Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank (951.000)
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Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank (KBG) vom 29. April 2018 (Stand 1. Januar 2019) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Rechtsform und Unternehmenszweck

1 Die «Appenzeller Kantonalbank» (Bank) ist eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Appenzell.
2 Sie deckt die finanzierungs- und anlagenbezogenen Grundbedürfnisse ih - rer Kundschaft ab und trägt damit zur Entwicklung der Wirtschaft des Kantons bei.
3 Sie wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt und strebt einen ihren Aufgaben und Rahmenbedingungen entsprechenden Gewinn an.
4 Sie betreibt eine Geschäftsstelle in Appenzell. Sie kann weitere Geschäfts - stellen betreiben.

II. Geschäftskreis

Art. 2 Dienstleistungsangebot

1 Die Bank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Universalbank üb - licherweise mit sich bringen kann.
2 Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung sind der Bank untersagt.

Art. 3 Geographischer Geschäftskreis

1 Der Geschäftskreis der Bank umfasst in erster Linie den Kanton Appenzell

I.Rh.

2 Geschäfte in der übrigen Schweiz oder mit Auslandbezug sind zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken entstehen und die Befrie - digung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton Appenzell I.Rh. dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 4 Beteiligungen und Kooperationen

1 Die Bank kann sich zur Unterstützung ihres Geschäftszwecks an anderen Unternehmungen beteiligen und Kooperationen eingehen, soweit der Bank dadurch keine besonderen Risiken entstehen.
2 Die Bank kann unter Berücksichtigung der Vorgaben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Bankfunktionen auslagern oder solche für Drit - te übernehmen.

III. Finanzen

Art. 5 Mittelbeschaffung

1 Die Bank finanziert sich über ihre Eigenmittel sowie die Beschaffung von Fremdmitteln in allen banküblichen Formen.

Art. 6 Dotationskapital

1 Der Kanton stellt der Bank das Dotationskapital zur Verfügung. Es beträgt Fr. 30 Mio. Der Entscheid über Erhöhungsanträge richtet sich nach den Vor - schriften über das Finanzreferendum.

Art. 7 Staatsgarantie

1 Der Kanton haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreichen.
2 Die Bank entschädigt den Kanton für die Staatsgarantie.

Art. 8 Steuerpflicht

1 Die Bank ist von allen Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern befreit.

IV. Aufsicht und Organisation

Art. 9 Aufsichtsbehörde des Bundes

1 Die Bank untersteht der umfassenden Aufsicht durch die FINMA.

Art. 10 Grosser Rat

1 Der Grosse Rat: a) übt die Oberaufsicht über die Bank aus, indem er den Geschäftsbe - richt mit der Jahresrechnung, dem Bericht der Revisionsstelle, dem Lagebericht und der Ausschüttung der Bank genehmigt und die Stan - deskommission beaufsichtigt; b) wählt den Bankrat und bestimmt dessen Präsidium; er kann einzelne Mitglieder oder den gesamten Bankrat jederzeit abberufen; ausge - nommen von Wahl und Abberufung durch den Grossen Rat ist das von der Standeskommission bestimmte Bankratsmitglied; c) wählt die Revisionsstelle.

Art. 11 Standeskommission

1 Die Standeskommission: a) stellt dem Grossen Rat die notwendigen Anträge, insbesondere zum Geschäftsbericht der Bank und zu Wahlgeschäften; b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Bank nach diesem Gesetz aus; sie prüft, ob die Geschäftspolitik der Bank den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht; c) kann bei der Revisionsstelle Auskünfte einholen und ihr Aufträge er - teilen; d) ernennt aus ihrer Mitte ein Mitglied des Bankrates; es berichtet der Standeskommission über ausserordentliche Ereignisse; sie kann ih - rem Mitglied Weisungen erteilen; e) genehmigt die Entschädigung des Bankrates; f) legt die Eignerstrategie des Kantons fest.

Art. 12 Bankorgane

1 Organe der Bank sind: a) der Bankrat; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.

Art. 13 Bankrat

a) Aufgaben
1 Der Bankrat ist das höchste Organ der Bank. Er ist zuständig für die Ober - leitung der Bank sowie die Beaufsichtigung und Kontrolle der Geschäftslei - tung.
2 Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) die Festlegung der Geschäftsstrategie und der Führungsorganisation der Bank; b) die Festlegung der Grundsätze und Rahmenbedingungen der finanzi - ellen Führung, insbesondere der Risikopolitik und des Risikomanage - ments der Bank; c) die Aufsicht über die Geschäftsleitung, insbesondere im Hinblick auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften und der Vorgaben der FINMA sowie die Umsetzung von Geschäftsstrategie und Risikopoli - tik; d) die Sicherstellung der Erarbeitung, Dokumentation und Umsetzung eines den gesetzlichen Anforderungen und dem Geschäft der Bank genügenden internen Kontrollsystems; e) den Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements; f) die Genehmigung von Jahresbudget und mehrjähriger Finanzplanung sowie der Entschädigung von Mitgliedern der Geschäftsleitung; g) die Beschlussfassung über die Entschädigung des Bankrates, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission; h) die Genehmigung von Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstel - len; i) die Wahl der Prüfgesellschaft; j) die Antragstellung an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zum Geschäftsbericht mit der Jahresrechnung, dem Bericht der Revisionsstelle, dem Lagebericht und der Ausschüttung der Bank sowie zu allfälligen ergänzenden Berichten zum Jahreser - gebnis und zur Risikopolitik;
k) die Antragstellung an die Standeskommission zuhanden des Grossen Rates zur Festsetzung des Dotationskapitals; l) die Erteilung spezieller Prüfaufträge an die interne Revision oder die Revisionsstelle; m) die Wahl und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Leiters oder der Leiterin der internen Revision; n) die Beschlussfassung über die Übertragung von Befugnissen und Funktionen an Dritte.
3 Der Bankrat entscheidet in allen Fällen, in denen nicht andere Organe zu - ständig sind.

Art. 14 b) Delegationsbefugnisse

1 Der Bankrat kann die Vorbereitung oder Umsetzung seiner Beschlüsse oder die Überwachung spezieller Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Aus - schüssen zuweisen.

Art. 15 c) Zusammensetzung

1 Der Bankrat erfüllt die Voraussetzungen der FINMA.
2 Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
3 Die Amtsdauer der vom Grossen Rat gewählten Mitglieder beträgt vier Jah - re.
4 Unter Vorbehalt der Ernennung des Präsidenten oder der Präsidentin orga - nisiert der Bankrat sich selbst.

Art. 16 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin und wei - teren vom Bankrat gewählten Mitgliedern. Der Direktor oder die Direktorin hat den Vorsitz.
2 Aufgabe der Geschäftsleitung ist die operative Führung der Bank. Der Bankrat legt Befugnisse und Obliegenheiten des Direktors oder der Direkto - rin und der übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung im Organisations- und Geschäftsreglement fest.

Art. 17 Prüfgesellschaft

1 Prüfgesellschaft ist eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbe - hörde anerkannte Revisionsgesellschaft.
2 Sie wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist im Rahmen der eidgenössi - schen Vorgaben möglich.
3 Die Befugnisse und Pflichten der Prüfgesellschaft richten sich nach der Ge - setzgebung des Bundes und den Vorgaben der FINMA. Sie berichtet der FINMA.

Art. 18 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung, die Jahresrechnung und der Antrag über die Ausschüttung in die Staatskasse den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie erstattet der Standeskommission über ihren Befund Be - richt.
2 Sie nimmt die Abklärungen vor, mit denen die Standeskommission oder der Bankrat sie beauftragen.
3 Wenn sie bei ihrer Prüfungstätigkeit auf kritische Punkte oder Unregelmäs - sigkeiten stösst, orientiert sie umgehend den Bankrat und die Standeskom - mission.

Art. 19 Interne Revision

1 Die Bank hat eine interne Revision. Sie ist direkt dem Bankrat unterstellt. Sie nimmt die ihr übertragenen Aufgaben unabhängig von der Geschäftslei - tung wahr.

Art. 20 Arbeitsweise von Prüfgesellschaft und Revisionsstelle

1 Die Prüfgesellschaft und die Revisionsstelle arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der internen Revision zusammen und koordinieren die Prü - fungsaktivitäten.

Art. 21 Unvereinbarkeiten

1 Im Bankrat und der Geschäftsleitung können nicht zugleich Einsitz neh - men: a) Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partner - schaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; b) Verwandte in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Sei - tenlinie; c) Verschwägerte in gerader Linie.
2 Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung dürfen nicht Mitglieder von Gerichten des Kantons sein. Sie und die Angestellten der Bank dürfen nicht Angestellte oder Mitglieder von Verwaltungsräten oder Geschäftsleitun - gen von anderen Banken oder deren Prüfgesellschaften oder Revisionsstel - len sein.
3 Das von der Standeskommission bestimmte Mitglied des Bankrates darf nicht Präsident oder Präsidentin oder Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Bankrates sein.
4 Nach Anhörung des Bankrates können Ausnahmen bewilligen: a) der Grosse Rat für Mitglieder des Bankrates; b) die Standeskommission für übrige Personen.

V. Rechnungsabschluss, Ausschüttung

Art. 22 Geschäftsbericht

1 Die Bank schliesst die Rechnung jährlich auf den 31. Dezember nach den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln über die Rech - nungslegung ab.
2 Der Geschäftsbericht einschliesslich Lagebericht und Jahresrechnung wer - den veröffentlicht.

Art. 23 Ausschüttung

1 Der in der Jahresrechnung ausgewiesene Gewinn der Bank wird aufgeteilt in Reserven und eine Ausschüttung in die Staatskasse.
2 Erzielt die Bank keinen Gewinn, kann sie aus Eigenmitteln eine Ausschüt - tung in die Staatskasse leisten, sofern die finanziellen Vorgaben der FINMA dies zulassen.
3 Die Standeskommission entscheidet auf Antrag des Bankrates über die Ausschüttung. Mit der Ausschüttung ist auch die Entschädigung für die Staatsgarantie abgegolten.
4 Der Entscheid der Standeskommission über die Ausschüttung bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.

VI. Personal und Haftung

Art. 24 Personalrecht

1 Die Mitarbeitenden der Bank werden privatrechtlich angestellt.
2 Der Grosse Rat kann den Anschluss der Mitarbeitenden an die kantonale Versicherungskasse festlegen.

Art. 25 Haftung

1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Bank, ihrer Organe, deren Mitglie - der und der Angestellten richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes.
2 Der Bankrat oder die Standeskommission können Haftpflichtansprüche der Bank gegen Organe und Angestellte geltend machen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 26 Änderung bestehenden Rechts

1 Das Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank vom 28. April 1940 wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsrecht

1 Die Standeskommission regelt das für den Übergang zum neuen Recht Er - forderliche, namentlich die Amtsdauer der bisherigen Mitglieder des Bankra - tes und die Zuständigkeiten für den Antrag und die Genehmigung der Jahresrechnung des Geschäftsjahrs 2018.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung --

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.2018 01.01.2019 Erstfassung --
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