Eintritts- und Verwaltungs-Ordnung des Anatomischen Museums Basel (451.800)
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Eintritts- und Verwaltungs-Ordnung des Anatomischen Museums Basel

Anatomisches Museum: Ordnung Eintritts- und Verwaltungs-Ordnung des Anatomischen Museums Basel ) Vom 12. Juli 1995 (Stand 1. Dezember 1995) In Ausführung von § 13
2 ) des Gesetzes über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstal - ten der Universität vom 16. Oktober 1919
3 ) erlässt das Erziehungsdepartement folgende Ordnung für Eintritt und Verwaltung des Anatomischen Museums Basel:

§ 1

1 Das Anatomische Museum steht unter der Aufsicht der Vorsteherin oder des Vorstehers des Anato - mischen Instituts der Universität Basel. Die Leitung erfolgt durch die Konservatorin oder den Konser - vator des Museums.

§ 2

1 Einnahmen und Ausgaben des Anatomischen Museums Basel sind im Budget des Anatomischen In - stituts der Universität Basel nach dem Bruttoprinzip auszuweisen.

§ 3

1 Öffnungszeiten: Sonntag: 10.00–14.00 Uhr Donnerstag: 14.00–19.00 Uhr An Feiertagen geschlossen.
2 Wissenschaftlich Interessierte können in Ausnahmefällen nach Vereinbarung das Museum auch aus - serhalb der vorstehenden Öffnungszeiten besichtigen. Für Gruppen gelten Sonderregelungen.

§ 4

1 Eintrittspreise: Erwachsene: CHF 4 AHV/IV-Berechtigte sowie Jugendliche unter 16 Jahren: CHF 2

§ 5

1 Freier Eintritt: Sonntag und Donnerstag für Schüler und Schülerinnen von Basel-Stadt und Basel- Landschaft mit Schülerausweis sowie für Studierende mit gültiger Legitimationskarte. Mitglieder des «Vereins der Freunde des Anatomischen Museums Basel» sowie vom Erziehungsde - partement berechtigte Personen und Vereine. Werktags: Studierende der Medizin haben von Montag bis Freitag 14.00–17.00 Uhr freien Zutritt zum
1 Gruppenbesuche sind nach vorheriger Vereinbarung werktags möglich. Einschränkungen können sich aus personellen oder organisatorischen Gründen ergeben.
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§ 7

1 Die vorliegende Ordnung wird am 1. Dezember 1995 wirksam.
4 ) - waltungs-Ordnung der Anatomischen Sammlung vom 11. April 1974.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 22. 8. 1995.
2) Das Universitätsgesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Universitätsstatut vom 3. 5. 2012 (SG 440.110 ).
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben.
4) Publiziert am 30. 8. 1995.
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