Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Waadt und... (725.151.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Waadt und Wallis über den Strassentunnel unter dem Grossen St. Bernhard

Abgeschlossen in Bern am 23. Mai 1958 Datum des Inkrafttretens: 13. Juni 1959 (Stand am 13. Juni 1959) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Auf Wunsch und auf Rechnung der Kantone Waadt und Wallis schliesst die Eid­genossenschaft mit Italien ein Abkommen über den Bau und den Betrieb eines Stras­sentunnels unter dem Grossen St. Bernhard² ab.
² SR 0.725.151
Art. 2
Die Eidgenossenschaft ist von jeder finanziellen Haftung sowohl in bezug auf den Bau wie den Betrieb des Tunnels befreit.
Art. 3
Auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Gebieten, deren wesentlichste in den Arti­keln 4 und 5 aufgeführt sind, trifft die Eidgenossenschaft alle geeigneten Mass­nah­men, um im Interesse der Beziehungen zwischen den beiden Ländern den Bau und den Betrieb des Werkes zu erleichtern.
Art. 4
Für die Fragen betreffend die Bestimmung und Festlegung der schweizerisch-itali­e­nischen Grenze im Innern des Tunnels sind ausschliesslich die eidgenössischen Behörden zuständig. Diese halten jedoch die kantonalen Behörden über die in dieser Beziehung getroffenen Beschlüsse auf dem laufenden.
Art. 5
¹ Die Fragen betreffend Zollkontrolle sind ausschliesslich Sache der eidgenössi­schen Behörden. Die in dieser Beziehung getroffenen Massnahmen sind den kan­tonalen Behörden zur Kenntnis zu bringen.
² Zu den Fragen der Polizeikontrolle sollen die nötigen Massnahmen im gemein­­samen Einverständnis zwischen den kantonalen und den eidgenössischen Behörden getroffen werden.
Art. 6
Jede Haftung, die der Eidgenossenschaft auf internationaler Ebene aus dem Abschluss des schweizerisch-italienischen Abkommens über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard³ erwächst, wird intern von den Kan­tonen Waadt und Wallis übernommen.
³ SR 0.725.151
Art. 7
Das technische Projekt über die Ausführung des Durchstichs eines Tunnels durch den Grossen St. Bernhard, das in Artikel 1 des in dieser Angelegenheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens⁴ vorgesehen ist, ist von den zuständigen kantonalen Behörden zu genehmigen. Diese Pläne sind den eidgenössischen Behörden, nämlich dem Bundesamt für Strassen⁵ und der Oberzolldirektion, zur Kenntnisnahme zuzustellen.
⁴ SR 0.725.151
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4 a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 8
Die Statuten der mit dem Betrieb des Tunnels beauftragten Aktiengesellschaft, die in Artikel 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Gros­sen St. Bernhard⁶ vorgesehen ist, sollen den kantonalen Behörden zur Genehmi­gung vorgelegt werden. Nach ihrer Genehmigung sind die Statuten den eidgenössi­schen Behörden, nämlich dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegen­heiten⁷, zur Kenntnis­nahme vorzulegen.
⁶ SR 0.725.151
⁷ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Art. 9
Die Konzessionsurkunden, die in Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schwei­ze­rischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard⁸ vorgesehen sind, werden von den kantonalen Behörden im Einvernehmen mit den eidgenössischen Behörden aus­gestellt. Diese Konzessionsurkunden sind den eidgenössischen Behörden, näm­lich dem Bundesamt für Strassen und der Oberzolldirektion, zur Kenntnisnahme zu­zu­stellen.
⁸ SR 0.725.151
Art. 10
Die zuständigen Behörden der Kantone Waadt und Wallis werden ermächtigt, sich im Sinne von Artikel 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tun­nels unter dem Grossen St. Bernhard⁹ zwecks Festlegung der Konzessionsurkunden direkt mit den zuständigen italienischen Behörden in Verbindung zu setzen.
⁹ SR 0.725.151
Art. 11
Die Mitglieder der schweizerischen Delegation in der gemischten Kommission gemäss Artikel 9 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard¹⁰ werden von den Staatsräten der Kantone Waadt und Wallis bezeichnet. Für die in die Zuständigkeit der Eidgenossenschaft fallenden Fra­gen (Zölle, Grenzfestlegung, Sicherheit) bezeichnet der Bundesrat seine Mit­glieder, die von Sachverständigen begleitet sein können.
¹⁰ SR 0.725.151
Art. 12
Hinsichtlich des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 10 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Bau und den Betrieb eines Tunnels unter dem Grossen St. Bernhard¹¹ obliegt es dem Bundesrat, im Einvernehmen mit den kantonalen Behörden die nötigen Mass­nahmen zu treffen.
¹¹ SR 0.725.151
Art. 13
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Das Datum seines Inkrafttretens wird von den beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis festgesetzt.

Unterschriften

Geschehen zu Bern am 23. Mai 1958 in drei Urschriften.
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