Schulordnung der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen (416.911.22)
CH - SO

Schulordnung der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen

1 Schulordnung der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen (Schulordnung HTL) RRB vom 23. August 1994 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Kantonale Ingenieurschule HTL (HTL-Gesetz) vom 24. September 1989
1 ) sowie auf § 11 Absatz 8 Buchsta- ben b, c und d der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonale Ingenieurschule HTL (HTL-Verordnung) vom 14. September 1993
2 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1. Zweck

Diese Verordnung regelt die Schulordnung, das Absenzen- und Diszipli- narwesen sowie die Schul- und Kursgelder an der Kantonalen Ingenieur- schule HTL in Oensingen (nachfolgend HTL genannt).

§ 2. Geltungsbereich

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, findet diese Schul- ordnung Anwendung auf alle in § 3 genannten Personengruppen.

§ 3. Personengruppen der HTL

An der HTL werden folgende Personengruppen unterschieden: a) Personal der HTL: Direktion, Lehrkörper, übriges Personal; b) Organe der HTL: Schulrat, Fachexperten und Fachexpertinnen; c) Studierende: Absolventen und Absolventinnen eines Diplom- oder Nachdiplomstudienganges, der von der HTL durchgeführt wird; d) Fachhörer und Fachhörerinnen: Personen, die nur einzelne Veranstal- tungen aus dem Ausbildungsprogramm der HTL belegen; e) Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen: Personen, die speziell ausge- schriebene Kurse oder Seminarien belegen; f) Gäste: Personen, die sich im Auftrag oder auf spezielle Einladung der HTL an Veranstaltungen oder Projekten der HTL beteiligen; g) Besucher: Alle übrigen Personen, insbesondere − Personen, die sich im Rahmen von Projekten in der HTL aufhalten; − Personen, die öffentliche Veranstaltungen (Vorträge, Ausstellungen usw.) besuchen. ________________
1 ) BGS 416.911.
2 ) BGS 416.911.2.
2 − Personen, die an Kursen, Seminarien usw. teilnehmen, die nicht von der HTL durchgeführt werden, die aber in Räumlichkeiten der HTL stattfinden.

§ 4. Schulleitung

1 Die Schulleitung der HTL besteht aus dem Direktor oder der Direktorin und den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der HTL.
2 Die Schulleitung regelt die für einen ordnungsgemässen Schulbetrieb erforderlichen Belange, insbesondere ist sie zuständig für a) die Erstellung des Stundenplanes; b) die Festlegung der Öffnungszeiten und der Benützungsmöglichkeiten der HTL-Infrastruktur; c) die Sicherheitsvorkehrungen; d) Beschlüsse über Auflagen über die Verbreitung von Werbung, Zeit- schriften, Aushängen usw. in den Anlagen der HTL.

§ 5. Versicherungen

1 Für das Personal der HTL ist der Versicherungsschutz arbeitsvertraglich geregelt.
2 Die Schulleitung kann den Studierenden empfehlen, sich für die Zeit des Studiums gegen Krankheit und Unfall sowie gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.

§ 6. Schadensmeldungen

Im Schadenfall haben alle Personen umgehend das Sekretariat zu infor- mieren.

§ 7. Sachschaden, Missbrauch von HTL-Eigentum

1 Personen, die Eigentum der HTL beschädigen oder verlieren, haben den Schaden nach Anweisung der Schulleitung zu vergüten.
2 Wer ausschliesslich für die Ausbildung zugängliches Eigentum der HTL (z.B. Geräte und Anlagen, Computerprogramme, Aufzeichnungen auf irgendwelchen Informations- und Datenträgern) für andere Zwecke miss- braucht, wird gegenüber der HTL ersatzpflichtig.
3 Grobe Verstösse sind disziplinarisch zu behandeln.

§ 8. Kursgelder

Die Schulleitung legt die Schul- und Kursgelder Nachdiplomstudien sowie für die übrigen Weiterbildungs- und für Schul- und Fortbildungsveranstal- tungen in der Weise fest, dass die Vorgaben des Globalbudgets eingehal- ten werden können.

