Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung... (241.1)
CH - AR

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
1 ) vom 27. April 1997 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 2 ) , beschliesst: I. Betreibungsamt (1.)

Art. 1 Betreibungskreis

1 Jede Gemeinde des Kantons bildet einen Betreibungskreis.
2 Zwei oder mehrere Gemeinden können sich zu einem Betreibungskreis zu - sammenschliessen.
3 Zuständig zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung ist der Ge - meinderat.

Art. 2 Betreibungsamt; Wahlen, Stellvertretung

1 Der Gemeinderat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbe - amtin und regelt die Stellvertretung.

Art. 3 Entschädigung

1 Die Gemeinden setzen die Entschädigung an das Betreibungsamt fest.
1) SR 281.1
2) KV (bGS 111.1 )
2 Die Gebühren 1 ) fallen in die Gemeindekasse.

Art. 4 Haftbarkeit

1 Die Gemeinden sind gegenüber dem Kanton haftbar für den Schaden, wel - cher durch Verschulden des im Betreibungsamt tätigen Personals verur - sacht wird. Sind mehrere Gemeinden zu einem Betreibungskreis zusam - mengeschlossen, haften sie im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl.

Art. 5 Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften

und Anstalten 2 )
1 Bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes. II. Konkursamt (2.)

Art. 6 Konkurskreis

1 Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Konkurskreise.

Art. 7 Konkursamt; Wahlen, Stellvertretung

1 Der Regierungsrat wählt für jeden Konkurskreis den Konkursbeamten oder die Konkursbeamtin und regelt die Stellvertretung.
2 In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stell - vertretung bestimmen.

Art. 8 Entschädigung

1 Der Regierungsrat setzt die Entschädigung an die Konkursämter fest.
2 Die Gebühren 3 ) fallen in die Staatskasse.
1) Gebührenverordnung zum SchKG (GebV SchKG; SR 281.35 )
2) BG über Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kan - tonalen öffentlichen Rechts (SR 282.11 )
3) GebV SchKG (SR 281.35 )

Art. 9 Mithilfe im Konkursverfahren

1 die Amtshandlung vollzogen wird, beigezogen werden. III. Aufsichtsbehörde (3.)

Art. 10 Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen besteht aus drei Mitgliedern des Obergerichts.

Art. 11 Wahl

1 Das Obergericht wählt an der ersten Sitzung jeder Amtsdauer die Mitglie - der der Aufsichtsbehörde und aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsi - denten.
2 Die übrigen Mitglieder des Obergerichts sind Ersatzmitglieder der Auf - sichtsbehörde.

Art. 12 Aufgaben

1 Die Aufsichtsbehörde erlässt die für einen geordneten Gang des Betrei - bungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen 1 ) und Verfügungen und prüft die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter jährlich mindes - tens einmal.
2 Sie ist ferner befugt, die in Art. 14 SchKG aufgeführten Ordnungsstrafen endgültig zu verhängen.
3 Sie beurteilt Beschwerden im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfah - ren.
1) V über die Überwachung der Betreibungs- und Konkursämter (bGS 241.11 )

Art. 13 Verfahren

1 Nach Eingang einer Beschwerde lädt die Aufsichtsbehörde die Gegenpar - tei und das beschwerdebeklagte Amt zur Vernehmlassung ein, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG).
2 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 17–21 SchKG
1 ) sowie subsidiär nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle - ge 2 ) . *

Art. 14 Berichterstattung

1 Die Aufsichtsbehörde berichtet dem Kantonsrat im Rahmen des Rechen - schaftsberichts des Obergerichts
3 ) alljährlich über seine Amtsführung. IV. Zuständigkeiten (4.)

Art. 15 Verfahren nach SchKG

1 Die Zuständigkeit der gerichtlichen Behörden im Verfahren nach SchKG richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessord - nung 4 ) und diesem Gesetz. * V. Depositenanstalt (5.)

Art. 16 Banken

1 Depositenanstalten im Sinne von Art. 24 SchKG sind die Niederlassungen von Schweizer Banken und die Sparkassen im Kanton Appenzell A.Rh., die dem Bankengesetz 5 ) unterstehen.
1) SchKG (SR 281.1 )
2) VRPG (bGS 143.1 )
3)

Art. 5 der V über die Rechtspflege (bGS 145.32 )

4) Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272 )
5) BankG (SR 952.0 )
VI. Rechtsöffnungstitel (6.)

Art. 17 Definitive Rechtsöffnung

1 Im Rechtsöffnungsverfahren sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt:
1. * ...
2. die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privaten Organisatio - nen, soweit sie hoheitlich handeln;
3. * ...
4. * ... VII. Ausgeschlagene Erbschaft (7.)

Art. 18 Benachrichtigung

1 Der Gemeinderat 1 ) benachrichtigt den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts, wenn
1. alle erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und Art. 573 ZGB) 2 ) ;
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder ange - ordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

Art. 19 Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven

1 Zuständige Behörde zur Ablehnung der Übertragung der vorhandenen Ak - tiven im Falle der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausge - schlagenen Erbschaft mangels Aktiven ist der Regierungsrat (Art. 230a Abs.
3 SchKG).
1) Art. 3 Ziff. 12 EG zum ZGB (bGS 211.1 )
2) SR 210
VIII. Betreibungs- und Konkursdelikte (8.)

Art. 20 Anzeigepflicht

1 Die Betreibungs- und Konkursbeamten und -beamtinnen haben Betrei - bungs- und Konkursdelikte anzuzeigen. IX. Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (9.)

Art. 21 Archivierung

1 Die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten richtet sich nach der Archivverordnung
1 ) und den Bestimmungen des Bundesrechts
2 )
. X. Haftung der ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren (10.)

Art. 22 Rückgriff

1 Für den Rückgriff auf die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sach - walter und die Liquidatoren ist Art. 263 des Gesetzes zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3 ) sinngemäss anwendbar. XI. Schlussbestimmungen (11.)

Art. 23 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft
4 )
.

Art. 24 Neues Bundesrecht

1 Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen
1) bGS 421.11 (heute: Archivgesetz; bGS 421.10)
2) V des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (SR 281.33 )
3) EG zum ZGB (bGS 211.1 )
4) 27. April 1997

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

1 - schen Zivilgesetzbuches 1 ) wird wie folgt geändert:
2 Der geänderte Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.

Art. 26 Aufgehobenes Recht

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das EG zum SchKG vom
27. April 1913 2 ) aufgehoben. Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 22. Oktober 1997
1) bGS 211.1
2) bGS 241.1; aGS I/52
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.09.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 2 geändert 1173 / Abl.
2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert 1173 / Abl.
2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1,
1. aufgehoben 1173 / Abl.
2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1,
3. aufgehoben 1173 / Abl.
2010, S. 1124
13.09.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1,
4. aufgehoben 1173 / Abl.
2010, S. 1124
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 13 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / Abl.

2010, S. 1124

Art. 15 Abs. 1 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / Abl.

2010, S. 1124
Art. 17 Abs. 1,
1.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / Abl.
2010, S. 1124
Art. 17 Abs. 1,
3.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / Abl.
2010, S. 1124
Art. 17 Abs. 1,
4.
13.09.2010 01.01.2011 aufgehoben 1173 / Abl.
2010, S. 1124
Markierungen
Leseansicht