Standeskommissionsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche  Arbeitsverhältnisse  vom 25. September 2000 (Stand 16. August 2004)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 359, 359a und 360 des schweizerischen Obligationenrech  -  tes (OR) und Art. 33 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 30.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss ist auf sämtliche Angestellten eines Landwirt  -  schaftsbetriebes oder eines dazugehörenden Nebenbetriebes ungeachtet ih  -  res Anstellungsumfanges oder ihrer Anstellungsdauer anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss gilt als Vertragswille, soweit nicht für einzelne Bestimmun  -  gen etwas anderes vereinbart wurde (Art. 360 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgenommen sind die durch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhält  -  nis verpflichteten Angestellten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, gelten die nachfolgen  -  den Bestimmungen nur soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungs  -  recht keine abweichenden Bestimmungen festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Landwirtschaftlicher Betrieb
                            1  Als landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Beschlusses gelten sämtli  -  che Betriebe oder Nebenbetriebe, die dem Anbau landwirtschaftlicher Nutz  -  pflanzen (mit Einschluss des Obst-, Wein- und Feldgemüsebaues) dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Normale Arbeitszeit
                            1  Die tägliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Ortsgebrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst höchstens zehn, in den Monaten Mai bis und mit September  höchstens elf Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Jugendliche   unter   19   Jahren   beträgt   die   Arbeitszeit   höchstens   zehn  Stunden und die zusammenhängende Ruhezeit mindestens elf Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Überstundenarbeit
                            1  Arbeitnehmer  1  )    unter 19 Jahren dürfen nur in Notfällen Überstundenarbeit  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber die Über  -  stundenarbeit   innert   drei   Monaten   durch   Freizeit   von   mindestens   gleicher  Dauer ausgleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Lohn
                            1  Der   Lohn   ist   am   Ende   jeden   Monats   mit   einer   schriftlichen   Abrechnung  auszurichten. In der Abrechnung ist der Abzug der gesetzlichen Sozialbeiträ  -  ge auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die freie Unterkunft und die unentgeltliche Besorgung der Wäsche sind Be  -  standteil des vereinbarten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist die Verpflegung nicht im vereinbarten Lohn inbegriffen, so sind für die  Verrechnung die Ansätze der AHV anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Lohn ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats auszuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lohn bei Arbeitsverhinderung
                            1  Der Arbeitnehmer hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Verhinde  -  rung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung:  a)  im ersten und zweiten Dienstjahr:  1  Monat  b)  vom dritten bis fünften Dienstjahr:  2  Monate  c)  vom sechsten bis zehnten Dienstjahr:  3  Monate  d)  ab dem elften Dienstjahr:  4  Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Freizeit
                            1  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jeden Monat sechs freie Tage zu  gewähren. Pro Monat muss mindestens ein Ruhetag auf einen Sonntag fal  -  len. Die gesetzlich anerkannten Feiertage gelten nicht als freie Tage im ge  -  nannten Sinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit für den Besuch des Gottesdienstes  einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weiterbildung
                            1  Der Besuch  von  freiwilligen  Kursen und  Vorträgen  ist  dem Arbeitnehmer  nach den Möglichkeiten des Betriebes zu gestatten. Die dadurch ausfallende  Arbeitszeit kann, sobald der Ausfall insgesamt länger als zwei Tage andau  -  ert, in angemessener Weise von der Freizeit abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ferien
                            1  Arbeitnehmern, welche das 50.  Altersjahr erreicht haben und seit mehr als  fünf Jahren im Betrieb arbeiten, sind fünf Wochen Ferien zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Probezeit
                            1  Die ersten zwei Wochen nach Antritt der Arbeit gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kündigung
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden:  a)  während der Probezeit auf Ende des der Kündigung folgenden dritten  Tages.  b)  nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer  Kündigungsfrist von zwei Monaten.  c)  ab dem fünften Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Mona  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abgangsentschädigung
                            1  Für   nicht   der   obligatorischen   beruflichen   Vorsorge   unterstehende   Arbeit  -  nehmer   hat   der   Arbeitgeber   bei   Auflösung   des   Dienstverhältnisses   eines  mindestens 50-jährigen Angestellten mit 20 oder mehr Dienstjahren folgen  -  de Abgangsentschädigung zu entrichten:  a)  20–25 Dienstjahre:  2  Monatslöhne  b)  26–30 Dienstjahre:  3  Monatslöhne  c)  31–35 Dienstjahre:  4  Monatslöhne  d)  36–40 Dienstjahre:  5  Monatslöhne  e)  über 40 Dienstjahre:  6  Monatslöhne
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Krankenversicherung
                            1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich über den Abschluss eines Krankenver  -  sicherungsvertrages   des   Arbeitnehmers   zu   vergewissern.   Nötigenfalls   hat  der Arbeitgeber einen solchen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung muss die Kosten für die Krankenpflege (Arzt, Arznei und  Spitalkosten) sowie ein Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Ver  -  sicherungsbeginn   vereinbarten   Bar-   und   Naturallohnes   ab  dem   31.  Krank  -  heitstag umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prämie  für  die Grundversicherung   trägt der  Arbeitgeber,  jene  für die  Taggeldversicherung   gehen   je   zur  Hälfte   zu   Lasten  des   Arbeitgebers   und  des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Krankheitsfall des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber berechtigt, das von  der Versicherung bezahlte Krankentaggeld vom geschuldeten Lohn abzuzie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vorbehalt OR
                            1  In allen nicht besonders geregelten Punkten gelten die Bestimmungen des  OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   Annahme   durch   die   Standeskommission   am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Oktober 2000 in Kraft.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.09.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 15 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.09.2000  01.10.2000  Erstfassung  -  Ingress  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -