Verordnung über die Entschädigung der Inventurbeamten
Verordnung über die Entschädigung der Inventurbeamten Vom 14. Januar 1992 (Stand 1. Mai 1992) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 190 des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979
1 ) beschliesst:
§ 1
1 Die Entschädigung der Inventurbeamten beträgt 50 Franken pro Stunde.
§ 2
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Verordnung über die Entschädigung der Inventurbeamten vom 21. März 1989
2 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 2. April 1992 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. April 1992.
1) BGS 615.11 .
2) GS 91, 292. GS 92, 318
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