Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen
                            Verordnung  über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen  gegenüber Jugendlichen  (VVJ)  Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf §  45  Abs.  4, §  57 und §  120 des Gesetzes über die Organisation  der   Zivil-   und   Strafrechtspflege   (Gerichtsorganisationsgesetz,   GOG)   vom  26. August 2010  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen  gegenüber   Jugendlichen   gemäss   dem   Bundesgesetz   über   das   Jugendstraf  -  recht   (Jugendstrafgesetz,   JStG)   vom   20.   Juni   2003  2  )     und   gemäss   der  Schweizerischen   Jugendstrafprozessordnung   (Jugendstrafprozessordnung,  JStPO) vom 20. März 2009  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt sinngemäss für den Vollzug angeordneter Untersuchungs- und Si  -  cherheitshaft sowie vorsorglicher Schutzmassnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die   Jugendanwältin   bzw.  der   Jugendanwalt   plant,   führt   und   steuert   den  Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Obergerichts gemäss §  116 und  §  120  Abs.  2 GOG.  *  1)  BGS  161.1  2)  3)  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziele des Vollzugs
                            1  Ziele des Vollzugs der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugend  -  lichen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die  Stärkung der Eigenverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Meldung des Urteils
                            1  Das   urteilende   Gericht   meldet   das   Dispositiv   des   Strafurteils   sowie   den  Entscheid über Zwangsmassnahmen sofort nach dessen Eröffnung der Ju  -  gendanwältin bzw. dem Jugendanwalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt trifft nach Eingang der Mel  -  dung die für die Durchführung des Vollzugs erforderlichen Abklärungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bussen
                            1  Für das Inkasso von Bussen und Ersatzforderungen sowie für die Einzie  -  hung von Vermögenswerten ist die Gerichtskasse verantwortlich. Sie kann  Zahlungsfristen festlegen und Ratenzahlungen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt kann auf Gesuch der bzw. des  Jugendlichen   die   Busse   ganz   oder   teilweise   in   eine   persönliche   Leistung  umwandeln (Art.  24  Abs.  3 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezahlt die bzw. der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist,  so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um  (Art.  24  Abs.  5 JStG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Persönliche Leistung
                            1  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt sorgt für die Durchführung der  persönlichen Leistung gemäss Art.  23 JStG und weist der bzw. dem Jugend  -  lichen den Arbeitsplatz zu. Die zugewiesene Arbeit muss sinnvoll und dem  Alter,  der   Leistungsfähigkeit   und   den   Fähigkeiten   der   bzw.  des   Jugendli  -  chen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die tägliche Arbeitszeit beträgt für Jugendliche höchstens acht Stunden. Es  ist eine angemessene Mittagspause einzuräumen. Schicht- und Nachtarbeit  sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt ermahnt die Jugendliche bzw.  den Jugendlichen, die bzw. der ohne genügende Entschuldigung der Arbeit  fernbleibt oder die Arbeit abbricht. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, richten  sich die Sanktionen nach Art.  23  Abs.  4 und 5 JStG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kosten und Haftung bei persönlicher Leistung
                            1  Die bzw. der Jugendliche trägt die persönlichen Aufwendungen beim Er  -  bringen   der   persönlichen   Leistung   selber,   namentlich   die   Auslagen   für  Arbeitsbekleidung, Arbeitsweg und Verpflegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton   versichert  Jugendliche   für  die   Dauer  der   persönlichen  Leis  -  tung gegen die Folgen von Unfällen, soweit sie nicht bereits über einen aus  -  reichenden Versicherungsschutz verfügen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Freiheitsentzug
                            1  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht den Freiheitsentzug  in einer Einrichtung für Jugendliche, in der jede bzw. jeder Jugendliche ent  -  sprechend  ihrer   bzw. seiner  Persönlichkeit erzieherisch  betreut und  insbe  -  sondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird  (Art.  27  Abs.  2 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Jugendanwältin   bzw.   der   Jugendanwalt   entscheidet   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 JStG, ob der Freiheitsentzug in Halbgefangenschaft oder ta -
                            geweise vollzogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erzielt  die   bzw.  der   Jugendliche   während   des  Vollzugs  des  Freiheitsent  -  zugs in Form der Halbgefangenschaft einen Lohn, so hat sie bzw. er einen  Kostenbeitrag von max. CHF  30.– pro Tag an den Vollzug zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt bezeichnet die Begleitperson  im Sinne von Art.  27  Abs.  5 JStG. Aufwendungen, die der Begleitperson bei  der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, werden nach Vereinbarung im Ein  -  zelfall vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schutzmassnahmen
                            1  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt vollzieht und überwacht ambu  -  lant und stationär angeordnete Schutzmassnahmen gemäss Art.  12  ff. JStG.  Sie bzw. er prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden  kann (Art.  19 JStG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Jugendanwältin   bzw.  der   Jugendanwalt   macht   der   Kindes-   und   Er  -  wachsenenschutzbe  hörde   (KESB)   gemäss  Art.  19  Abs.  3   JStG  1  )  rechtzeitig  Mitteilung, wenn bei der Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des  Kindes- oder Erwachsenenschutzrechts angezeigt ist.  *  1)  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 * Vollzugskosten und Beiträge
                            1  Die Tragung der Vollzugskosten richtet sich nach Art.  45 JStPO und §  121  GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Jugendanwältin  bzw.  der  Jugendanwalt  entscheidet  über   die   Beteili  -  gung der Eltern und der Jugendlichen. Versicherungsleistungen und Schul  -  beiträge,   auf   welche   Jugendliche   bzw.  deren   Eltern   einen   Rechtsanspruch  haben, werden zur Kostendeckung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Kosten des Massnahmevollzugs gelten im Rahmen von Art.  45  Abs.  1  JStPO alle Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie  ihrer vorsorglichen Anordnung anfallen, namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Taggeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrich  -  tungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausbildungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Kosten   notwendiger   erzieherischer   und   therapeutischer   Beglei  -  tung, Betreuung und Behandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Kosten   ärztlicher   und  zahnärztlicher   Behandlung,   einschliesslich  ärztlich angeordneter Behandlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gerichtskasse führt in jedem Vollzugsfall eine Kostenabrechnung und  ist für das Inkasso zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * ...
§ 12 Aufsicht
                            1  Die Jugendanwältin bzw. der Jugendanwalt erstattet dem Obergericht jähr  -  lich Bericht betreffend den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen ge  -  genüber Jugendlichen. Sie bzw. er führt über den Vollzug der Schutzmass  -  nahmen und Strafen ein Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.11.2007  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  GS 29, 413  21.12.2010  01.01.2011  Ingress  geändert  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 1 Abs. 1  geändert  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 1 Abs. 2  eingefügt  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 2 Abs. 2  eingefügt  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 4 Abs. 1  geändert  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 4 Abs. 2  geändert  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 5 Abs. 3  geändert  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 7 Abs. 2  geändert  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 10  totalrevidiert  GS 30, 841  21.12.2010  01.01.2011  § 11  aufgehoben  GS 30, 841  27.11.2012  01.01.2013  § 9 Abs. 2  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.11.2007  01.01.2008  Erstfassung  GS 29, 413  Ingress  21.12.2010  01.01.2011  geändert  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 21.12.2010
                            01.01.2011  eingefügt  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 21.12.2010
                            01.01.2011  eingefügt  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 21.12.2010
                            01.01.2011  geändert  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 21.12.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  GS 30, 841
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 21.12.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  GS 30, 841