Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn
Pflichtenheft für die Sachkommissionen des Kantonsrates von Solothurn Vom 4. Dezember 1991 (Stand 18. Dezember 2001) Das Büro des Kantonsrates von Solothurn gestützt auf § 30 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates von Solo - thurn vom 10. September 1991
1 ) beschliesst:
1. Aufgaben
§ 1 *
1 Die Sachkommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben (vgl. KV Art. 72 Abs. 2, KRG § 16 Abs. 1 und GR § 30): a) Vorberatung der in ihrem Sachbereich liegenden (vgl. Anhang) oder ihnen von der Ratsleitung
2 ) zugewiesenen Geschäfte; b) regelmässige Verfolgung der gesellschaftlichen und politischen Ent - wicklungen in ihren Sachbereichen innerhalb und ausserhalb des Kantons; c) Ausarbeitung von Anregungen und Vorschlägen zur Problemlösung in ihren Sachbereichen; d) Mitwirkung bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge und Kon - kordate in ihren Sachbereichen, die der Genehmigung des Kantons - rates unterliegen.
§ 2
1 Bei Wahlgeschäften beurteilt die Kommission die Kandidaten und unter - breitet dem Rat Wahlvorschläge.
2 Erachtet die Kommission das Ergebnis einer Ausschreibung als ungenü - gend, kann sie die Stelle erneut ausschreiben lassen oder dem Rat die Be - setzung auf dem Berufungsweg beantragen (vgl. GR § 65 Abs. 2 und 3).
§ 3
1 Erachtet sich eine Kommission nicht zuständig, ein bestimmtes Geschäft zu behandeln, erstattet sie der Ratsleitung entsprechend Bericht und stellt einen begründeten Antrag auf Zuweisung an eine andere Kommission.
1) BGS 121.2 .
2) Bezeichnung im ganzen Erlass gemäss Beschluss vom 19. Juni 2002 Parlamentsre - form. GS 92, 273
1
2. Informationsrechte (vgl. KRG § 29 ff.)
§ 4
1 Die Sachkommissionen können: a) ergänzende Berichte und Unterlagen anfordern; b) im Einvernehmen mit dem zuständigen Departementsvorsteher Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen; c) Besichtigungen vornehmen; d) im Einvernehmen mit der Ratsleitung aussenstehende Sachverständi - ge beiziehen.
§ 5
1 Wer von Äusserungen oder Akten Kenntnis erhält, die dem Amtsgeheim - nis unterstehen, ist seinerseits an das Amtsgeheimnis gebunden (vgl. KRG § 34).
§ 6
1 Für die Entbindung vom Amtsgeheimnis gilt KRG § 32.
3. Verhandlungsordnung
§ 7
1 Die Sachkommissionen konstituieren sich selbst (vgl. GR § 21 Abs. 2).
§ 8
1 Die Präsidenten der ständigen Kommissionen erstellen unter Absprache mit den zuständigen Departementsvorstehern und dem Ratssekretariat einen Sitzungsplan für mindestens ein halbes Jahr.
§ 9
1 Für die Kommissionsverhandlungen gelten die §§ 41 und 43 ff. des Ge - schäftsreglementes sinngemäss (vgl. GR § 23).
2 Für die Ausstandspflicht gilt KRG § 27.
§ 10
1 Stellvertretung ist nur zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied während längerer Zeit nicht an den Kommissionssitzungen teilnehmen kann (vgl. GR
§ 20).
§ 11
1 Will eine Kommission ohne den zuständigen Departementsvorsteher ta - gen, teilt sie ihm dies rechtzeitig mit.
§ 12
1 Die Sachkommissionen tagen in der Regel nicht öffentlich, doch können Ratsmitglieder, die der Kommission nicht angehören, als Zuhörer an den Sitzungen von Sachkommissionen teilnehmen (vgl. KRG § 17).
2
2 Will eine Sachkommission zur Wahrung schützenswerter Interessen ohne derartige Zuhörer tagen, vermerkt sie dies in der Regel auf der Einladung.
§ 13
1 Die Sachkommissionen können Ausschüsse bilden (vgl. GR § 23 Abs. 3).
§ 14
1 Bei Bedarf können die Sachkommissionen die Fraktionen vor oder wäh - rend der Kommissionsverhandlungen zur Stellungnahme einladen.
4. Koordination mit anderen Kommissionen
§ 15
1 Den Präsidenten der Aufsichtskommissionen (GPK, FIKO, JUKO) und der Redaktionskommission sind die Protokolle aller Kommissionen zuzustellen. Davon ausgenommen sind Protokolle über Kommissionsverhandlungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (vgl. GR § 27 Abs. 3).
§ 16
1 Vorlagen oder Geschäfte mit finanziellen Auswirkungen sind der FIKO mit dem Protokoll und den Anträgen der Kommission und soweit erforder - lich mit einem erläuternden Bericht zu überweisen (vgl. GR § 31).
§ 17
1 Verfassungs-, Gesetzes- und Verordnungsvorlagen sind der Redaktions - kommission vor der Behandlung im Rat zu überweisen (vgl. GR § 32).
5. Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 18
1 Die Sachkommissionen erstatten dem Rat schriftlich oder mündlich Be - richt und stellen Anträge.
2 Die schriftlichen Berichte und die Anträge sind den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat spätestens zehn Tage vor der Session zuzustellen (vgl. GR § 25).
§ 19
1 Der Kommissionspräsident oder der von der Kommission bestimmte Kom - missionssprecher kann die schriftlichen Berichte in der Ratsdebatte wenn nötig mündlich ergänzen (vgl. GR § 25).
§ 20
1 Die Sachkommissionen können dem Rat beantragen (vgl. GR § 43 ff.). a) auf die Sache nicht einzutreten; b) auf die Sache einzutreten, aber die Vorlage zurückzuweisen; c) auf die Sache einzutreten und die Vorlage unverändert anzuneh - men;
3
d) auf die Sache einzutreten und die Vorlage mit bestimmten Änderun - gen anzunehmen.
§ 21
1 Die Sachkommissionen können parlamentarische Vorstösse einreichen (vgl. GR § 79 Abs. 1).
§ 22
1 Die Sachkommissionen orientieren die Öffentlichkeit über die wesentli - chen Beratungsergebnisse (vgl. KRG § 18).
2 Für die Erstellung von Pressemitteilungen und die Organisation von Pres - sekonferenzen ist der Kommissionspräsident verantwortlich.
§ 23
1 Pressemitteilungen sind den Medien über das Ratssekretariat zuzustellen.
2 Das Ratssekretariat kann die Mitteilungen mehrerer Kommissionen zu - sammenfassen.
§ 24
1 Wird eine Pressekonferenz organisiert, ist die Regierung zu orientieren.
6. Schlussbestimmungen
§ 25
1 Die Pflichtenhefte der Bildungs- und Kulturkommission, der Gesundheits- und Umweltschutzkommission, der Baukommission, der Kommission für In - neres und der Redaktionskommission vom 26. Oktober 1977
1 ) werden auf - gehoben.
§ 26
1 Dieses Pflichtenheft tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1) Nicht publiziert.
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
18.12.2001 18.12.2001 § 1 totalrevidiert -
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 18.12.2001 18.12.2001 totalrevidiert -
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