Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen vom 13. Februar 1951 (Stand 13. Februar 1951) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt 1 ) , verordnet:
Art. 1
1 Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident
2 ) des Bezirkes, in wel - chem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.
Art. 2
1 Die Erledigung erfolgt nach den Vorschriften über das summarische Ver - fahren. Die diesbezüglichen Prozessvorschriften kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 3
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt am 7. Mai 1951.
1) SR 748.0
2) Heute Kantonsgerichtspräsident (vgl. die Art. 5 und 6 der V vom 18. Februar 1974 über die Zuständigkeit und die Organisation der kantonalen Gerichte; bGS 145.33 )
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