Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
1 Zweck, Geltungsbereich
1/2005 Anhang
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereit- schaft abhängig machen.
Art. 3 Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen
folgende Bedingungen: a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung; b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem anerkannten Abschluss führt; c) sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schü- ler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Aus- bildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch ent- wickeln können.
Art. 4
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbil- dungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Art. 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.
Art. 5
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweili- gen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache).
Art. 6 Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:
a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz ha- ben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormund- schaftsbehörde befindet.
Art. 7
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Ausbildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze: Ausbildungs- gänge Aufnahme eines Ausbildungs- ganges in die Liste Zahlende Kantone Wohnsitzkanton Beiträge
3 Modalitäten Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit- schaft erklärt haben Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereit- schaft nicht erklärt haben Schulgebühren
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Vollzug
Art. 12 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.
Art. 13
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Ver- einbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Koordination und c) die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen.
Art. 14 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinba-
rung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Be- völkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kan- tone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V. Rechtspflege
Art. 15
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinba- rungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht eini- gen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK be- stimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbar- keit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Beitrags- verfahren Geschäftsstelle Vollzugskosten Schiedsinstanz
5 Beitritt Inkrafttreten Änderung des Anhangs Änderung der Vereinbarung Kündigung
1/2019 Weiterdauer der Verpflichtungen
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.
Art. 22 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 20. Februar 2003 In Kraft getreten am 1. August 2004. Anhang Die aktuelle Fassung des Anhangs ist unter http://www.edk.ch/dyn/14361.php abrufbar oder kann beim Erzie- hungsdepartement, Departementssekretariat, Herrenacker 3, 8200 Schaffhausen, eingesehen werden. Fürstentum Liechtenstein
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