§ 9. Erlass von Schul- und Kursgeldern

1 Studierenden können Schul- und Kursgelder ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Gesuche sind schriftlich an die Direktion zu rich- ten. Der Entscheid liegt bei der Schulleitung.
2 Beim Sekretariat sind Unterlagen für Stipendien und andere Ausbil- dungsbeihilfen erhältlich. Entsprechende Gesuche sind direkt an die zu- ständigen Amtsstellen einzureichen.
3

§ 10. Lehrmittel und Studienauslagen

1 Die Schulleitung und Mitglieder des Lehrkörpers können die Studieren- den verpflichten, Lehrmittel und Unterrichtsmaterial zu beschaffen.
2 Die Schulleitung kann im Rahmen des Budgets Lehrmittel und sonstige Studienauslagen ganz oder teilweise entschädigen.
3 Bei allen Ausbildungsveranstaltungen ausserhalb der HTL gehen die Auslagen für Reise, Unterkunft und Verpflegung zu Lasten der teilneh- menden Personen.

§ 11. Studienausweise

1 Studierende erhalten beim Eintritt eine Legitimationskarte, deren Gültig- keit vom Sekretariat periodisch erneuert oder verlängert wird.
2 Die Legitimationskarte ist beim Austritt aus der HTL abzugeben.

§ 12. Zugang zum Unterricht

1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, sind die Unter- richtsveranstaltungen der HTL grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich.
2 Fachhörer und Fachhörerinnen können mit Bewilligung der Schulleitung an Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen und freie Unterrichtsplätze vorhanden sind.

§ 13. Vereinigungen an der HTL

Zur Bildung von Vereinen, die den Namen der HTL verwenden, haben Studierende oder andere Personengruppen die Bewilligung der Schullei- tung einzuholen.

2. Disziplinarwesen

§ 14. Verwarnung

1 Verwarnungen gegen Studierende sind möglich: a) bei mangelhaftem Unterrichtsbesuch (gemäss § 16 ff.); b) bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Schulordnung oder an- derweitiger schwerwiegender Störung des Betriebes der HTL; c) wenn ohne triftigen Grund Schul- und Kursgelder oder andere finan- zielle Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet werden.
2 Vor einer Verwarnung lädt der Direktor oder die Direktorin die betroffe- ne Person zu einer persönlichen Aussprache ein.
3 Die Schulleitung teilt Verwarnungen den betroffenen Personen schriftlich mit.

§ 15. Ausschluss

1 Studierende können aus der HTL ausgeschlossen werden: a) nach einer zweiten erfolglosen Verwarnung; b) in Fällen, in denen ihr Verbleib aufgrund der besonderen Umstände der HTL nicht mehr zuzumuten ist.
4
2 Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung der betroffenen Person durch den Schulrat auf Antrag der Schulleitung.

3. Absenzenwesen

§ 16. Unterrichtsbesuch

1 Die Studierenden sind zum regelmässigen Besuch der im Lehrplan festge- legten Unterrichtseinheiten (inklusive Exkursionen, Praktika usw.) ver- pflichtet.
2 Über Gesuche auf Dispensation vom Besuch einzelner Fächer entscheidet der zuständige Abteilungsleiter oder die zuständige Abteilungsleiterin auf Antrag der betroffenen Lehrkraft.
3 Die Schulleitung regelt die Präsenzkontrolle.

§ 17. Abwesenheit vom Unterricht

1 Vorhersehbare Abwesenheiten, zum Beispiel wegen Militärdienstes oder Zivilschutzes, sind rechtzeitig dem Sekretariat zu melden.
2 Im Falle von Krankheit oder Unfall ist spätestens am vierten Tage der Abwesenheit das Sekretariat zu informieren. Nach Ablauf einer Woche ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen.
3 Studierende, die unbegründet innert 3 Monaten mehr als 20% der Un- terrichtseinheiten oder Leistungsbeurteilungen in einem obligatorischen Fach versäumen, werden auf Antrag der betroffenen Lehrkraft von der Schulleitung schriftlich verwarnt.

4. Beschwerde

§ 18. Frist und Beschwerdeeinsatz

Gegen Verfügungen und Entscheide, welche die Schulleitung oder der Schulrat gestützt auf diese Verordnung treffen, kann innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung oder des Entscheides bei der Beschwerdekom- mission in Sachen Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.

5. Änderung bisherigen Rechts

§ 19. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonale Ingenieur-

schule HTL vom 14. September 1993
1 ) wird wie folgt geändert:

§ 18 lautet neu:

§ 18. Die Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der HTL durch

Dritte richten sich nach der Verordnung über die Benützung von Schul- _______________
1 ) GS 92, 886 (BGS 416.911.2).
5 räumen und Schulanlagen der Kantons- und Berufsschulen vom 25. März
1977
1 ).

6. Schlussbestimmungen

§ 20. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1994 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) BGS 414.71.
Markierungen
Leseansicht