme auf Grund von Artikel XXI des GATT 1994 zu ergreifen.
¹⁴ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
Art. 12 Wirtschaftliche Zusammenarbeit
1.  Die Vertragsparteien trachten danach, die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern.
2.  Gegenstand dieser Zusammenarbeit ist unter anderem
– die Festigung und Diversifizierung der Wirtschaftsbindungen zwischen den Vertragsparteien;
– die Entwicklung ihrer Volkswirtschaften;
– die Erschliessung neuer Lieferantenquellen und Märkte;
– die Zusammenarbeit zwischen Unternehmern und Wirtschaftsorganisationen mit dem Ziel, Joint Ventures, Vereinbarungen über Lizenzen und ähnliche Formen der Zusammenarbeit zu fördern;
– die Förderung volkswirtschaftlicher Strukturanpassungsmassnahmen und Hilfe an Georgien in handelspolitischen Belangen;
– die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am Güteraustausch und an der wirtschaftlichen Zusammenarbeit;
– die Förderung und die Vertiefung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, indem unter anderem geeignete Modalitäten der technischen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entwickelt werden; zu diesem Zweck koordinieren sie ihre Tätigkeiten im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen.
Art. 13 Gemischter Ausschuss
1.  Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindestens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in Georgien und in der Schweiz zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise einer der beiden Vertragsparteien.
2.  Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere
– die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen sowie die Möglichkeit der Erweiterung seines Geltungsbereichs überprüfen;
– in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern;
– als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Vertragsparteien zu lösen;
– Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspar­teien behandeln;
– Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien evaluieren;
– mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) austauschen;
– als Konsultationsforum gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen) dienen;
– als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwicklungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachverständigen aus den Vertragsparteien stattfinden;
– die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 fördern;
– im Bemühen neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, Abänderungsvorschläge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Geltungs­bereiches gemäss Artikel 14 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Behörden der Vertragsparteien ausarbeiten.
Art. 14 Überprüfung und Erweiterung
1.  Die Vertragsparteien vereinbaren, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Antrag einer Vertragspartei zu überprüfen.
2.  Die Vertragsparteien erklären sich zu einer Vertiefung und Weiterentwicklung der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen und deren Ausdehnung auf nicht unter dieses Abkommen fallende Bereiche wie Dienstleistungen und Investitionen bereit. Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss begründete Anträge unterbreiten.
Art. 15 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen findet auch auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein Anwendung, solange das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1923¹⁵ in Kraft ist.
¹⁵ SR 0.631.112.514
Art. 16 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien auf diplomatischem Wege die Erfüllung ihrer verfassungsmässigen oder anderen in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für das Inkrafttreten des Abkommens notifiziert haben.
Art. 17 Gültigkeit und Kündigung
Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei innerhalb von mindestens sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Geltungsdauer schriftlich seine Absicht mitteilt, das vorliegende Abkommen zu kündigen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hiezu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 11. März 1999, in zwei Originalexemplaren, in französischer, georgischer und englischer Sprache. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten gilt der englische Wortlaut.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Pascal Couchepin

Für
Georgien:

Tamar Beruchashvili

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